Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages in Frankreich: Erhöhung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags (contribution patronale forfaitaire) von 30 % auf 40 % ab dem 1. Januar 2026
Wenn ein Arbeitgeber in Frankreich das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beenden möchte, besteht die Möglichkeit, dieses einvernehmlich zu beenden und einen Aufhebungsvertrag zum Arbeitsvertrag abzuschließen, der von der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde zu genehmigen ist.
Die wichtigsten Informationen über die Bedingungen, die Vorteile, das Verfahren und den Umfang des genehmigten Aufhebungsvertrages zum Arbeitsvertrag (sogenannte rupture conventionnelle homologuée) können Sie in unserem Artikel „Frankreich: Aufhebungsvertrag mit Arbeitnehmer abschließen“ nachlesen.
Im Gegensatz zum deutschen Recht ist der Arbeitgeber gemäß dem französischen Recht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvertragsentschädigung (Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags in Frankreich) zu zahlen, deren Mindestbetrag der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Kündigungsentschädigung entsprechen muss. Hierbei ist der für den Arbeitnehmer vorteilhafteste Betrag zu berücksichtigen ist.
Wie wird die Aufhebungsvertragsentschädigung sozialversicherungsrechtlich gehandhabt?
Bis zu einer Höchstgrenze von 96.120 € (= das Zweifache der jährlichen Beitragsbemessungshöchstgrenze der französischen Sozialversicherung, Stand 2026) ist die Aufhebungsvertragsentschädigung sozialabgabenfrei.
Der Arbeitnehmer muss auf den Teil der Entschädigung, der den fälligen Mindestbetrag (und daher die gesetzliche bzw. tarifvertragliche Kündigungsentschädigung) überschreitet, lediglich die Sozialabgaben CSG-CRDS (ein in Frankreich sog. „verallgemeinerter Sozialbeitrag“ und „Beitrag für die Rückzahlung der Sozialversicherungsschulden“) zahlen, die 9,7 % entsprechen.
Der Arbeitgeber wiederum muss einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag, die sog. contribution patronale forfaitaire, zahlen.
Im französischen Recht ist die contribution patronale forfaitaire, also der pauschale Arbeitgeberbeitrag, ein Pflichtbeitrag im Rahmen des Aufhebungsvertrages, den der Arbeitgeber an die Sozialversicherung abführen muss.
Dieser Beitrag wird als Prozentsatz des Bruttobetrages der Aufhebungsvertragsentschädigung, der indemnité de rupture conventionnelle, berechnet.
Bislang betrug dieser Beitrag 30 % des Bruttobetrags der Aufhebungsvertragsentschädigung. Das Gesetz 2025-1403 vom 30.12.2025 hat diesen Beitrag nunmehr auf 40 % des Bruttobetrags der Aufhebungsvertragsentschädigung erhöht.
Diese Erhöhung gilt a priori für alle ab dem 01.01.2026 ausgezahlten Entschädigungen.
Konkret bedeutet dies: Wenn Sie 2025 einen Aufhebungsvertrag mit einem Arbeitnehmer abgeschlossen, die entsprechende Entschädigung jedoch noch nicht ausgezahlt haben, da der Arbeitsvertrag erst im Jahr 2026 endet, müssen Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung dieser Entschädigung einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von nun 40 % des Bruttobetrags der Aufhebungsvertragsentschädigung abführen.
Wenn der Betrag der Aufhebungsvertragsentschädigung die Höchstgrenze von 96.120 € übersteigt (dieser Höchstbetrag kann in einigen Sonderfällen niedriger sein), unterliegt der Betrag, um den diese Grenze überschritten wird, den gewöhnlichen Sozialabgaben eines Gehalts (ca. 25 % Sozialabgaben des Arbeitnehmers und ca. 45 % Sozialabgaben des Arbeitgebers).
Sie möchten ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrages in Frankreich einvernehmlich beenden?
Unser deutsch-französisches Arbeitsrechtsteam steht Ihnen gerne beratend zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr
Diese News wurde von Priscille Lecoanet, Avocat, in Zusammenarbeit mit Rachel Brauns, juristische Assistentin, verfasst.
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