Anpassung des Gewährleistungsrechts in Frankreich an das digitale Zeitalter
Mit der EU-weiten Anpassung des Gewährleistungsrechts über die Richtlinien vom 20. Mai 2019 (Richtlinie Nr. 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und Richtlinie Nr. 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs) wird das nationale Kaufrecht an das digitale Zeitalter angepasst.
Wie auch in Deutschland (sog. Schuldrechtsreform 2022) wurden die europäischen Richtlinien in Frankreich bereits zum 30. September 2021 durch die Verordnung Nr. 2021-1247 in französisches Recht umgesetzt.
Durch die damit einhergehende Anpassung des französischen Verbrauchergesetzbuches (Code de la consommation) wird das französische Recht modernisiert und die Verbraucherrechte beim Kauf von sogenannten „Waren mit digitalen Inhalten“ gestärkt.
Wesentliche Änderungen durch die Verordnung
Der einführende Artikel des Code de la consommation („article liminaire“) wird ergänzt:
Dieser enthielt bislang 3 Definitionen, nämlich die des Verbrauchers („consommateur“), des Gewerbetätigen („professionnel“) und des Nicht-Gewerbetätigen („non-professionnel“). Es kommen nun weitere Definitionen, die allesamt aus den EU-Richtlinien übernommen sind, hinzu, so etwa die Definitionen folgender Begriffe:
- Hersteller,
- Sache mit digitalen Elementen,
- digitale Inhalte,
- digitale Dienstleistungen etc.
Der Abschnitt des Code de la consommation zu den Gewährleistungsrechten („garantie légale de conformité“) wird neu gestaltet:
Die Gewährleistungsrechte beziehen sich nun ausdrücklich auch auf Sachen mit digitalen Elementen oder digitalen Inhalten.
Die Definition des Sachmangels wird aus der Richtlinie übernommen und Artikel L.217-4 und L. 217-5 des Code de la consommation werden entsprechend neu gefasst.
Neu ist beispielsweise, dass der Verkäufer ab sofort verpflichtet ist, Verbraucher über Aktualisierungen digitaler Inhalte zu informieren und diese Updates auch bereitzustellen.
Was den Inhalt der Gewährleistungsrechte selbst angeht, so gibt es keine wesentlichen Neuerungen. Es gelten weiterhin gewisse Ausschlusstatbestände (zum Beispiel beim Kauf von Tieren oder bei Versteigerungen), das Recht auf Nacherfüllung bleibt ebenfalls unverändert: Reparatur oder Neulieferung bzw. bei Unmöglichkeit Preisnachlass oder Vertragsauflösung. Auch bleibt es bei der Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Lieferung der Sache.
Der Zeitraum, in dem vermutet wird, dass der Sachmangel bereits vor dem Kauf vorhanden war, wird für Gebrauchsgegenstände von 6 auf 12 Monate erhöht. Für Neuwaren bleibt es bei 12 Monaten.
Es werden zudem zahlreiche Sanktionen eingeführt.
Die Neuregelungen gelten für Verträge, die ab dem 1.1.2022 geschlossen werden.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die französische Umsetzung der europäischen Richtlinien zum Warenkauf und digitalen Inhalten durch die kürzlich veröffentlichte Verordnung Nr. 2021-1247 sehr nahe an den Vorgaben der Richtlinien erfolgt ist.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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