Arbeitgeber in Deutschland: Fristlose Kündigung wegen einer außerdienstlichen Straftat des Arbeitnehmers
Grundsätzlich kann nach deutschem Arbeitsrecht auch bei außerdienstlichem Fehlverhalten eine fristlose Kündigung in Betracht kommen, wenn das Fehlverhalten die Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis entfallen lässt. Es kommt dabei jedoch auf die Art und Schwere des Delikts, die konkret geschuldete Arbeitstätigkeit und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb an.
In einem unlängst entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bei einem deutschen Chemieunternehmen im Labor beschäftigt. 2016 fand die Polizei in der Wohnung des Arbeitnehmers 1,5 kg chemischer Stoffmischungen, die sie als gefährlich einstufte. In der Wohnung befand sich zudem 1 kg eines Betäubungsmittels. Im selben Jahr wurde der Arbeitnehmer wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens strafrechtlich verurteilt. Der deutsche Arbeitgeber erfuhr durch Presseberichte von diesen Ereignissen. Nach Anhörung des Klägers zur Sache kündigte die Beklagte schließlich das Arbeitsverhältnis fristlos sowie in der Folge ordentlich. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die Voraussetzungen einer personenbedingten außerordentlichen Kündigung wegen außerdienstlichen Fehlverhaltens in diesem konkreten Fall nicht gegeben waren (LAG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2018, 11 Sa 319/17).