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Insolvenzrecht

Unternehmensinsolvenz in Frankreich: Wer haftet, wenn der Geschäftsführer der insolventen französischen Gesellschaft eine juristische Person ist?

Marianne Grange DJCE
Avocat
grange@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90
Élisabeth Walckenaer LL.M.
Avocat
walckenaer@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90
Joan Kinder
Jurist
kinder@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90

Die Zwischenschaltung einer juristischen Person als „Schutzschild“ für natürliche Personen gilt allgemein als probates Mittel, um die persönliche Haftung von natürlichen Personen unwahrscheinlicher zu machen.

Doch dieser Schutz kann sich für Geschäftsführer manchmal als trügerisch erweisen, wie das Urteil des französischen Kassationsgerichts Nr. 21-14.579 F-B vom 13. Dezember 2023 zeigt. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Über das Vermögen einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts (SAS), deren Geschäftsführer eine juristische Person war, wurde in Frankreich ein Liquidationsverfahren (liquidation judiciaire) eröffnet.

Der Insolvenzverwalter der SAS verklagte dann unter anderem die Geschäftsführerin der insolventen frz. SAS, nämlich die Geschäftsführer-Gesellschaft, sowie gemäß Artikel L. 651-1 des frz. Handelsgesetzbuchs die gesetzlichen Vertreter dieser geschäftsführenden Gesellschaft. Letztere waren natürliche Personen und als solche wurden sie persönlich verklagt.

Als Grundlage der Klage wurde die Vermögenslosigkeit der französischen SAS (Artikel L. 651-2 des frz. Handelsgesetzbuchs; insuffisance d‘actif) vorgetragen.

Die gesetzlichen Vertreter der Geschäftsführer-Gesellschaft machten in diesem Zusammenhang geltend, dass ihnen die Managementfehler, die zur Haftung gemäß Artikel L. 651-2 des frz. Handelsgesetzbuchs führen, nicht persönlich zuzurechnen waren.

Im genannten Urteil bestätigt das französische Kassationsgericht seine frühere Rechtsprechung, wonach ein Managementfehler, der die Haftung gemäß Artikel L. 651-1 ff. des frz. Handelsgesetzbuchs auslöst,  sowohl gegenüber der Geschäftsführer-Gesellschaft als auch gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern geltend gemacht werden kann, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer-Gesellschaft ein persönliches Handeln nachgewiesen werden kann oder nicht.  Diese Prinzipien gelten im Übrigen auch im Falle einer faktischen Geschäftsführung (= faktische geschäftsführende Handlungen, ohne dass die handelnde Person formal im Handelsregister in Frankreich als Geschäftsführer eingetragen ist).

Lesen Sie hier näheres zur Haftung bei Insolvenz in Frankreich!

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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18. März 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-03-18 17:26:542026-03-30 16:52:25Unternehmensinsolvenz in Frankreich: Wer haftet, wenn der Geschäftsführer der insolventen französischen Gesellschaft eine juristische Person ist?
Insolvenzrecht

Insolvenzverfahren in Frankreich: Verhältnis zwischen Übertragungsplan und Fortsetzung bestehender Geschäftsbeziehungen

Clémentine Paquet LL.M.
Avocat
paquet@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

Wer in Frankreich mit einem Händler zusammenarbeitet und die bestehende Geschäftsbeziehung beenden möchte, muss eine ausreichend lange Kündigungsfrist einhalten, die je nach Dauer der Geschäftsbeziehung, Abhängigkeitsgrad des Händlers etc. bis zu maximal 18 Monate betragen kann.

Bei Nichteinhaltung einer ausreichenden Kündigungsfrist haftet der kündigende Vertragspartner für den abrupten Abbruch der bestehenden Geschäftsbeziehung („rupture brutale des relations commerciales établies“) und läuft Gefahr, zur Wiedergutmachung des Schadens verurteilt zu werden, welcher der anderen Partei durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist entstanden ist (vgl. Artikel L.442-1 Abs. 2 des französischen Handelsgesetzbuchs).

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens des Vertragspartners (Kaufmann), das in einen Plan zur Übertragung an einen Dritten mündet, spielt dieser Grundsatz eine sehr wichtige Rolle für die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Erwerbers und ist auch für den Lieferanten nicht ohne Bedeutung.

Aus diesem Grund ist die Frage des Verhältnisses zwischen dem Übertragungsplan im Rahmen einer Insolvenz und der Fortführung der bestehenden Geschäftsbeziehungen Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Entscheidungen, die in den letzten Jahren zu diesem Thema ergangen sind.

1.

