Nachfolgend möchten wir einige Beispiele für abzugsfä- hige Aufwendungen darstellen: • Hauptsächlich handelt es sich bei den abzugsfähigen Aufwendungen in Frankreich, genau wie in Deutsch- land auch, beispielsweise um Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielles Anlagevermögen, Mietzahlungen, Betriebsmittel, Löhne, Sozialabgaben, Werbungskosten etc. • Abzugsfähig sind auch die für die Nutzung eines Pa- tents gezahlten Gebühren im Rahmen eines Lizenz- oder Unterlizenzvertrags, sofern kein Tatbestand des Wuchers hinsichtlich der bezahlten Gebühren vorliegt und eine tatsächliche Nutzung der Lizenz nachgewie- sen wird. • Erwähnenswert sind an dieser Stelle ferner einige Sonderregelungen, nach denen zum Beispiel die Ver- rechnungspreise (Kosten jedweder Art, die zwischen Gesellschaften derselben Gruppe entstehen und un- tereinander ausgeglichen werden) abzugsfähig sind. Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit ist, dass das Drittvergleichsprinzip (mitunter auch Fremdver- gleichsprinzip genannt) beachtet wird. Dieses Prinzip verlangt, dass wirtschaftlich relevante Transaktionen zwischen Gesellschaften derselben Gruppe zu einem marktüblichen Preis abgerechnet und tatsächlich aus- geführt werden. Innerhalb einer internationalen Grup- pe müssen im Hinblick auf die fakturierten Beträge die für Verrechnungspreise geltenden internationalen Vorschriften beachtet werden. Derzeitiger Körperschaftsteuersatz Für das Geschäftsjahr 2023 beträgt der Normalsatz der Körperschaftssteuer 25%. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass KMU von einem reduzierten Steuersatz in Höhe von 15% auf einen Teil ihres Gewinns (bis max. 42.500 €) profitieren können. Hierzu müssen die KMU folgende Bedingungen erfüllen: • Ihr Jahresumsatz darf 10.000.000 € nicht überschreiten • Ihr Stammkapital muss vollständig eingezahlt sein und mindestens zu 75% direkt und dauerhaft von natürli- chen Personen gehalten werden Steuerliche Optimierung der Verluste Die im Laufe eines Jahres festgestellten Verluste können steuermindernd genutzt werden, das heißt sie können, bis zu einem jährlichen Betrag von 1 Mio. € zuzüglich 50 % des Gewinns, ohne zeitliche Begrenzung auf spätere Perioden vorgetragen werden („carryforward“). Der Verlustrücktrag („carryback“) ist nur in geringerem Umfang zulässig: Der Verlust darf auf den im vorhergehen- den Geschäftsjahr festgestellten Gewinn rückgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist auf die Höhe des Ge- winns des Vorjahres und in jedem Fall auf den Betrag von 1 Mio. € begrenzt. Der Steuerschuldner kann aufgrund eines solchen Verlustrücktrags eine Forderung, die sich auf die Rückerstattung der zu viel entrichteten Steuer des Vorjahres bezieht, gegen die frz. Steuerverwaltung geltend machen. Abführung der Gewinne an die ausländische Muttergesellschaft Es gibt für eine ausländische Muttergesellschaft mehrere Möglichkeiten, den Gewinn der französischen Tochterge- sellschaft abzuführen. • Ausschüttung von Dividenden Quellensteuerabzug Die an eine deutsche Muttergesellschaft ausgeschüt- teten Dividenden sind vom Quellensteuerabzug in Frankreich befreit, vorausgesetzt, dass sich der Sitz der Muttergesellschaft in Deutschland befindet und sie eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital ihrer französischen Tochtergesellschaft, welche die Dividen- den ausschüttet, hält. • Zinsen für die an die Tochtergesellschaften gewährten Darlehen Die Zinsen der von der Muttergesellschaft an ihre Toch- tergesellschaft gewährten Darlehen und Vorschüsse sind vom zu versteuernden Ergebnis der Tochtergesell- schaft abzugsfähig, jedoch beschränkt auf einen durch staatlichen Erlass festgelegten Zinssatz . • Verrechnungspreise Wie bereits dargestellt, sind die innerhalb einer Gruppe durchgeführten Transaktionen, und unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich ausgeführt und zu einem marktüblichen Preis fakturiert werden, in Höhe der angewendeten Verrechnungspreise abzugsfähig. 20 Gesellschafts- und Steuerrecht