• Deutsch Deutsch Deutsch de
  • Français Français Französisch fr
  • English English Englisch en
welcome@rechtsanwalt.fr
  • Home
    • Über uns
    • Standorte
  • Kompetenzen
  • Team
  • Join us
  • Videos
  • Publikationen
  • News & Events
  • Kontakt
  • Menü Menü
Vertragsrecht

Haftung der Vertragsparteien gegenüber Dritten in Frankreich: Durchsetzbarkeit von Haftungsbeschränkungen aus dem Vertrag

Clémentine Paquet LL.M.
Avocat
paquet@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

In einem bemerkenswerten Urteil vom 3. Juli 2024 hat das französische Kassationsgericht eine Umkehr in seiner Rechtsprechung zur Haftung von Vertragsparteien gegenüber Dritten durchgeführt (frz. Kassationsgericht, Handelskammer, 3. Juli 2024, Nr. 21-14.947).

Bisherige Rechtslage

Das französische Kassationsgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Dritter auf eine Vertragsverletzung zwischen Vertragsparteien, durch welche (gemeint ist: die Vertragsverletzung) ihm ein Schaden entstand, berufen kann, um einen der Vertragspartner wegen unerlaubter Handlung haftbar zu machen und Schadensersatz von ihm zu verlangen.

Diese für ausländische Beobachter etwas überraschende Lösung wurde durch die Urteile „Boot shop“ (Kassationsgericht, Plenum, 6. Oktober 2006, Nr. 05-13-255) und anschließend durch das Urteil „Bois rouge“ (Kassationsgericht, Plenum, 13. Januar 2020, Nr. 17-19.963) gefestigt.

Diese hatte zur Folge, dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Parteien des Vertrages entstand, denn nun konnte eine der Vertragsparteien wegen einer Vertragsverletzung mit Ansprüchen Dritter konfrontiert werden: Dem Dritten konnte der Schuldner der Ansprüche aber nicht die vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkungen entgegenhalten – der Vertrag bestand ja nicht mit dem Dritten.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall, der dem französischen Kassationsgerichtvorlag, hatten zwei Unternehmen im November 2014 einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Verladung und Entladung von kostspieligen Maschinen, die von einem der beiden Unternehmen hergestellt worden waren, abgeschlossen.

Beim Entladen der Maschinen wurde eine von ihnen beschädigt, als sie von einem Mitarbeiter des Unternehmens, das mit dem Entladen beauftragt war, bewegt wurde.

Das Unternehmen, das die Maschinen hergestellt hatte, wurde von seinem Versicherer entschädigt, der dann in die Rechte seines Versicherten eintrat und seinerseits anschließend das Unternehmen, das mit dem Entladen der beschädigten Maschine beauftragt war, auf Schadensersatz wegen vertraglicher Haftung verklagte.

Um einer zu hohen Verurteilung zu entgehen, wandte das beklagte Unternehmen die Existenz einer haftungsbeschränkenden Klausel ein, die sich aus den Vertragsbedingungen des zwischen den beiden Unternehmen im November 2014 geschlossenen Vertrages ergab.

In der Berufungsinstanz traf der Vorsitzende der Kammer die völlig ungewöhnliche Entscheidung, die Parteien nach den Schlussplädoyers aufzufordern, sich zur deliktischen (und nicht vertraglichen) Natur der vom Versicherer geltend gemachten Ansprüche zu äußern.

In seinem Urteil vom 21. Januar 2021 verurteilte das Berufungsgericht die Schädigerin und lehnte die Anwendung der vertraglichen haftungsbeschränkenden Klauseln ab.

Das so verurteilte Unternehmen legte Revision ein und machte geltend, dass die haftungsbeschränkenden Klauseln, die in der Vertragsbeziehung zwischen den Vertragspartnern galten, einem Dritten, der sich auf eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtung aus unerlaubter Handlung beruft, durchaus entgegengehalten werden können und daher vom Berufungsgericht in der Hauptsache in vollem Umfang hätten berücksichtigt werden müssen.

Rechtsprechungsänderung und Auswirkungen auf die Praxis

In seinem Urteil vom 3. Juli 2024 wies das französische Kassationsgericht zunächst auf seine früheren Entscheidungen und auf die Tatsache hin, dass ein Beteiligter, der im Verhältnis zu einem bestehenden Vertragsverhältnis Dritter ist, eine Vertragsverletzung, die ihm einen Schaden zufügte, wegen unerlaubter Handlung geltend machen kann, und stellte klar, dass der Dritte nicht verpflichtet ist, über das Vorliegen der Vertragsverletzung hinaus eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, nachzuweisen, wenn er einen Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Vertragsverletzung – in einem Vertragsverhältnis, an dem er nicht beteiligt war – und dem ihm entstandenen Schaden nachweisen kann.