Anerkennung der Fortführung bestehender Geschäftsbeziehungen mit dem Erwerber durch den französischen Kassationsgerichtshof

In einer Entscheidung vom 20. Mai 2014 hat der französische Kassationsgerichtshof dahingehend geurteilt, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Erwerber und dem ursprünglichen Auftraggeber fortgesetzt werden kann, wenn im Übertragungsplan unter den übernommenen Bestandteilen ausdrücklich der „Kundenstamm“ aufgeführt ist und der zum Kundenstamm zählende Auftraggeber nach der Übertragung verschiedene Aufträge erteilt hat, wodurch er den Erwerber in dem Glauben gelassen hat, dass die bestehenden Geschäftsbeziehungen wie zuvor fortgesetzt würden (Cass. com, 20. Mai 2014, Nr. 12-20.313, F-D, SAS Vilgo c/ SARL Medilindustry: JurisData Nr. 2014-010595).

In einer früheren Entscheidung hatte der französische Kassationsgerichtshof die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung auch dann zugelassen, wenn der Vertrag nicht im Rahmen des Übertragungsplans übertragen worden war und die Parteien einen neuen Vertrag unterzeichnet hatten, der die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags enthielt (Cass. com., 2. Nov. 2011). Es reicht nicht aus, wenn nur der Kundenstamm übertragen wird, sondern die Beziehung muss nach der Übertragung tatsächlich auch fortgesetzt werden. Beide Elemente sind zweifellos erforderlich, und erst ihre Kombination macht die in dieser Entscheidung von den Parteien gewählte Lösung überzeugend.

2.

Beurteilung der Fortsetzung der mit dem Erwerber begründeten Geschäftsbeziehung

In einer Entscheidung vom 10. Februar 2021 verschärft der französische Kassationsgerichtshof die Anforderungen an die Fortführung einer etablierten Geschäftsbeziehung infolge eines Übertragungsplans, indem er den Nachweis einer gemeinsamen Absicht der Parteien fordert (Cass. com., 10 févr. 2021, n° 19-15.369, F-P: JurisData n° 2021-001725).

In einer Entscheidung vom 7. September 2022 erinnerte der französische Kassationsgerichtshof an den Grundsatz, dass im Fall eines abrupten Abbruchs einer etablierten Geschäftsbeziehung der bloße Umstand, dass ein Dritter, der die Tätigkeit oder einen Teil der Tätigkeit einer Person übernommen hat, eine Geschäftsbeziehung fortsetzt, die diese Person zuvor unterhalten hatte, nicht ausreicht, um festzustellen, dass dieselbe Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Partner fortgesetzt wurde, wenn keine Anhaltspunkte hinzugefügt wurden, die beweisen, dass dies der gemeinsame Wille der Parteien war (Cass. 1re civ, 7. Sept. 2022, Nr. 21-12.704, F-D: JurisData Nr. 2022-014567).

Der französische Kassationsgerichtshof verschärft damit die Anforderungen an die Fortführung einer bestehenden Geschäftsbeziehung, indem er den Nachweis einer gemeinsamen Absicht der Parteien fordert. Im vorliegenden Fall beanstandet er die Entscheidung eines Berufungsgerichts, das die Fortsetzung einer etablierten Geschäftsbeziehung bejaht hatte, obwohl der Erwerber eines Unternehmens in Schwierigkeiten „ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass der [streitige] Vertrag nicht in das Insolvenzverfahren aufgenommen worden war, woraus geschlossen werden konnte, dass die Parteien nicht den Willen hatten, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen“. Es spielt keine Rolle, ob der Erwerber schließlich eine neue Geschäftsbeziehung mit dem ursprünglichen Partner eingegangen ist. Dieser Ansatz ist zwar etwas formal, trägt aber zur Rechtssicherheit bei.

In einer Entscheidung vom 5. Juli 2023 hat das Berufungsgericht Paris infolge der Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshof vom 10. Februar 2021 bekräftigt, dass „die Fortsetzung der Beziehung durch eine andere Person als diejenige, die sie ursprünglich eingegangen ist, kein Hindernis für ihre Stabilität darstellt, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt und, falls dies nicht der Fall ist, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeinsame Absicht der Parteien darin bestand, dieselbe Beziehung fortzusetzen“ (CA Paris, pôle 5, ch. 4, 5. Juli 2023, Nr. 22/19028. JurisData Nr. 2023-011423).

In dieser Entscheidung stellte das Berufungsgericht Paris fest, dass aus den von den Parteien vorgelegten Beweisen hervorgeht, dass die Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt der Veräußerung der Vermögenswerte gemäß dem Sanierungsplan vom Erwerber nicht fortgesetzt wurde. Es stellte insbesondere fest, dass das Gericht, das den Übertragungsplan genehmigt hatte, den Vertrag, der zwischen den Parteien bestanden hatte, nicht unter den abgetretenen Verträgen aufgeführt hatte.

