Frankreich: Körperschaftssteuer, Betriebsstätte: Die französische Steuerverwaltung verfügt über neue Untersuchungsmöglichkeiten, um französische Betriebsstätten von ausländischen Gesellschaften zu identifizieren
Seit dem 1. Januar 2017 verfügt die französische Steuerverwaltung über zusätzliche Mittel, um das Vorliegen einer Betriebsstätte einer ausländischen (z.B. deutschen, österreichischen oder schweizerischen Gesellschaft) in Frankreich festzustellen. Sie kann nunmehr Befragungen und Anhörungen durchführen, die ein anschließendes Steuerberichtigungsverfahren nach sich ziehen können.
In welchen Fällen verfügt eine ausländische Gesellschaft über eine Betriebsstätte in Frankreich und welche Auswirkungen ergeben sich daraus?
Im Prinzip kann eine ausländische (z.B. deutsche, österreichische) Gesellschaft in den beiden folgenden Fällen eine Betriebsstätte in Frankreich haben:
- Entweder verfügt sie in Frankreich über eine feste Niederlassung, über die sie ihre Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt (feste Geschäftseinrichtung)
- oder sie verfügt in Frankreich über einen abhängigen Vertreter (z.B. Vertriebsmitarbeiter/Vertreter im Angestelltenverhältnis), der die Verträge mit den französischen Kunden für Rechnung der ausländischen Gesellschaft abschließt (Vertreterbetriebsstätte).
Das Vorliegen einer Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft in Frankreich kann tiefgreifende steuerliche Auswirkungen haben: z.B. Pflicht, eine Buchhaltung entsprechend den französischen Rechnungslegungsgrundsätzen zu führen, Besteuerung in Frankreich der über die Betriebsstätte erzielten Gewinne, Mehrwertsteuerregistrierung in Frankreich …
Stellt die französische Steuerverwaltung fest, dass eine Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft in Frankreich vorliegt, die nicht in Frankreich angemeldet wurde, kann dies eine Steuerprüfung mit hohen Nachzahlungen sowie steuerrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Seit dem 1. Januar 2017 kann die französische Steuerverwaltung im Hinblick auf die Einleitung eines Steuerberichtigungsverfahrens gegen das betroffene Unternehmen Dritte befragen und anhören
Seit der Einführung des Artikels L. 10-0 AB in die französische Abgabenordnung (Livre des procédures fiscales) verfügt die französische Steuerverwaltung über ein neues Mittel, um die Existenz einer nicht in Frankreich angemeldeten Betriebsstätte festzustellen.
Seit dem 1. Januar 2017 ist die Steuerverwaltung gesetzlich berechtigt, „jedwede dritte Person“, mit Ausnahme des vom Verfahren betroffenen Steuerpflichtigen, zu befragen.
Dabei kann eine große Anzahl an Dritten befragt werden, denn gemäß Artikel L. 10-0 AB der französischen Abgabenordnung kann jede Person angehört werden, die der Steuerverwaltung nützliche Informationen liefern kann.
Aufgrund dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass insbesondere die Arbeitnehmer des Unternehmens, das Gegenstand von Ermittlungen der französischen Steuerverwaltung ist, von den Steuerbeamten/Steuerfahndern befragt werden können, auch wenn dieser Punkt bisher weder von der Rechtsprechung noch von der Steuerverwaltung präzisiert wurde.
In jedem Fall wird über die Befragung ein Protokoll erstellt, in dem die Identität der angehörten Person, die Fragen und die Antworten festgehalten werden.
Anschließend steht es der Steuerverwaltung frei, die im Protokoll enthaltenen Informationen als Nachweis für das Vorliegen einer Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft in Frankreich zu nutzen, indem sie beispielsweise die konkreten Modalitäten eines Verkaufsprozesses darlegt (z.B. Bestehen eines Büros in Frankreich, über das Waren an französische Kunden verkauft werden; Bevollmächtigung eines Arbeitnehmers in Frankreich, Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschließen, etc.).
Begrenzte Rechte des betroffenen ausländischen Unternehmens im Rahmen der Befragungen
Artikel L. 10-0 AB der französischen Abgabenordnung gewährt dem Unternehmen, gegen das ermittelt wird, zum Zeitpunkt der Befragung wenig Rechte.
In den Gesetzestexten ist nicht vorgesehen, dass das Unternehmen, das Gegenstand der Ermittlungen (und demzufolge der Anhörung) ist und zu dem Dritte befragt werden, über die Durchführung der Ermittlungen oder der Anhörungen in Kenntnis gesetzt wird.
Nur in dem Fall, in dem die Steuerverwaltung ein Steuerverfahren einleitet, kann das Unternehmen beantragen, dass ihm die Anhörungsprotokolle übermittelt werden (Artikel 76 B der französischen Abgabenordnung).
Jedoch profitiert die Person, die von der Steuerbehörde zur Befragung geladen wird von vier wesentlichen im Gesetz verankerten Schutzvorschriften:
- Die geladene Person kann ihre Befragung ablehnen. Diese Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Die geladene Person kann die Hinzuziehung eines Dolmetschers fordern, um unglückliche Formulierungen und sprachliche Missverständnisse, die das betroffene Unternehmen benachteiligen könnten, zu verhindern.
- Gemäß Artikel L. 10-0 AB der französischen Abgabenordnung muss die zu einer Anhörung geladene Person über die beiden vorstehenden Rechte informiert werden.
- Die zu einer Anhörung geladene Person muss ab Beginn der Anhörung umgehend über den Gegenstand der Befragung in Kenntnis gesetzt werden.
Diese gesetzlichen Änderungen sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.