Schutz von „Whistleblowern“ in Unternehmen in Frankreich
Seit dem 1. September 2022 schreibt das Gesetz in Frankreich eine neue Hinweispflicht in Betriebsordnungen zum Schutz von sogenannten „Whistleblowern“ (frz.: lanceur d’alerte) vor.
Was ist ein Whistleblower?
„Whistleblower“ sind Personen, die geheime oder geschützte Informationen in die Öffentlichkeit tragen bzw. publik machen, um einen Missstand aufzudecken.
Bestehende Betriebsordnungen müssen womöglich angepasst werden, damit sie den neuen Rechtsvorschriften entsprechen.
Gemäß dem französischen Gesetz zu Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung des Wirtschaftslebens müssen in den Betriebsordnungen der Unternehmen seit dem 1. September 2022 die Regeln und internen Verfahren zum effektiven Schutz von „Whistleblowern“ aufgeführt sein.
Dies wurde auch im Arbeitsgesetzbuch verankert, wo es in Artikel L. 1321-2 Nr. 3 des Code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) heißt (nachfolgend: deutsche Übersetzung):
„Die Betriebsordnung führt folgende Punkte auf:
1° (…)
2° (…)
3° Existenz der Schutzvorschriften für Whistleblower, die in Kapitel II des Gesetzes Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung des Wirtschaftslebens aufgeführt sind.“
Die Schutzvorschriften des in dieser Ziffer 3 genannten Gesetzes Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 beinhalten insbesondere folgende Regelungen zum Schutz von Whistleblowern:
- Ein Whistleblower, der durch die Aufdeckung von Missständen gegen Geheimhaltungsvorschriften, zu denen er sich im Unternehmen verpflichtet hat, verstößt, darf deswegen nicht strafrechtlich wegen der Veröffentlichung
- Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern müssen interne Richtlinien (Verfahren) aufstellen, die den Mitarbeitern bekannt zu geben sind und nach denen sie Missstände an die entsprechenden Stellen (in erster Linie: direkter Vorgesetzter, Arbeitgeber oder eine vom Arbeitgeber für diese Zwecke eingesetzte Person) wirksam weitergeben können, damit zeitnah Abhilfe geschaffen werden kann
- Jede Person kann den von ihr wahrgenommenen Missstand auch dem sogenannten staatlichen Défenseur des droits (etwa: Verteidiger(in) von Rechten) mitteilen.
Dort erfährt die betroffene Person dann, an welche zuständige Stelle sie ihre Meldung machen kann, damit eventuelle Rechtsverletzungen verfolgt werden können.
Verfügt Ihr Unternehmen über eine Betriebsordnung, in der dieser gesetzlich erforderliche Hinweis betreffend Whistleblower fehlt, haben Sie die Pflicht, Ihre Betriebsordnung gemäß dem entsprechenden Verfahren zur Änderung von Betriebsordnungen in Frankreich zu ändern und um diesen Punkt zu ergänzen.
Ein Fehlen dieses Hinweises in der Betriebsordnung kann zu einer Geldstrafe von bis zu 3.750 € führen.
Ob Ihr Unternehmen in Frankreich überhaupt verpflichtet ist, eine Betriebsordnung zu haben, erfahren Sie in unserem Artikel zur Betriebsordnung in Unternehmen in Frankreich (règlement intérieur).
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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