2. Welche Steuern sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu bezahlen? b) In welchem Fall unterliegen die Einkünfte aus der ver- mieteten Immobilie der Körperschaftsteuer? Sollten Sie entscheiden, Ihre Immobilie in Frankreich sai- sonal oder dauerhaft zu vermieten, sind die Einkünfte aus der Vermietung in Frankreich zu versteuern. Denn aus den Bestimmungen des von Frankreich unter- zeichneten Doppelbesteuerungsabkommens geht her- vor, dass die Einkünfte aus einer in Frankreich gelege- nen Immobilie grundsätzlich in Frankreich zu versteuern sind, unabhängig davon, ob diese direkt oder mittels ei- ner Immobiliengesellschaft (französischen oder auslän- dischen Rechts) gehalten wird. a) In welchem Fall unterliegen die Einkünfte aus der ver- mieteten Immobilie der Einkommensteuer? Wird die vermietete Immobilie direkt von einer oder mehreren natürlichen Person(en) oder über eine Per- sonengesellschaft französischen oder ausländischen Rechts, die der Einkommensteuer unterliegt, gehal- ten, sind die entsprechenden Einkünfte in Frankreich als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ zu ver- steuern. In Abhängigkeit von der Höhe der jährlichen Einkünf- te oder der Art der Vermietung (z. B. Vermietung einer möblierten Wohnung) können Sonderregelungen An- wendung finden. Zudem sind Sozialabgaben zu zahlen. Für sogenannte Mikro-Einkünfte (= Einkünfte unterhalb eines bestimm- ten Betrags) kommen sehr vereinfachte Steuererklä- rungspflichten zur Anwendung. Wird die Immobilie über eine französische oder aus- ländische Gesellschaft, die der Körperschaftsteuer unterliegt, gehalten, ist der Gewinn aus der Vermietung der in Frankreich gelegenen Immobilie(n) in Frankreich zum verringerten Steuersatz von 15 % zu versteuern, falls der Gewinn unterhalb von 42.500 € pro Jahr liegt. Der Teil des Gewinns, der über diesem Betrag liegt, ist zum normalen Steuersatz in Höhe von 25 % zu versteu- ern. Die Regelungen für die Bestimmung des Gewinns sind dieselben wie bei der Ermittlung der Einkünfte aus Handel und Gewerbe. Es ist zu berücksichtigen, dass für eine Gesellschaft, die der Körperschaftsteuer unterliegt und eine Immobi- lie in Frankreich, mit der sie keine Einkünfte erzielt, besitzt gilt, dass sie auf die Erzielung von Einkünften, die dem Mietwert der ihr gehörenden Immobilie entspre- chen, verzichtet hat. In diesem Fall ist ein Betrag, der der Miete entspricht, auf deren Einnahme die Gesellschaft verzichtet hat, dem zu versteuernden Ergebnis der Gesellschaft hin- zuzurechnen. Denn die Höhe des geldwerten Vorteils, den ein Gesellschafter aus der privaten Nutzung einer in der Bilanz der Gesellschaft enthaltenen Immobilie zieht, muss dem zu versteuernden Ergebnis der Gesellschaft (zum tatsächlichen Mietwert) hinzugefügt werden. Wenn die französische Gesellschaft zudem einen Teil ih- res Gewinns ausschüttet, sind die von den Gesellschaf- tern bezogenen Dividenden in ihren jeweiligen Wohnsitz- ländern gemäß den dort geltenden Steuervorschriften zu versteuern. Diese Dividenden unterliegen zudem in Frankreich der sogenannten Quellenbesteuerung. 14 Immobilienrecht