Zur Frage der Durchsetzbarkeit von haftungsbeschränkenden Klauseln führt das französische Kassationsgericht wie folgt aus:

„Um die Vorhersagen des Schuldners, der sich mit Rücksicht auf die allgemeine wirtschaftliche Struktur des Vertrags verpflichtet hat, nicht zu vereiteln und dem Dritten, der sich auf den Vertrag beruft, keine vorteilhaftere Position zu verschaffen als die, die der Gläubiger selbst geltend machen kann, können einem Dritten im Vertragsverhältnis, der sich auf der Grundlage der deliktischen Haftung auf eine Vertragsverletzung beruft, welche ihm einen Schaden verursacht hat, die Bedingungen und Grenzen der Haftung entgegengehalten werden, die in den Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten“.

Diese Lösung stellt eine wichtige Entwicklung in der Rechtsprechung dar, deren Auswirkungen in den kommenden Jahren beobachtet werden müssen.

Konkret stellt diese Lösung eine gewisse Rechtssicherheit für Schuldner wieder her, sofern sie in ihre dem französischen Recht unterliegenden Verträge umfassende und wirksame Haftungsbeschränkungen aufnehmen.

Für Dritte hingegen kann diese Lösung in der Praxis zu einem Dilemma führen:

Je nach Sachverhalt muss der Dritte entweder

  • ein von der Vertragsverletzung unterschiedliches (d. h. anderes bzw. zusätzlich erfolgtes) Verschulden des Schuldners nachweisen, dessen Beweis sich in der Praxis jedoch oft als schwierig erweist oder
  • er muss sich auf die Vertragsverletzung berufen und riskieren, dass ihm vertragliche Haftungsbeschränkungen entgegengehalten werden, von denen er vor der Klageerhebung kaum Kenntnis haben konnte, da er nicht Vertragspartei war.

Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Formulierung Ihrer Haftungsbeschränkungsklauseln zu unterstützen, damit diese in Frankreich vollumfänglich wirksam sind. Wir unterstützen Sie auch gerne bei der Bewertung und Durchsetzung Ihrer Haftungsklagen in Frankreich.

Sie können uns gerne kontaktieren unter:

welcome@rechtsanwalt.fr

PDF öffnen Drucken

23. Juli 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Katja Pauckner https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Katja Pauckner2024-07-23 19:14:112026-03-30 17:17:23Haftung der Vertragsparteien gegenüber Dritten in Frankreich: Durchsetzbarkeit von Haftungsbeschränkungen aus dem Vertrag
Vertragsrecht

Gewerbliche Mietverträge in Frankreich: Beurteilung des Angebots zur Erneuerung eines gewerblichen Mietvertrags

Clémentine Paquet LL.M.
Avocat
paquet@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

Gemäß Artikel L. 145-14 des französischen Handelsgesetzbuchs hat ein Mieter, dem der Vermieter die Erneuerung des Mietvertrags verweigert, Anspruch auf eine Räumungsentschädigung. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, wie wichtig die Beurteilung einer angebotenen Erneuerung eines gewerblichen Mietvertrags sein kann. Unter Erneuerung eines gewerblichen Metvertrages ist – im Gegensatz zur bloßen stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages – der Abschluss eines neuen gewerblichen Mietvertrages mit einer neuen Miete für einen neuen Mietzeitraum zu verstehen. Wenn der Vermieter ein Angebot zur Erneuerung des Gewerbemietvertrags formuliert, das der Mieter ablehnt, hat dieser keinen Anspruch auf eine Räumungsentschädigung.

Ob ein Angebot zur Erneuerung eines gewerblichen Mietvertrags vorliegt oder nicht, ist daher die binäre Frage, die einem angerufenen Gericht gestellt wird.

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der französische Kassationsgerichtshof („Cour de cassation“) eine Entscheidung des Berufungsgerichts Bordeaux aufgehoben, das die vom Mieter eines gekündigten gewerblichen Mietvertrags geforderte Räumungsentschädigung abgelehnt hatte. Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass die Vermieterin kein Angebot zur Erneuerung des Mietvertrags unterbreitet hatte, das es ihr ermöglicht hätte, die Zahlung dieser Entschädigung zu umgehen (Cass. 3e civ., 11. Jan. 2024, Nr. 22-20.872, FS-B)

Im vorliegenden Fall war ein Ehepaar seit dem 15. Januar 1999 Mieter eines Geschäftslokals, das als Restaurant genutzt wurde. Am 29. April 2016 wurde dem Paar gekündigt. Dieser Kündigung lag ein Angebot zur Erneuerung des Gewerbemietvertrags bei, das aber an verschiedene Änderungen geknüpft war, die sowohl die Größe der Mietfläche als auch die Pflichten des Mieters betrafen. Nachdem die Mieter zunächst in einem Schreiben die Wirksamkeit der Kündigung bestritten hatten, verließen sie schließlich die Räumlichkeiten und verklagten die Vermieterin auf Zahlung einer Räumungsentschädigung. In einem ersten Urteil des Landgerichts („Tribunal de grande instance“) Angoulême wurde dieser Klage stattgegeben. Dieses Urteil wurde durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts („cour d’appel“) Bordeaux vom 21. Juni 2022 jedoch aufgehoben (CA Bordeaux, 4e ch. civ., 21. Juni 2022, Nr. 19/06161).

