Abwerbeverbotsklauseln in Frankreich: Wirksamkeit erfordert Verhältnismäßigkeit
Eine Abwerbeverbotsklausel in einem gewerblichen Vertrag verpflichtet die Parteien, die Mitarbeiter des jeweils anderen nicht einzustellen. Solche Klauseln finden sich häufig in Verträgen zur Übertragung von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen, Vertriebsverträgen u.ä.
Eine gesetzliche Regelung eines solchen Verbots gibt es nicht.
In dem Urteil Nr. 18-23.261 vom 27. Mai 2021 hat der französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation; entspricht dem deutschen Bundesgerichtshof) nun zum ersten Mal entschieden, dass die Abwerbeverbotsklausel in die Berufsfreiheit der Mitarbeiter und die Unternehmensfreiheit der Gesellschaft eingreift und daher um gültig zu sein, mit Hinblick auf den Vertragszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den zu schützenden berechtigten Interessen stehen muss.
Eine zeitliche oder räumliche Begrenzung der Klausel ist dafür nicht zwingend erforderlich. Sie kann jedoch bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit als Kriterium berücksichtigt werden.
Im zugrundeliegenden Fall hatten sich die Gesellschaften einer Unternehmensgruppe dazu verpflichtet, keinen Arbeitnehmer einzustellen, der bei einer anderen Gesellschaft der Gruppe beschäftigt ist oder war und weniger als ein Jahr lang aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, es sei denn die betroffenen Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Der Kassationsgerichtshof hat die Streitsache nun an das Berufungsgericht Lyon zurückverwiesen, welches die Angemessenheit prüfen soll.
Praxistipp:
Bei der Vertragsgestaltung sollte die Verhältnismäßigkeit einer solchen Abwerbeverbotsklausel professionell überprüft werden, um eine eventuelle Unwirksamkeit zu vermeiden.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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