Crossing Borders 2/2022 N E W S Rechtsnews weltweit VAE: Zwingende Anpassung von Arbeitsverträgen bis zum 01.02.2023 (Dubai, 13.10.2022) Dr. Christian Ule, Rechtsanwalt, ule@cbbl-lawyers.de, und Sophie Greiner, Rechtsanwältin, greiner@cbbl-lawyers.de, http://mideastlaw.de Frankreich: Schutz von Whistleblowern in Unternehmen (Straßburg, 07.10.2022) Priscille Lecoanet, Avocat, lecoanet@cbbl-lawyers.de, https://rechtsanwalt.fr Seit dem 01.09.2022 besteht in Frankreich für Unternehmen, die eine Seit dem 02.02.2022 gilt in den VAE das neue Arbeitsrecht („Law No. 33 of 2021“). Es hat nach mehr als 40 Jahren das alte Arbeitsrecht abgelöst. Neben zahlreichen weiteren Änderungen wurde der unbefristete Arbeitsvertrag abgeschafft, so dass ab dem 01.02.2023 die einzig gültige Vertragsform in den VAE der befristete Arbeitsvertrag mit einer Höchstdauer von drei Jahren sein wird. Dringend zu beachten ist, dass laufende unbefristete Arbeitsverträge bis zu diesem Stichtag zwingend an das neue Arbeitsrecht anzupassen sind. Hier ganze News lesen. Betriebsordnung haben, die Pflicht, in dieser auch auf den Schutz von Whistleblo- wern hinzuweisen. Sinn dieser Regelung ist es, Mitarbeitern, die einen Missstand im Betrieb feststellen, zu erleichtern, öffentlich darüber zu sprechen bzw. Rechtsverletzun- gen zu melden, damit diese abgestellt werden können. Unternehmen, die bereits eine Betriebsordnung haben, sollten diese jetzt überprüfen und ggf. darin die nach dem neuen Gesetz erforderlichen Angaben ergänzen. Hier ganze News lesen. EU verabschiedet Digital Markets Act (DMA) (Brüssel, 12.10.2022) Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Rechtsanwalt, vanderhout@cbbl-lawyers. de, www.kapellmann.de Ukraine: Lieferverträge während des Kriegs (Kiew, 10.08.2022) Igor Dykunskyy, Anwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, https://dlf.ua/de Als Teil des Pakets zur Schaffung eines Rechtsrahmens für digitale Dienste Der Kriegszustand in der Ukraine infolge der großangelegten Invasion hat der EU-Gesetzgeber das Gesetz über digitale Märkte (englisch „Digital Markets Act“, kurz „DMA“) verabschiedet. Der DMA tritt am 01.11.2022 in Kraft und gilt – vorbehaltlich einzelner Über- gangsbestimmungen – ab dem 02.05.2023. Er gilt als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten und bedarf keiner weiteren Umsetzung. Der DMA reguliert den digitalen Markt auf EU-Ebene, indem Gebote und Ver- bote für Betreiber zentraler Plattformdienste (sog. Gatekeeper) begründet wer- den. Bei diesen wird vermutet, dass sie aufgrund ihrer Marktstellung die Macht haben zu entscheiden, welche Produkte und Inhalte sie ihren Nutzern anzeigen, nur erschwert zugänglich machen oder gar vorenthalten. Durch den DMA soll das nun verhindert und ein faires digitales Umfeld geschaffen werden. Die Regelungen des DMA ergänzen die bereits geltenden wettbewerbsrecht- lichen Vorschriften. Im Unterschied zu Art. 102 AEUV gelten die Regeln des DMA ex ante mit Erlangen der Gatekeeper-Stellung und ungeachtet einer marktbe- herrschenden Stellung des Gatekeepers oder der tatsächlichen, möglichen oder vermuteten Auswirkungen des Verhaltens eines Gatekeepers auf den relevanten Markt. Hier ganze News lesen. der Russischen Föderation bringt wesentliche Änderungen in Bezug auf den Abschluss und die Erfüllung von Lieferverträgen mit sich. Neben allgemeinen Fragen, die auch während des Kriegs nicht an Relevanz verlieren, müssen Besonderheiten der rechtlichen Regelungen bzgl. der Lieferung in Kriegszeiten berücksichtigt werden. Hier ganze News lesen. CBBL-Publikation: „Eigentumsvorbehalt weltweit – Rechtliche Praxis in 32 Ländern“ – Ein Handbuch und Nachschlagewerk aus der Praxis für die Praxis (Juni 2022) Der Eigentumsvorbehalt ist für Verkäufer in Deutschland wohl das gängigste Kreditsicherungsmittel und demzufolge auch im Export üblich. Entstehung und Wirkung von Eigentumsrechten richten sich aber im Prinzip nach der Rechtsord- nung des Landes, in dem sich der betroffene Gegenstand befindet. Bei Exportge- schäften ist dies demnach meist das (ausländische) Recht des Käufers. Verfasst von Autoren aus dem CBBL-Netzwerk deutschsprachiger Wirtschafts- kanzleien im Ausland unter der Redaktion von Prof. Dr. Burghard Piltz, stellen die 32 Länderbeiträge in diesem Buch systematisch dar, welche Unterschiede zwischen dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht und den möglichen Sicherungsmitteln der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung bestehen. Link zum Buch hier. Alle CBBL News zum Wirtschaftsrecht weltweit: www.cbbl-lawyers.de/rechtsnews-weltweit Anmeldung zum vierteljährlich erscheinenden CBBL-Newsletter per E-Mail an portsmouth@cbbl-lawyers.de Stichwort „Newsletter“ November 2022 25