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Immobilienrecht, Steuerrecht

Immobilienbesitz in Frankreich: Muss die Eigentümererklärung auch im Jahr 2024 abgegeben werden?

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Seit dem 1. Januar 2023 unterliegen alle Eigentümer von Immobilien in Frankreich einer neuen Erklärungspflicht, in deren Rahmen sie vor dem 1. Juli eines jeden Jahres für jede in ihrem Besitz befindliche Immobilie folgende Informationen deklarieren müssen:

  • Nutzungszweck (Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz) und
  • Identität der Bewohner zum 1. Januar bei einer Fremdnutzung der Immobilie.

Diese Erklärung muss über das Online-Portal für Privatpersonen oder Unternehmen auf der offiziellen Website der französischen Steuerverwaltung (impôts.gouv.fr) unter „Gérer mes biens immobiliers“ (Meine Immobilien verwalten) erfolgen.

Für die Abgabe der Eigentümererklärung 2024 wird Eigentümern ohne Internetzugang ebenfalls ein Papierformular zur Verfügung gestellt.

Außerdem hat die französische Steuerverwaltung nun bestätigt, dass die Eigentümererklärung ab 2024 nur noch bei einer Nutzungsänderung abgegeben werden muss und nicht mehr systematisch wie bei ihrer Einführung im Jahr 2023.

Neue Eigentümer von Immobilien in Frankreich müssen diese Erklärung hingegen bis zum 1. Juli 2024 einreichen.

Schließlich wurde angekündigt, dass die Nichtabgabe dieser Erklärung im Jahr der Reform (2023) keine Sanktionen nach sich ziehen wird. Alle Immobilieneigentümer, die diese Pflicht bisher noch nicht erfüllt haben, sollten die genannte Erklärung jedoch nun schnellstmöglich nachholen.

Für weitere Informationen oder eine Begleitung bei Ihren Erklärungspflichten in Frankreich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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6. April 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-04-06 08:00:002026-03-30 17:02:39Immobilienbesitz in Frankreich: Muss die Eigentümererklärung auch im Jahr 2024 abgegeben werden?
Immobilienrecht, Steuerrecht

Möblierte Vermietung in Frankreich - Umsatzsteuer

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
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Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
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Das französische Haushaltsgesetz 2024 sieht eine Anpassung der Umsatzsteuervorschriften für die möblierte Vermietung in Frankreich vor.

Aktuelle Umsatzsteuervorschriften für die möblierte Vermietung

Bisher war die möblierte Vermietung eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit.

Eine Ausnahme bestand, wenn die möblierte Vermietung hotelähnlich war, d.h. wenn sie neben der Beherbergung mindestens drei der folgenden Leistungen umfasste, die unter ähnlichen Bedingungen wie in Hotels erbracht wurden: Frühstück, regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten, Bereitstellung von Haushaltswäsche und Empfang der Gäste, auch wenn dieser nicht persönlich erfolgte.

Hotelbetriebe waren hingegen grundsätzlich der Umsatzsteuer unterworfen.

Die angebotenen Kurzzeitvermietungen standen somit eindeutig im Wettbewerb zum Hotelgewerbe, insbesondere in Feriengebieten, und sie konnten gleichzeitig von sehr vereinfachten Regeln profitieren (Befreiung von der Umsatzsteuer und Anwendung der sogenannten Micro-BIC-Regelung).

Im Juli 2023 befand der Conseil d'État (französisches oberstes Verwaltungsgericht), dass das Kriterium der Kumulierung von mindestens drei der vier Leistungen nicht ausreiche, um diejenigen von der Umsatzsteuer zu befreien, deren Tätigkeit die wesentliche(n) Funktion(en) eines Hotelunternehmens nicht erfüllt.

Neudefinition der Regeln für die Umsatzbesteuerung von möblierten Vermietungen durch das französische Haushaltsgesetz 2024

Das französische Haushaltsgesetz zieht Konsequenzen aus der Entscheidung des Conseil d'État und legt die Regeln für die Umsatzbesteuerung von möblierten Vermietungen zu Wohnzwecken neu fest.

Die derzeitige Unterscheidung zwischen dem Hotelsektor und allen anderen Sektoren wird abgeschafft.

Nun wird zwischen Beherbergungsleistungen, die im Rahmen des Hotelgewerbes oder des hotelähnlichen Gewerbes erbracht werden, und der Vermietung von möblierten Wohnungen unterschieden. Diese Unterscheidung beruht auf dem Kriterium der Dauer der Vermietung.

