Diese berechnet sich je nach der juristischen Form der Zielgesellschaft unterschiedlich: • Handelt es sich bei der Zielgesellschaft um eine SARL (Gegenstück in Frankreich zur GmbH), fällt eine Regis- trierungssteuer in Höhe von 3 % des Kaufpreises nach Abzug eines gewissen Freibetrags an. Handelt es sich um Aktien einer vereinfachten (SAS) oder klassischen (SA ) Aktiengesellschaft, beträgt die Re- gistrierungssteuer lediglich 0,1 % des Kaufpreises. Angesichts dieses Unterschieds, der doch für den Käufer, der in der Regel diese Steuer zu tragen hat, erhebliche Kosten mit sich bringen kann, wird oftmals der Abtretung die Umwandlung einer SARL in eine SAS vorgeschaltet. Eine solche Umwandlung hat neben dem steuerlichen auch den rechtlichen Effekt einer größeren Gestaltungs- freiheit, was die Satzung der Zielgesellschaft und eventu- elle Gesellschaftervereinbarungen anbelangt, sollte nur ein Teil der Aktien erworben werden. 7.2. Asset Deal (ausserhalb eines Insolvenzverfahrens) Eine Besonderheit in Frankreich muss im Rahmen eines Asset Deals aufgrund des abstrakten Instituts des fran- zösischen Handelsrechts des „fonds de commerce“ be- achtet werden. Ein fonds de commerce bezeichnet die Gesamtheit von beweglichen, materiellen und immateriellen Elementen, die ein Kaufmann mit seiner gewerblichen Tätigkeit ver- bindet. Der Kundenstamm ist der einzige notwendige Bestand- teil für die Existenz eines fonds de commerce. Weitere Bestandteile können sein: Rechte aus einem bestehen- den gewerblichen Mietvertrag, Marken und Warenzei- chen, Lizenzen, Ausstattung eines Geschäfts, Waren etc. Immobilien sind grundsätzlich nicht Bestandteil eines fonds de commerce. Verbindlichkeiten jeglicher Art, liquide Mittel und Forde- rungen zählen ebenfalls nicht zu einem fonds de com- merce. Gleiches gilt für etwaige bestehende Verträge der Ge- sellschaft: Auch sie gehören nicht zwingend zu einem fonds de commerce und werden somit im Rahmen des Erwerbs des fonds de commerce nicht automatisch auf den Erwerber übertragen. Sämtliche Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten verbleiben somit beim Verkäufer, es sei denn, es wird vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies ist ein erheblicher Vorteil gegenüber einem Share Deal (siehe oben 6.1.): Die Passiva des zu kaufenden Un- ternehmens und die damit verbundenen Risiken werden grundsätzlich nicht mitübernommen. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch zugunsten der Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebs des fonds de commerce tätig waren. Diese gehen bei der Abtretung gemäß Artikel L.1224-1 des französischen Arbeitsgesetz- buchs automatisch auf den Erwerber über, ohne dass hierfür weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden müssten. Beim Verkauf eines fonds de commerce müssen des Weiteren folgende rechtliche Besonderheiten beachtet werden: • Im Vorfeld der Abtretung muss überprüft werden, ob die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat, da dies vom Gesetz her durchaus möglich sein kann. Wenn ein solches Vorkaufsrecht besteht, müsste das geplante Abtretungsvorhaben vorab der Gemeinde angezeigt werden, welche dann 2 Monate Zeit hat, ihr Vorkaufs- recht auszuüben. • Das Gesetz schreibt die Unterzeichnung eines privat- schriftlichen Kaufvertrags vor, der bestimmte Angaben enthalten muss. 8 Sonderausgabe Unternehmenskauf in Frankreich