4. Kaufpreisbestimmung Die Due Diligence erlaubt es, ein eventuell bereits exis- tierendes Kaufpreisangebot zu bestätigen oder anzupas- sen. Damit ein Kaufvertrag nach französischem Recht wirk- sam ist, muss der Kaufpreis bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Oft wird er auf der Grundlage des fünf- bis sechsfachen des EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) der letzten 1-3 Geschäftsjahre „debt and cash free“ wie folgt ermittelt: Laufendes Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern zzgl. Cash auf den Bankkonten abzgl. Finanzverbindlichkeiten Praxistipp: Da es keine einheitliche länderübergreifende Definition des EBIDTA gibt, kann es von Vorteil sein, die Bestandteile des EBIDTA vertraglich zu definieren. Bran- chenabhängig werden zudem häufig bestimmte Assets zusätzlich isoliert bewertet. Um der Entwicklung des Zielunternehmens Rechnung zu tragen, kann auch eine Earn-Out- Klausel vereinbart werden, d. h. ein Anteil des Kaufpreises wird zu einem späteren Zeitpunkt ergebnisabhängig bezahlt. Bei der Redaktion einer solchen Klausel muss darauf geachtet werden, dass der Kaufpreis im Rahmen der vertraglich festgelegten Berechnungsmethode zumindest bestimm- bar bleibt, da ansonsten das Risiko der Nichtigkeit des Kaufvertrags besteht. Handelt es sich um ein Unternehmen mit negativem Ei- genkapital, dessen wirtschaftliche und finanzielle Situati- on nicht auf zeitnahe Besserung hoffen lässt, ist es auch möglich, einen symbolischen Kaufpreis von einem Euro zu vereinbaren. Um auch hier nicht Gefahr zu laufen, dass ein solcher symbolischer Kaufpreis als „fehlender Kaufpreis“ angesehen wird, sollte diese Variante immer gut bedacht werden. In manchen Fällen akzeptiert der Verkäufer, zusätzlich zu einem geringen oder symbolischen Kaufpreis, vor der Übertragung noch Sanierungsmaßnahmen zu finanzie- ren. Man spricht dann von einem „negativen Kaufpreis“. Eine solche Konstruktion ist jedoch ebenfalls mit Vor- sicht zu genießen, da auch sie eventuell als „fehlender Kaufpreis“ ausgelegt werden kann. Ein „fehlender Kaufpreis“ führt zur Nichtigkeit der Abtre- tung. Sollte in der Zielgesellschaft noch ein vom Verkäufer gewährtes Gesellschafterdarlehen bestehen, muss das Schicksal dieses Darlehens geregelt werden: Abtretung an den Käufer oder sofortige Ausbezahlung durch die Zielgesellschaft. 5. Verhandlung des Kaufvertrags Sind alle Eckpunkte soweit klar, müssen die entspre- chende Dokumentation und der Kaufvertrag ausgehan- delt und erstellt werden. Dazu zunächst folgende Praxistipps: • Es hat sich in der Praxis als sehr hilfreich erwiesen, in deutscher und französischer Sprache zu verhandeln und die Verträge zweispaltig in deutscher und franzö- sischer Sprache zu gestalten. • Die Präsenz der betreffenden Unternehmer bei den Verhandlungen ist von Vorteil, da so die wesentlichen wirtschaftlichen und inhaltlichen Punkte direkt be- sprochen werden können. Lediglich die rechtlichen Details der Ausformulierung sollten unter Anwälten abgestimmt werden. Erfahrungsgemäß liegt das Hauptaugenmerk im Rah- men der Verhandlungen dann auf den vom Verkäufer vertraglich gewährten Garantien. Der Verkäufer sollte erklären und garantieren, dass alles, was im Kaufvertrag und in den Anlagen dazu angegeben ist, die vollständige und umfassende Situation des Un- ternehmens widerspiegelt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer für alles haftet, was er im Rahmen des Kaufvertrags nicht vorgelegt hat. 8 Unternehmenskauf in Frankreich