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Steuerrecht

Deutschland und Frankreich vereinbaren eine Zusatzklausel zu dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihren beiden Ländern

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

Das am 31. März 2015 unterschriebene deutsch-französische Zusatzabkommen soll die Besteuerungssituation für Rentner, die Bezüge aus dem jeweils anderen Land erhalten, ab 2016 vereinfachen. 

Künftig sollen Renten, die aus Deutschland an Rentner mit französischem Wohnsitz gezahlt werden, nur noch in Frankreich versteuert werden, und umgekehrt soll die Versteuerung von Renten, die aus Frankreich an Rentner mit deutschem Wohnsitz gezahlt werden, nur noch in Deutschland erfolgen. Die aus der Neuregelung jeweils resultierenden Steuermindereinnahmen eines Staates werden durch entsprechende Ausgleichszahlungen kompensiert. 

Auch die Steuersituation der vielen Grenzgänger soll vereinfacht werden. Das Zusatzabkommen sieht einen Fiskalausgleich in Bezug auf die Grenzgängerregelung des Doppelbesteuerungsabkommens vor. Im Jahr 2012 passierten ungefähr 41.000 französische Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze, um in Deutschland zu arbeiten. Im Gegenzug arbeiteten in jenem Jahr nur ca. 4.000 deutsche Arbeitnehmer als Grenzgänger in Frankreich. Frankreich soll aus den daraus resultierenden Mehreinahmen einen Fiskalausgleich an Deutschland abführen. 

Das Zusatzabkommen wird, unter Voraussetzung der beiderseitigen Ratifikation (innerstaatliche Genehmigung des Abkommens nach den jeweiligen nationalen Vorschriften), ab 2016 in Kraft treten.




27. April 2015
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