Abrupte Beendigung der bestehenden Geschäftsbeziehungen in Frankreich
Ein Urteil der Handelskammer des französischen Kassationsgerichtshofs vom 2. Oktober 2019 enthält Einzelheiten zur Regelung der Schadensersatzklage im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen, einer typisch französischen Klage.
Die im französischen Handelsgesetzbuch vorgesehenen Haftungsregeln, die die Einhaltung einer ausreichenden Kündigungsfrist, je nach Dauer der zwischen den Parteien eingegangenen Geschäftsbeziehung, erfordern, gelten auch für die Beendigung des Verhältnisses zwischen einem Beauftragten („gérant-mandataire“) und seinem Auftraggeber („mandant“), selbst wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Es ist daher ratsam, diese besonderen Regelungen des französischen Handelsrechts immer zu beachten, wenn Sie beabsichtigen die Geschäftsbeziehung zu einem französischen Geschäftspartner abzubrechen.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.