Beherbergungsleistungen im Hotelgewerbe und in ähnlichen Bereichen unterliegen der Regelbesteuerung; die Vermietung von Immobilien ist hingegen grundsätzlich steuerfrei.

Beherbergungsleistungen, die im Rahmen des Hotelgewerbes oder des hotelähnlichen Gewerbes erbracht werden, sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Sie werden dem Kunden für eine Dauer von höchstens 30 Nächten angeboten (unbeschadet der Möglichkeit des Anbieters, dem Kunden eine Buchung für einen längeren Zeitraum anzubieten);
  • Sie umfassen mindestens drei der folgenden Leistungen: Frühstück, regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten, Bereitstellung von Haushaltswäsche und Empfang der Gäste, auch wenn dieser nicht persönlich erfolgt.

Diese Voraussetzungen gelten für alle Formen der touristischen Beherbergung (Hotel, Gasthaus, Touristenresidenz, Ferienhäuser, möblierte Ferienwohnungen usw.), so dass nun kein Unterschied mehr zwischen den Besteuerungsmodalitäten im Hotelgewerbe und denjenigen im hotelähnlichen Gewerbe besteht.

Schließlich wird das Kriterium der Bereitstellung von drei der vier Leistungen keineswegs abgeschafft. Der französische Gesetzgeber hat die Frage des Wettbewerbs zwischen möblierten Mietwohnungen und dem Hotelgewerbe nicht ignoriert. Zu diesem Zweck macht er die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von der Erbringung dieser Dienstleistungen abhängig. Hierbei ist unwesentlich, wer der Betreiber ist, ob es sich um einen Vermieter von möblierten Räumen, einen Hotelbetreiber oder einen Investor handelt, der eine Wohnanlage an einen Betreiber gewerblich verpachtet.

Für Fragen steht Ihnen unser Steuerrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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3. April 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-04-03 11:35:432026-03-30 17:01:18Möblierte Vermietung in Frankreich - Umsatzsteuer
Immobilienrecht, Steuerrecht

Möblierte Vermietung in Frankreich: Verschärfung der Regeln

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Am 19. November 2024 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die im Rahmen des Haushaltsgesetzes für 2024 getroffenen Regelungen revidiert hat.

Infolgedessen wurde die geplante Änderung der Vorschriften zur möblierten Vermietung auf 2025 verschoben, und weitere Maßnahmen wurden hinzugefügt.

Die geltenden Regelungen zur Besteuerung von Mieteinnahmen aus möblierter Vermietung für das Jahr 2024 finden Sie hier.

Regelungen, die für Mieteinnahmen ab 2025 in Kraft treten, sind in einem weiteren Artikel aufgeführt.

Das französische Haushaltsgesetz 2024 sieht eine erhebliche Verschärfung der Regeln für die Vermietung von nicht klassifizierten möblierten Ferienunterkünften vor.

Bisherige Regeln für die möblierte Vermietung

Die möblierte Vermietung von Immobilien gilt als gewerbliche Tätigkeit. Die Einkünfte aus der Vermietung einer möblierten Immobilie sind einkommensteuerpflichtig und werden als „Gewinn aus Gewerbetrieb“ (sog. „bénéfices industriels et commerciaux“, „BIC“) besteuert.

Die Besteuerung dieser Einkünfte hängt darüber hinaus vom anwendbaren Besteuerungsverfahren ab: vereinfachte Besteuerung von Kleinstunternehmen („régime micro-BIC“) oder normale Besteuerung („régime réel“).

Für die Besteuerung der Mieteinnahmen galten bisher 2 Schwellenwerte:

  • Steuerpflichtige, die eine möblierte Vermietungstätigkeit ausüben, unterlagen bisher automatisch der sogenannten Micro-BIC-Regelung, sofern ihr Umsatz vor Steuern im Vorjahr oder Vorvorjahr folgende Beträge nicht überstieg:
    • 188.700 € für klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte,
    • 77.700 € für sonstige möblierte Vermietungen.

In diesem Fall wurden pauschal 50% (nicht klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte) bzw. 71% (klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte) der Einnahmen als Aufwendungen abgezogen. Das Ergebnis wurde zum progressiven Einkommensteuersatz besteuert und war sozialabgabenpflichtig.