Das Berufungsgericht vertrat hierbei folgende Auffassung: Obwohl die von der Vermieterin vorgeschlagenen Änderungen, die ihr Angebot zur Vertragserneuerung bedingten, „nicht rechtsgültig in den Rahmen einer Kündigung mit Erneuerungsangebot eingeordnet werden“ können, kann die Kündigung dennoch nicht so ausgelegt werden, dass sie kein Angebot zur Vertragserneuerung enthielt.

Am 11. Januar 2024 hob die 3. Zivilkammer des französischen Kassationsgerichtshofs die Entscheidung des Berufungsgerichts Bordeaux auf und verwies auf Artikel 1103 des französischen Zivilgesetzbuchs („code civil“) sowie auf die Artikel L. 145-8 und L. 145-9 des französischen Handelsgesetzbuchs („code de commerce“). Nach Ansicht des Gerichts müssen die Änderungen der Klauseln des abgelaufenen Mietvertrags, die im Angebot zur Vertragserneuerung enthalten sind, dazu führen, dass die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung als Kündigung mit Ablehnung der Vertragserneuerung auszulegen ist. Infolgedessen haben die Mieter, denen gekündigt wurde, Anspruch auf eine Räumungsentschädigung.

Mit diesem Urteil präzisiert der französische Kassationsgerichtshof den Begriff des Erneuerungsangebots, der vom Berufungsgericht Bordeaux verschleiert worden war. Indem der Kassationsgerichtshof eine strenge Auslegung des Begriffs des Erneuerungsangebots vornimmt, begünstigt er die Zahlung einer Räumungsentschädigung. Diese Lösung kommt natürlich den Mietern von gewerblichen Mietverträgen zugute. Vermieter hingegen müssen besonders wachsam sein, wenn sie das Auslaufen des Mietvertrags nutzen wollen, um mit ihrem Mieter über eine zukünftige Vertragsänderung zu verhandeln.

Bei sämtlichen Fragen zur Kündigung oder Erneuerung Ihres gewerblichen Mietvertrags können wir Sie gerne beraten.

welcome@rechtsanwalt.fr

PDF öffnen Drucken

18. März 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-03-18 17:38:052026-03-30 17:17:36Gewerbliche Mietverträge in Frankreich: Beurteilung des Angebots zur Erneuerung eines gewerblichen Mietvertrags

Themen

  • Gesellschaftsrecht (10)
  • Insolvenzrecht (3)
  • Arbeitsrecht (8)
  • Immobilienrecht (3)
  • Steuerrecht (14)
  • Vertragsrecht (2)
  • Presse (2)
  • Events (1)
  • Arbeitsrecht (3)
  • Immobilienrecht (6)
  • Steuerrecht (10)
  • Wettbewerbsrecht (1)
  • Vertragsrecht (2)
  • Arbeitsrecht (1)
  • Gesellschaftsrecht (10)
  • Steuerrecht (22)
  • Immobilienrecht (6)
  • Insolvenzrecht (3)
  • Vertragsrecht (10)
  • Wettbewerbsrecht (1)
  • Corona (5)
  • Corona (4)
  • Datenschutz (2)
  • Kommuniqué (1)
  • Arbeitsrecht (2)
  • Gesellschaftsrecht (7)
  • Steuerrecht (7)
  • Immobilienrecht (1)
  • Insolvenzrecht (1)
  • Vertragsrecht (9)
  • Corona (10)
  • Arbeitsrecht (3)
  • Vertragsrecht (4)
  • Gesellschaftsrecht (1)
  • Kommuniqué (2)
  • Datenschutz (2)
  • Steuerrecht (2)
  • Arbeitsrecht (1)
  • Steuerrecht (6)
  • Vertragsrecht (2)
  • Wettbewerbsrecht (11)
  • Steuerrecht (4)
  • Vertragsrecht (3)
  • Arbeitsrecht (4)
  • Arbeitsrecht (8)
  • Steuerrecht (6)
  • Wettbewerbsrecht (1)
  • Arbeitsrecht (8)
  • Gesellschaftsrecht (13)
  • Steuerrecht (10)
  • Vertragsrecht (5)
  • Wettbewerbsrecht (8)
  • Arbeitsrecht (3)
  • Insolvenzrecht (1)
  • Steuerrecht (8)
  • Wettbewerbsrecht (7)
  • Videos (28)
  • Arbeitsrecht (14)
  • Erbrecht und Schenkung (3)
  • Flash News (6)
  • Gesellschaftsrecht (5)
  • Immobilienrecht (15)
  • Insolvenzrecht (4)
  • Unkategorisiert (1)
  • Seminare (2)
  • Webinare (38)
  • Steuerrecht (30)
zurück zur Übersicht

© 2026 EPP Rechtsanwälte Avocats

Impressum | Datenschutz

Impressum | Datenschutz

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen