Black Friday in Frankreich – Chancen und Risiken für Online-Händler
[Aktualisiert am 20.11.2020]
Ende November ist es wieder soweit: Online-Händler aus jeder Branche können fast weltweit in ihrem Online-shop „Black-Friday“-Sonderaktionen starten.
In Frankreich ist dieses Thema auf Grund des aktuellen Corona-bedingten Lock-downs und der angeordneten Schließung der Einzelhandelsgeschäfte im Non-Food-Bereich dieses Jahr besonders brisant.
Vertreter des stationären Einzelhandels in Frankreich hatten die französische Regierung dazu aufgefordert, das Datum des Black Friday (ursprünglich geplant am 27. November 2020, mit einer sog. “Black Week“ ab Montag, den 20. November) bis zum voraussichtlichen Ende des Lock-downs am 1. Dezember zu verschieben.
Dem Druck der Regierung sind nun die großen Internet-Akteure (allen voran Amazon) nachgekommen: der Black Friday findet in Frankreich dieses Jahr am 4. Dezember statt.
Als deutscher Online-Händler können Sie diese Zeit nutzen, um Ihre Absatzzahlen in Frankreich durch gezielte Werbung und Sonderangebote zu steigern. Die entsprechenden Sales-Aktionen dürfen aber nicht gegen die in Frankreich geltenden Vorschriften verstoßen.
Im Verbrauchergeschäft (BtoC) muss auch ein deutscher Online-Händler die französischen Regelungen zum Fernabsatzgeschäft beachten. Es ist also besondere Vorsicht geboten.
Wir geben Ihnen einen Überblick, welche Fehler Sie während des Black Friday (bzw. Black Week) nicht begehen sollten.
Worauf Sie während der Black Week (bzw. Black Friday, Cyber Monday) in Frankreich achten müssen:
1. Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten
Werbeaktionen, die als unlauter angesehen werden können, sind verboten. Was nach französischem Recht als eine unlautere Geschäftspraxis angesehen wird, ist im Verbrauchergesetzbuch geregelt.[1]
Einschlägig sind insbesondere folgende Tatbestände:
a. Der Online-Händler darf sich nicht auf falsche Behauptungen und Angaben stützen, bzw. auf solche Behauptungen und Angaben, die den Verbraucher hinsichtlich des Preises der Ware in die Irre führen könnten, insbesondere was das Vorhandensein eines Preisvorteils angeht.
Das bedeutet:
- Im Rahmen von Black Friday-Aktionen müssen Sie darauf achten, dass für den Verbraucher die zeitliche Begrenzung des reduzierten Warenpreises deutlich erkennbar ist, sowie die Tatsache, dass es sich um ein Sonderangebot handelt.
- Stellen Sie sicher, dass auf Ihrer Homepage der übliche Referenzpreis und daneben der reduzierte Preis klar und deutlich erkennbar sind.
- Selbstverständlich dürfen Sie den Referenzpreis nicht künstlich aufblasen. Dies kann von der französischen Verbraucherschutz- und Wettbewerbskontrollbehörde „DGCCRF“ geprüft und geahndet werden und Sie sind diesbezüglich nachweispflichtig.
b. Der Online-Händler darf nicht behaupten, dass die Ware nur für einen ganz bestimmten Zeitraum verfügbar sei oder während eines bestimmten Zeitraums nur zu bestimmten Konditionen verfügbar sei, um dadurch den Verbraucher zu einer sofortigen und unüberlegten Kaufentscheidung zu bewegen.
Das bedeutet:
- Der Online-Händler muss den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Dauer des Sonderangebots informieren.
- Dies ist ganz besonders dann wichtig, wenn die Dauer des Sonderangebots verlängert wird und es auch nach dem geplanten Zeitraum der Black Friday-Aktion gilt. Diese Information muss auf Ihrer Homepage erscheinen.
Sanktionen:
Irreführende Geschäftspraktiken können in Frankreich mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldbuße von 300.000 € geahndet werden.[2] Weitere Strafen können verhängt werden.
2. Black Friday ist nicht das Gleiche wie „Soldes“
Der Begriff „soldes“, auf Deutsch: Schlussverkauf, unterliegt in Frankreich besonderen Regelungen, die im französischen Handelsgesetzbuch festgelegt sind.[3]
Der exakte Zeitraum der „soldes“ wird für den Winter- bzw. den Sommerschlussverkauf jeweils per Verordnung des Wirtschaftsministers festgelegt. Nur innerhalb dieses Zeitraumes darf mit dem Wort „soldes“ geworben werden. Dies gilt sowohl für den stationären Handel als auch für den Online-Handel.
Der Black Friday ist ein Sonderaktionstag und vom Winter – bzw. Sommerschlussverkauf streng zu unterscheiden.
Auch die Tatsache, dass durch eine Werbung dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, dass er von einer mit dem Schlussverkauf vergleichbaren Preisreduzierung profitieren könnte, wird neuerdings in Frankreich als unlauter angesehen.[4]
- Den Begriff „soldes“ und alle damit verbundenen Wortbildungen dürfen Sie im Zusammenhang mit dem Black Friday in Frankreich nicht verwenden.
Sanktionen:
Eine unberechtigte Verwendung des Wortes „soldes“ außerhalb der festgelegten Zeiträume des Winter- bzw. Sommerschlussverkaufs kann mit einer Geldstrafe von 15.000 € geahndet werden.[5] Zudem könnte eine Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe wegen unlauterer Geschäftspraxis verhängt werden.
3. Verbot des Verkaufs unter dem Einkaufspreis
Händlern ist es grundsätzlich verboten, Waren unter ihrem tatsächlichen Einkaufspreis weiterzuverkaufen oder hiermit zu werben.[6] Eine Ausnahme hierzu besteht lediglich im Zeitraum des Schlussverkaufs (« soldes »).
Dieses Verbot gilt auch für Black Friday-Aktionen (da diese nicht den Spezialregelungen hinsichtlich des Schlussverkaufs unterliegen, siehe oben).
Sanktionen:
Der Verkauf von Waren unter ihrem Einkaufspreis wird mit einer Geldstrafe von 75.000 € geahndet.
4. Der Begriff „Black Friday“ muss in die französische Sprache übersetzt werden
In Frankreich gilt die Besonderheit, dass Werbungen, egal ob in schriftlicher, gesprochener oder audiovisueller Form, auf Französisch verfasst sein müssen. Dies folgt aus dem französischen Sprachenschutzgesetz (sog. „Loi Toubon“)[7].
- Sie müssen daher den Begriff „Black Friday“ ins Französische übersetzen und mit dem Wort „vendredi noir“ werben. Der englische Begriff kann zwar weiterhin stehen bleiben. Seine französische Übersetzung muss aber für den Verbraucher erkennbar in der Nähe stehen.
Sanktionen:
Die Missachtung der französischen Sprache in Werbungen kann mit einer Geldbuße von 750 € geahndet werden, für juristische Personen das Fünffache.
Es gelten weiterhin die im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern anwendbaren Regelungen: vorvertragliche Informationspflichten, Widerrufsrecht, Erstellen (aktueller) allgemeiner Geschäftsbedingungen, etc.
Der Start von Black Friday-Sonderaktionen ist eine gute Gelegenheit, zu prüfen und sicherzustellen, dass Ihr Online-Shop für Frankreich gesetzeskonform ist.
Wir stehen Ihnen bei der rechtlichen Gestaltung Ihrer (Sonder-)Angebote, der Anpassung Ihrer französischen AGB, bei Werbe-Emailkampagnen nach Frankreich oder der Anpassung Ihrer Datenschutzhinweise nach französischem Recht gerne zur Seite!
[1] Artikel L. 121-1 Code de la consommation : « Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung beeinflusst oder geeignet ist, es zu beeinflussen“.. Diese Definition entspricht der Definition der europäischen Richtlinie vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und gilt demnach ebenso in Deutschland.
[2] Artikel L. 132-2 Code de la consommation
[3] Artikel 310-1 ff. Code de commerce
[4] Gesetz vom 10.02.2020 zur Bekämpfung der Verschwendung und hinsichtlich einer Kreislaufwirtschaft
[5] Artikel L.310-5, 4°Code de la consommation
[6] Artikel L. 442-5 Code de commerce
[7] Loi Toubon vom 4. August 1994 « Sprachenschutzgesetz »
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