Wussten Sie schon, dass in Frankreich…
- Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie auf französischem Staatsgebiet in Frankreich steuerpflichtig sind, auch wenn der Eigentümer der Immobilie nicht in Frankreich steuerlich ansässig ist? Diese Regel ist in Artikel 3 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (oder der entsprechenden Bestimmung des französisch-schweizerischen oder französisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens) enthalten.
- der Erwerb einer Immobilie auf französischem Staatsgebiet über eine Zweckgesellschaft einer Gesellschaft oder einer Privatperson ermöglicht, ihr Vermögen zu schützen (z.B. im Fall finanzieller Schwierigkeiten der Betriebsgesellschaft) oder es einfach und mit weniger Steuern zu übertragen (Übertragung durch Schenkung)? Die Zweckgesellschaft (in der Regel eine Société Civile Immobilière, SCI) kann sehr schnell gegründet werden, ohne dass ein Notar einzuschalten ist.
- wenn Sie dort direkt oder indirekt Immobilien oder Immobilienrechte wie Anteile an einer Immobiliengesellschaft halten, Sie möglicherweise der Immobilienvermögensteuer (Impôt sur la fortune immobilière - IFI) unterliegen, auch wenn Sie nicht in Frankreich steuerlich ansässig sind? Die IFI-Steuer ist jährlich von natürlichen Personen zu entrichten, deren Immobilienvermögen den Schwellenwert von 1,3 Millionen Euro übersteigt. Wenn Sie nicht in Frankreich steueransässig sind, werden Sie nur für Ihr in Frankreich belegenes Immobilienvermögen besteuert. Zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage wird das Immobilienvermögen des gesamten Steuerhaushalts berücksichtigt.