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Arbeitsrecht

Entsendung von Arbeitnehmern durch ein ausländisches Unternehmen nach Frankreich: Drohende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei fehlender A1-Bescheinigung

Emeline Salmon
Emeline Salmon LL.M.
Avocat
salmon@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

In einem kürzlich ergangenen Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs (2. Zivilkammer, 16. Oktober 2025, Nr. 23-14.039) wurde entschieden, dass die französische Sozialversicherungsbehörde URSSAF von einem ausländischen Unternehmen die Vorlage der A1-Bescheinigungen seiner Arbeitnehmer verlangen darf, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in Frankreich durch das Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes abgesichert sind.

Die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der EU

Die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union (EU) ermöglicht es einem Unternehmen, seine Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden und das Arbeitsverhältnis während der Entsendung aufrechtzuerhalten.

Die europäischen Vorschriften ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen, dass die ins Ausland (z. B. Frankreich) entsandten Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge auch während ihres Auslandseinsatzes in ihrem Herkunftsland (z. B. Deutschland) abführen.

Diese Regelung soll die doppelte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vermeiden, indem den Arbeitnehmern ermöglicht wird, weiterhin durch das Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes abgesichert zu bleiben, und dies auch während der Zeit einer Entsendung für eine vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat.

Die Bedeutung der A1-Bescheinigung im französischen Sozialversicherungsrecht

Die A1-Bescheinigung ist ein grundlegendes Dokument, das bei einem Auslandseinsatz die ordnungsgemäße Anmeldung im Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes während der Entsendungsdauer nachweist.

Ohne dieses Dokument können Kontrollbehörden, wie zum Beispiel die URSSAF in Frankreich, die Einhaltung der Sozialversicherungspflichten des Arbeitgebers anzweifeln und eine Nachzahlung von ihm verlangen.

Diese Frage stand im Mittelpunkt der Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs vom 16. Oktober 2025, in der die Bedeutung der A1-Bescheinigung bei Kontrollen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit bekräftigt wurde.

Die Kontrolle durch die URSSAF und die Konsequenzen einer fehlenden A1-Bescheinigung

Im oben genannten Fall hatte ein portugiesisches Unternehmen Arbeitnehmer nach Frankreich entsandt, ohne eine A1-Bescheinigung eingeholt oder die Arbeitnehmer bei den französischen Sozialversicherungsträgern angemeldet zu haben.

Im Rahmen einer behördlichen Kontrolle zur Einhaltung der Rechtsvorschriften über Schwarzarbeit forderte die URSSAF das Unternehmen auf, dieses Dokument für jeden betroffenen Arbeitnehmer vorzulegen, um die Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zum Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes (hier: Portugal) nachzuweisen.

Da diese Zugehörigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, forderte die URSSAF vom Unternehmen eine Nachzahlung wegen Schwarzarbeit.

In dieser Entscheidung erinnert der französische Kassationsgerichtshof daran, dass die Kontrolleure der URSSAF das Recht hatten, sämtliche Unterlagen (jedweden Formats) anzufordern, um die Rechtmäßigkeit der Situation der in Frankreich anwesenden Arbeitnehmer zu überprüfen.

Somit konnte die URSSAF die Vorlage der A1-Bescheinigungen verlangen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer tatsächlich durch das portugiesische Sozialversicherungssystem abgesichert waren.

Aus Sicht der Arbeitgeber mag die Verpflichtung zur Einholung einer A1-Bescheinigung in bestimmten Fällen übertrieben erscheinen, da die Bescheinigung jeweils für jeden einzelnen Auftrag, auch für sehr kurze Einsätze, beantragt werden muss.

Es ist jedoch zu beachten, dass die A1-Bescheinigung verpflichtend ist und dass die ordnungsgemäße Anmeldung eines Arbeitnehmers in der Sozialversicherung seines Heimatlandes vermutet wird, sobald die Bescheinigung ausgestellt ist.

Weitere Formalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich

Seit einigen Jahren hat Frankreich die Kontrollen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern verschärft.

Die URSSAF und die französische Arbeitsaufsichtsbehörde verfügen somit über verschärfte Mittel zur Bekämpfung von Missbrauch und sorgen dafür, dass die Arbeitgeber die Vorschriften für die Entsendung und der Sozialversicherung der Arbeitnehmer einhalten.

Die A1-Bescheinigung ist nicht die einzige Formalität, die im Rahmen einer Entsendung zu erledigen ist. Je nach Einzelfall kann es insbesondere auch erforderlich werden,

  • eine Entsendungserklärung abzugeben,
  • einen Berufsausweis (sog. „Carte BTP“) zu beantragen und
  • einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers zu verfassen, um die Entsendung besser zu organisieren.

Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften

Bei Nichteinhaltung der französischen Vorschriften im Rahmen einer Entsendung können insbesondere schwere finanzielle Sanktionen gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

Im Falle einer Kontrolle und der Feststellung von Verstößen gegen die französischen Vorschriften ist es ratsam, sehr schnell zu reagieren, um die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und relevante rechtliche Argumente entsprechend den festgestellten Verstößen vorzubringen.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei diesen Schritten zu unterstützen.

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Häufig gestellte Fragen - Entsendung von Arbeitnehmern durch ein ausländisches Unternehmen nach Frankreich

Welche Rolle spielt die A1-Bescheinigung bei einer Entsendung nach Frankreich?

Die A1-Bescheinigung ist ein wichtiges Nachweisdokument. Sie bestätigt den französischen Behörden bei Kontrollen, dass der entsendete Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Entsendung bei der Sozialversicherung seines Herkunftslandes ordnungsgemäß angemeldet ist.

Warum ist die A1-Bescheinigung so wichtig?

Mit der A1-Bescheinigung wird vermieden, dass Sozialversicherungsbeiträge sowohl im Herkunftsland als auch in dem Land, in das der Arbeitnehmer entsandt wird, gezahlt werden müssen.

Sie begründet die Vermutung, dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß im Herkunftsland (z. B. Deutschland) sozialversichert ist und daher keine Sozialversicherungsbeiträge im Einsatzland (z. B. Frankreich) zu zahlen sind.

Darf die französische Sozialversicherungsbehörde die Vorlage der A1-Bescheinigung verlangen?

Ja. Nach der Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs darf die frz. Behörde URSSAF im Rahmen von Kontrollen die Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen verlangen – einschließlich der A1-Bescheinigung –, um die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit entsandter Arbeitnehmer zu prüfen.

Welche Folgen drohen, wenn keine A1-Bescheinigung vorgelegt werden kann?

Kann die A1-Bescheinigung bei einer Kontrolle nicht vorgelegt werden, wird die französische Behörde URSSAF die Anmeldung des entsandten Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung seines Herkunftslandes anzweifeln.

Dies kann insbesondere zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie zu erheblichen finanziellen Sanktionen führen.

Welche weiteren Pflichten bestehen neben der A1-Bescheinigung bei einer Entsendung nach Frankreich?

Die A1-Bescheinigung ist nicht die einzige zu beachtende Formalität.

Je nach Fall können zusätzlich erforderlich sein:

  • Abgabe einer Entsendungserklärung,
  • Beantragung eines Berufsausweises (Carte BTP),
  • Erstellen einer Nachtragsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, um die Entsendung bestmöglich zu organisieren.

5. März 2026
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2026-03-05 11:36:272026-03-05 11:40:13Entsendung von Arbeitnehmern durch ein ausländisches Unternehmen nach Frankreich: Drohende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei fehlender A1-Bescheinigung

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