• Deutsch Deutsch Deutsch de
  • Français Français Französisch fr
  • English English Englisch en
welcome@rechtsanwalt.fr
  • Home
    • Über uns
    • Standorte
  • Kompetenzen
  • Team
  • Join us
  • Videos
  • Publikationen
  • News & Events
  • Kontakt
  • Menü Menü
Steuerrecht

Sind Sie in Frankreich steueransässig?

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Der steuerliche Wohnsitz einer Person kann sich von ihrer Nationalität oder ihrem Hauptwohnsitz unterscheiden.

In Frankreich sind für die Bestimmung der Steueransässigkeit die folgenden Kriterien alternativ zu berücksichtigen.

Folgende Personen gelten als in Frankreich steueransässig:

  • Personen, die ihre Wohnstätte oder ihren hauptsächlichen Aufenthaltsort in Frankreich haben
  • oder die ihre berufliche Tätigkeit in Frankreich ausüben, es sei denn, diese Tätigkeit wird nur als Nebentätigkeit ausgeübt,
  • oder die den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen in Frankreich haben
  • oder Staatsbedienstete sind, die ihre Tätigkeit oder einen Auftrag in einem anderen Land ausüben, in dem ihre Gesamteinkünfte keiner persönlichen Besteuerung unterliegen.

Es ist ausreichend, wenn ein einziges dieser vier Kriterien erfüllt ist.

Wenn Sie nach den nationalen Regelungen eines weiteren Staates als steueransässig gelten, sind das mit Frankreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen und die im Abkommen geltende Definition der Ansässigkeit zu berücksichtigen.

Die Ermittlung der Steueransässigkeit ist mitunter komplex.

Um zu bestimmen, welche Steuervorschriften Anwendung finden, muss der steuerliche Wohnsitz ermittelt werden.

Wenn Sie Ihren Steuersitz in Frankreich haben, sind Sie bezüglich Ihrer weltweiten Gesamteinkünfte (d. h. aus ausländischer und französischer Quelle) und Ihres weltweiten Immobilienvermögens, das in Frankreich und im Ausland gelegen ist, in Frankreich steuerpflichtig.

Dies gilt zum Beispiel, wenn Sie Grenzgänger sind und in Frankreich wohnen.

Beziehen Sie auch Einkünfte aus dem Ausland oder besitzen Sie Vermögen im Ausland, ist zu prüfen, ob das entsprechende mit Frankreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen Steuerbefreiungen oder besondere Mechanismen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vorsieht.

Hinweis:

Wenn Sie in Frankreich steuerlich ansässig sind, sind Sie verpflichtet, gleichzeitig mit Ihrer Einkommensteuererklärung Bankkonten, Kapitalisierungsverträge sowie Lebensversicherungsverträge zu deklarieren, die außerhalb Frankreichs bestehen, auch wenn diese inaktiv sind oder ruhen.

Die steuerlichen Auswirkungen der Festlegung der Steueransässigkeit sind erheblich. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung, wenn Sie Zweifel hinsichtlich der Bestimmung Ihres Steuersitzes haben.

welcome@rechtsanwalt.fr

PDF öffnen Drucken

5. April 2023
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2023-04-05 11:58:272024-11-27 12:07:30Sind Sie in Frankreich steueransässig?

Themen

  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht
  • Immobilienrecht
  • Erbrecht & Schenkung
  • Insolvenzrecht
  • Vertragsrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Datenschutz
  • Kommuniqués

© 2025 EPP Rechtsanwälte Avocats

Impressum | Datenschutz

Impressum | Datenschutz

Nach oben scrollen