Schuldenabzug und Berechnung der Immobilienvermögenssteuer Schuldenabzug bei direktem Immobilienbesitz Im Rahmen der IFI-Steuer können grundsätzlich zwei Arten von Verbindlichkeiten unter den oben genannten Bedingungen von der Steuerbemessungsgrundlage ab- gezogen werden: • Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Er- werb einer Immobilie • Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Renovie- rungs- oder Instandhaltungsarbeiten an der Immo- bilie Die vom Steuerpflichtigen eingegangenen Verbindlich- keiten können vom steuerpflichtigen Vermögen abge- zogen werden, wenn sie am 1. Januar des Steuerjahres bestehen und vom Steuerpflichtigen tatsächlich getra- gen werden. Abzugsfähig sind nur Schulden, die sich auf steuerpflichtiges Vermögen beziehen. Insbesondere sind nur Schulden abzugsfähig, die sich beziehen auf: • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken (z. B. Bankdarlehen) • Ausgaben für Reparatur- und Instandhaltungsaufwen- dungen • Aufwendungen für Verbesserungen, Umbauten, Wiederherstellungen oder Erweiterungen (unter be- stimmten Voraussetzungen) • Steuerverbindlichkeiten, die aufgrund des Eigentums geschuldet werden (insbesondere Grundsteuer) Hinweis: Das Gesetz verbietet den Abzug von Darlehen, die direkt oder indirekt über eine oder mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften oder Einrichtungen vom Steuerpflichtigen oder einem Mitglied seines steuerlichen Haushalts aufgenom- men wurden (= Familiendarlehen). Eine weitere Einschränkung gilt für große Ver- mögen: Übersteigt der Verkehrswert des steuer- pflichtigen Vermögens 5 Mio. € und die Schulden 60 % dieses Werts, ist der übersteigende Betrag nur bis zu 50 % abzugsfähig. Besonderheiten bei indirektem Immobilienbesitz (d. h. Besitz über eine Gesellschaft) Aktien und Anteile an Gesellschaften unterliegen nur für den Teil ihres Wertes der IFI-Steuer, der steuerpflichtige Immobilien oder Immobilienrechte darstellt, die di- rekt oder indirekt von der Gesellschaft gehalten werden (= steuerpflichtiger Anteil). Um diesen steuerpflichtigen Anteil zu bestimmen, muss zunächst der Marktwert der Beteiligung ermittelt und dann ein Steuerkoeffizient auf diesen Wert angewandt werden, der dem sog. Immobilienquotienten (ratio im- mobilier) der Gesellschaft – d. h. dem Anteil der Werte der Immobilien bzw. der Immobilienrechte der Gesell- schaft im Verhältnis zum Gesamtwert der von der Ge- sellschaft gehaltenen Vermögenswerte – entspricht. Der Marktwert der Beteiligung wird unter Berücksichti- gung der gesamten Aktiva und Verbindlichkeiten der Ge- sellschaft, unabhängig von ihrer Zuordnung, ermittelt. Nur bestimmte Verbindlichkeiten sind von der Abzugs- fähigkeit ausgeschlossen (insbesondere Darlehen inner- halb der Familie oder zugunsten des Steuerpflichtigen). Folgende Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen (Beschränkungen für die Bestimmung des Verkehrswerts der Anteile gemäß Artikel 973 II frz. Steuergesetzbuch): • Verbindlichkeiten gegenüber vom Steuerpflichtigen kontrollierten Gesellschaften, d.h. Verbindlichkeiten, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft bei einer direkt oder indirekt vom Steuerpflichtigen oder einem Mitglied des Steuerhaushalts kontrollierten Gesell- schaft zum Erwerb eines steuerpflichtigen Vermö- genswerts oder für Reparatur-, Instandhaltungs- oder Verbesserungsaufwendungen im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten aufgenommen wurden. • Familiäre Verbindlichkeiten, d.h. Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft direkt oder indirekt gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einem Mitglied des Steuer- haushalts für den Erwerb eines steuerpflichtigen Ver- mögenswertes oder für Reparatur-, Instandhaltungs- oder Verbesserungsaufwendungen im Zusammen- hang mit diesen Vermögenswerten eingegangen ist. Hinweis: Der sog. Gesellschafterkontokorrent (compte courant d’associé) ist von den abzugsfä- higen Verbindlichkeiten ausgeschlossen und darf somit nicht den Verkehrswert der Anteile mindern. 10 Immobilienvermögenssteuer