• Deutsch Deutsch Deutsch de
  • Français Français Französisch fr
  • English English Englisch en
welcome@rechtsanwalt.fr
  • Home
    • Über uns
    • Standorte
  • Kompetenzen
  • Team
  • Join us
  • Videos
  • Publikationen
  • News & Events
  • Kontakt
  • Menü Menü
Insolvenzrecht

Insolvenzverfahren in Frankreich – Die Forderungsanmeldung: Beginn der Frist

Cyprien Greiner LL.M.
Avocat
greiner@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Clémentine Paquet LL.M.
Avocat

Nach französischem Recht müssen alle Gläubiger eines Schuldners, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet (unabhängig davon, ob es sich um ein Erhaltungs-, Sanierungs- oder Liquidationsverfahren handelt), ihre Forderungen, die vor dem Eröffnungsurteil entstanden sind, innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des Eröffnungsurteils im BODACC beim Insolvenzverwalter (mandataire judiciaire/liquidateur judiciaire) anmelden.

Diese Frist zur Durchsetzung der Forderung in Frankreich wird für Gläubiger, die im Ausland ansässig sind, um zwei Monate verlängert (Artikel R. 622-24 des französischen Handelsgesetzbuchs). 

Doch wann beginnt diese Ausschlussfrist?

In einer Entscheidung vom 7. Februar 2024 (Nr. 22-21.052) urteilte das französische Kassationsgericht darüber:

Der Fall APST – Insolvenzverfahren und abgelehnte Forderungsanmeldung

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Association Professionnelle de Solidarité du Tourisme (APST), ein Unternehmen zur Übernahme von Zahlungsausfallrisiken, einer Gesellschaft (Reisebüro) eine finanzielle Absicherung für Zahlungsausfälle gewährt.

Diese Absicherung war für die Eintragung der Gesellschaft ins Register der Reiseveranstalter erforderlich.

Über die betreffende Gesellschaft (Reisebüro) war durch ein am 8. Dezember 2009 im BODACC veröffentlichtes Eröffnungsurteil ein Insolvenzverfahren in Form der procédure de sauvegarde (Erhaltungsverfahren) eröffnet worden, damit es von gerichtlichen Schutzmaßnahmen profitieren konnte.

Später wurde dieses Verfahren in ein insolvenzrechtliches Liquidationsverfahren (liquidation judiciaire) überführt.

Die Association Professionnelle de Solidarité du Tourisme (APST) hatte ihre Forderung am 24. Februar 2020 zur Insolvenztabelle des schuldnerischen Reisebüros in Frankreich angemeldet.

Im Verfahren wurde der APST die Verspätung dieser Forderungsanmeldung entgegengehalten und die Anmeldung der Forderung somit abgelehnt.

Die APST verklagte daraufhin die Gesellschaft und den Insolvenzverwalter vor dem zuständigen Gericht in Frankreich, um die Anerkennung der Forderung zu erwirken.

Die APST begründete dies damit, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Ausgestaltung eines Erhaltungsverfahrens keinen Fall der Zahlungsunfähigkeit darstelle, der die Inanspruchnahme der finanziellen Versicherungsleistung von APST rechtfertige.

Weiterhin entstehe die Forderung von APST gegen das Reisebüro erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Versicherungsleistung zugunsten der geschädigten Kunden.

Sie entstehe somit nicht bereits an dem Tag, an dem das Versicherungsversprechen gegenüber dem Kunden des Reisebüros eingegangen bzw. abgegeben wurde.

Das Berufungsgericht hatte den Antrag der APST auf Zulassung der Forderung abgewiesen.

Die von der APST hiergegen eingelegte Revision wurde vom französischen Kassationsgericht, das auf die Pflicht der Gläubiger hinwies, ihre Forderungen gemäß Artikel L. 622-24 Absatz 1 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) anzumelden, ebenfalls abgewiesen.

Entscheidung des Kassationsgerichts: Pflicht zur rechtzeitigen Forderungsanmeldung

Das Kassationsgericht unterstrich damit den Grundsatz, dass bei einer Insolvenz in Frankreich grundsätzlich alle Gläubiger, deren Forderungen vor dem Eröffnungsbeschluss entstanden sind, diese Forderungen binnen der gesetzlichen Frist (ab der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses) beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden müssen.

Das Kassationsgericht bekräftigte somit, dass die Forderung aus einem Vertrag, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen wurde, unabhängig von der Fälligkeit der Forderung, innerhalb von zwei Monaten (nach der Veröffentlichung des Insolvenzeröffnungs-Urteils im BODACC) angemeldet werden musste.

Somit war der Ausschluss der der Forderung rechtmäßig.

Haben Sie Fragen zur Forderungsanmeldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frankreich?

Für weitere Informationen steht unser deutschsprachiges Team im französischen Insolvenzrecht Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

Kontakt aufnehmen PDF öffnen Drucken

21. Februar 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-02-21 13:11:522025-09-10 17:04:42Insolvenzverfahren in Frankreich – Die Forderungsanmeldung: Beginn der Frist

Themen

  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht
  • Immobilienrecht
  • Erbrecht & Schenkung
  • Insolvenzrecht
  • Vertragsrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Datenschutz
  • Kommuniqués

© 2025 EPP Rechtsanwälte Avocats

Impressum | Datenschutz

Impressum | Datenschutz

Nach oben scrollen