Französisches Arbeitsrecht

Wir beraten deutsche, österreichische und schweizerische Unternehmen – sowie auch deren Filialen in Frankreich – in allen Fragen des französischen Arbeitsrechts, sowohl im individuellen als auch im kollektiven Arbeitsrecht. Die Beratung kann in deutscher oder französischer Sprache erfolgen.

Das französische Arbeitsrecht weist erhebliche praxisrelevante Unterschiede zum deutschen, österreichischen und schweizerischen Arbeitsrecht auf. Daher ist es gerade in diesem Rechtsgebiet wichtig, frühzeitig Beratung einzuholen, um alle wesentlichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu klären.

Video Tutorials zum Arbeitsrecht in Frankreich

Kompetenzen und Leistungen im französischen Arbeitsrecht

Unser deutsch-französisches Team bietet Ihnen neben der Rechtsberatung auch praktische Unterstützung bei folgenden Themen in Frankreich:

  • Anstellung von Arbeitnehmern in Frankreich
      Besonderheiten bei Gehaltsverhandlungen mit Arbeitnehmern in Frankreich (Französische Einkommensteuer und Sozialversicherung sowie Spesenabrechnung und Dienstwagen in Frankreich)
  • Zwingend anwendbare Tarifverträge in Frankreich
  • Arbeitsverträge und Nachträge zu Arbeitsverträgen nach französischem Recht
  • Kündigung von Arbeitnehmern in Frankreich
      Kündigung aus persönlichen und verhaltensbedingten Gründen sowie aus wirtschaftlichen / betriebsbedingten Gründen nach französischem Recht.
      Erstellen aller nach französischem Recht notwendigen Dokumente: Abmahnung, Ladung zum Kündigungsvorgespräch, individualisierter Leitfaden für die Führung des (Kündigungs-) Vorgesprächs mit dem Arbeitnehmer; Kündigungsschreiben.
  • Französische Aufhebungsverträge inkl. der notwendigen Dokumentation
  • Restrukturierungen in Frankreich
      Kosten – und Risikoeinschätzung nach den französischen Vorschriften, Vorbereitung des Verfahrens mit der Personalvertretung, Ausarbeitung und Verhandlung von Sozialplänen.
  • Vertretung in arbeitsrechtlichen Verfahren vor den Gerichten in Frankreich: Erste Instanz (Conseil de prud’hommes) und Berufungsgericht (Cour d‘appel)
      Güteverhandlung, Hauptverhandlung, Eilverfahren und Berufungsverfahren vor französischen Gerichten.
  • Kollektives Arbeitsrecht in Frankreich
      Verhandlung von Betriebsvereinbarungen nach den französischen Vorschriften;
      Organisation der Wahl des französischen Betriebsrats (Comité social et économique CSE: Sozial- und Wirtschaftsausschusses); Abschluss von Gewinnbeteiligungsvereinbarungen mit Mitarbeitern in Frankreich.
  • Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich und Arbeitnehmerüberlassung
  • Beratung zum Umgang mit der französischen Arbeitsinspektion (staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde)
  • Beeidigte und unbeeidigte Übersetzung deutscher und französischer Dokumente (z.B. zweisprachige deutsch-französische Arbeitsverträge)

Wir schulen Sie und Ihre Personalverantwortlichen zu sämtlichen Themen des französischen Arbeitsrechts. Gerne senden wir Ihnen ein Schulungsangebot zu!

Weitere Informationen zum Thema

Aufzeichnungen von vergangenen Live-Webinaren

Wussten Sie schon, dass in Frankreich…

  • über 500 Tarifverträge in Frankreich für allgemeinverbindlich erklärt wurden und allein wegen der Art Ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Frankreich auf Ihr Unternehmen Anwendung finden?
  • die Sozialabgaben in Frankreich für die Arbeitgeberseite im Durchschnitt etwa doppelt so hoch sind wie in Deutschland, nämlich bei etwa 42 % vom Bruttolohn eines Angestellten in Frankreich?
  • ein Arbeitnehmer in Frankreich bedeutend weniger Einkommensteuer zahlt als ein Arbeitnehmer in Deutschland? Daher ist die Anstellung eines Arbeitnehmers in Frankreich, aufgrund oft niedrigerer Gehaltsvorstellungen, in der Regel nicht teurer ist als in Deutschland.
    das Spesenbudget eines Angestellten in Frankreich für Essen etwas höher liegt als in Deutschland? Das Budget für den Dienstwagen kann in Frankreich hingegen geringer ausfallen als in Deutschland.
  • der gesetzliche Mindestlohn in Frankreich (SMIC / salaire minimum interprofessionnel de croissance) 10,15 € brutto pro Stunde (Stand: 2020) beträgt?
  • der Arbeitnehmer in Frankreich, dessen Kündigung von den französischen Arbeitsgerichten für rechtswidrig erklärt wurde, in der Regel keinen Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung hat?
  • durch die Macron-Reformen in Frankreich die Abfindungs- und Schadensersatzansprüche für Arbeitnehmer im Falle von Kündigungen betragsmäßig begrenzt wurden, wodurch die Risiken besser kalkulierbar sind?
  • ein streng geregeltes Kündigungsverfahren im französischen Arbeitsrecht gilt, das sehr formalistisch ist und strikt eingehalten werden muss?
  • jeder Arbeitnehmer in Frankreich im Falle einer Kündigung nach französischem Arbeitsrecht ein Jahr lang Zeit hat, um vor einem Arbeitsgericht gegen die Kündigung zu klagen?
  • die Arbeitsgerichte in Frankreich in erster Instanz (Conseil de prud’hommes / CPH) mit vier Laienrichtern besetzt sind? Davon vertreten zwei die Arbeitgeberseite und zwei die Arbeitnehmerseite – alle vier Richter sind jedoch in der Regel Arbeitnehmer.
  • der Urlaubsanspruch in Frankreich bezogen auf das französische Arbeitsjahr von Anfang Juni bis Ende Mai kalkuliert wird?
  • 2018 in Frankreich sämtliche bisher existierenden französischen betrieblichen Personalvertretungsorgane abgeschafft und in einem einzigen Organ zusammengefasst wurden, nämlich dem sogenannten Wirtschafts- und Sozialausschuss (Comité social et économique, CSE)? In französischen Unternehmen, die über einen Zeitraum von 12 zusammenhängenden Monaten mindestens 11 Arbeitnehmer beschäftigen, ist die Gründung eines CSE verpflichtend und der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass dies auch geschieht.

Unser deutsch-französisches Team ‚Arbeitsrecht Frankreich’

Rechtsanwalt
Michael Ott
Rechtsanwalt
Laura Maurer
Avocat
Lisa Deparis
Avocat
Assistentin
Rachel Brauns
Übersetzerin/Assistentin