Hinweis: Bei Anwendung der Micro-BIC-Regelung sind die Erklärungspflichten vereinfacht und die Aufwendungen werden pauschal berechnet.  Dagegen ist es nicht möglich, weitere Kosten geltend zu machen oder die Immobilie abzuschreiben.

  • Wenn die Einnahmen hingegen den Schwellenwert von 77.700 € überschritten, kam das normale Besteuerungsverfahren zur Anwendung. Dieses Besteuerungsverfahren konnte jedoch auch bei jährlichen Einnahmen unter 77.7000 € ausgewählt werden.

Hinweis: Bei Anwendung des normalen Besteuerungsverfahrens können grundsätzlich alle Aufwendungen geltend gemacht werden und die Immobilie kann abgeschrieben werden.

Neue Regeln aufgrund des französischen Haushaltsgesetzes 2024

Das französische Haushaltsgesetz 2024 ändert den Anwendungsbereich der Micro-BIC-Regelung (vereinfachte Besteuerungsregeln für Kleinstunternehmen) sowie die Besteuerungsmodalitäten für Vermieter von nicht klassifizierten möblierten Ferienunterkünften.

Der Zweck der Maßnahme besteht in der Verschärfung der Besteuerungsregeln für Vermieter von möblierten Ferienwohnungen ungeachtet ihrer Klassifizierung: Der Text sieht jedoch - a priori irrtümlicherweise - eine Verschärfung der Regeln lediglich für nicht klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte vor.

1.     Die Grenze für die Anwendung der Micro-BIC-Regelung wird gesenkt

Das französische Haushaltsgesetz 2024 führt eine neue Anwendungsobergrenze ein, die für die direkte oder indirekte Vermietung von möblierten Ferienunterkünften auf 15.000 € festgelegt ist.

Der Grenzwert für die Anwendung des Mikro-BIC-Systems in Höhe von 15.000 € (statt 77.700 €) gilt nur für nicht klassifizierte Ferienunterkünfte.

Vermieter von klassifizierten Ferienunterkünften können daher weiterhin unter die Grenze für die Anwendung des Micro-BIC-Systems fallen, die auf 188.700 € festgelegt ist.

Aus den neuen Bestimmungen ergibt sich, dass Vermieter von nicht klassifizierten Ferienunterkünften nicht mehr automatisch unter die Micro-BIC-Regelung für das laufende Jahr (2024) fallen, wenn ihr Umsatz vor Steuern im Vorjahr (2023) und im Vorvorjahr (2022) zwischen 15.001 € und 77.700 € betrug.

2.     Der Satz des pauschalen Abschlags wird ebenfalls gesenkt

Bisher wurden pauschal 50% (nicht klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte) bzw. 71% (klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte) der Einnahmen als Aufwendungen abgezogen.

Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wird der Abschlag für nicht klassifizierte Ferienunterkünften auf 30% gesenkt.

Rückwirkende Anwendung auf die Einkünfte 2023

Da keine Angaben zum Inkrafttreten gemacht werden, gelten die vorliegenden Anpassungen ab Besteuerung der Einkünfte 2023.

Die neuen Bestimmungen finden Anwendung auf die Einkünfte, die 2023 erzielt wurden, einschließlich der Fälle, in denen die neuen Bestimmungen dazu führen, dass Steuerpflichtige aufgrund der Senkung der Anwendungsobergrenze der Micro-Bic-Regelung (von 77.700 € auf 15.000 €) von diesem System auf eine normale Besteuerung („régime réel“) umgestellt werden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige nachträglich eine Geschäftsbuchhaltung für 2023 erstellen.

Die französische Finanzverwaltung hat jedoch eine administrative Duldung angekündigt, um die Folgen einer rückwirkenden Anwendung dieser Maßnahme zu begrenzen: Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Steuerpflichtige die Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2024 weiterhin auf die im Jahr 2023 erzielten Einkünfte anwenden können.

Im Klartext heißt das, dass Vermieter einer möblierten Unterkunft wählen können zwischen:

  • der Anwendung der Bestimmungen des neuen Haushaltsgesetzes für die Besteuerung der im Jahr 2023 erzielten Einkünfte, oder
  • der weiteren Anwendung der früheren Steuerbestimmungen auf seine 2023 erzielten Einkünfte.

Für Fragen steht Ihnen unser Steuerrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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2. April 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-04-02 10:46:202026-03-30 16:58:54Möblierte Vermietung in Frankreich: Verschärfung der Regeln

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