Unser Team für französisches Recht steht Ihnen bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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13. März 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-03-13 10:14:592026-03-30 16:53:15Insolvenzverfahren in Frankreich: Verhältnis zwischen Übertragungsplan und Fortsetzung bestehender Geschäftsbeziehungen
Insolvenzrecht

Insolvenzverfahren in Frankreich – Die Forderungsanmeldung: Beginn der Frist

Cyprien Greiner LL.M.
Avocat
greiner@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Clémentine Paquet LL.M.
Avocat

Nach französischem Recht müssen alle Gläubiger eines Schuldners, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet (unabhängig davon, ob es sich um ein Erhaltungs-, Sanierungs- oder Liquidationsverfahren handelt), ihre Forderungen, die vor dem Eröffnungsurteil entstanden sind, innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des Eröffnungsurteils im BODACC beim Insolvenzverwalter (mandataire judiciaire/liquidateur judiciaire) anmelden.

Diese Frist zur Durchsetzung der Forderung in Frankreich wird für Gläubiger, die im Ausland ansässig sind, um zwei Monate verlängert (Artikel R. 622-24 des französischen Handelsgesetzbuchs). 

Doch wann beginnt diese Ausschlussfrist?

In einer Entscheidung vom 7. Februar 2024 (Nr. 22-21.052) urteilte das französische Kassationsgericht darüber:

Der Fall APST – Insolvenzverfahren und abgelehnte Forderungsanmeldung

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Association Professionnelle de Solidarité du Tourisme (APST), ein Unternehmen zur Übernahme von Zahlungsausfallrisiken, einer Gesellschaft (Reisebüro) eine finanzielle Absicherung für Zahlungsausfälle gewährt.

Diese Absicherung war für die Eintragung der Gesellschaft ins Register der Reiseveranstalter erforderlich.

Über die betreffende Gesellschaft (Reisebüro) war durch ein am 8. Dezember 2009 im BODACC veröffentlichtes Eröffnungsurteil ein Insolvenzverfahren in Form der procédure de sauvegarde (Erhaltungsverfahren) eröffnet worden, damit es von gerichtlichen Schutzmaßnahmen profitieren konnte.

Später wurde dieses Verfahren in ein insolvenzrechtliches Liquidationsverfahren (liquidation judiciaire) überführt.

Die Association Professionnelle de Solidarité du Tourisme (APST) hatte ihre Forderung am 24. Februar 2020 zur Insolvenztabelle des schuldnerischen Reisebüros in Frankreich angemeldet.

Im Verfahren wurde der APST die Verspätung dieser Forderungsanmeldung entgegengehalten und die Anmeldung der Forderung somit abgelehnt.

Die APST verklagte daraufhin die Gesellschaft und den Insolvenzverwalter vor dem zuständigen Gericht in Frankreich, um die Anerkennung der Forderung zu erwirken.

Die APST begründete dies damit, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Ausgestaltung eines Erhaltungsverfahrens keinen Fall der Zahlungsunfähigkeit darstelle, der die Inanspruchnahme der finanziellen Versicherungsleistung von APST rechtfertige.

Weiterhin entstehe die Forderung von APST gegen das Reisebüro erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Versicherungsleistung zugunsten der geschädigten Kunden.

Sie entstehe somit nicht bereits an dem Tag, an dem das Versicherungsversprechen gegenüber dem Kunden des Reisebüros eingegangen bzw. abgegeben wurde.

Das Berufungsgericht hatte den Antrag der APST auf Zulassung der Forderung abgewiesen.

Die von der APST hiergegen eingelegte Revision wurde vom französischen Kassationsgericht, das auf die Pflicht der Gläubiger hinwies, ihre Forderungen gemäß Artikel L. 622-24 Absatz 1 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) anzumelden, ebenfalls abgewiesen.

Entscheidung des Kassationsgerichts: Pflicht zur rechtzeitigen Forderungsanmeldung

Das Kassationsgericht unterstrich damit den Grundsatz, dass bei einer Insolvenz in Frankreich grundsätzlich alle Gläubiger, deren Forderungen vor dem Eröffnungsbeschluss entstanden sind, diese Forderungen binnen der gesetzlichen Frist (ab der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses) beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden müssen.

Das Kassationsgericht bekräftigte somit, dass die Forderung aus einem Vertrag, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen wurde, unabhängig von der Fälligkeit der Forderung, innerhalb von zwei Monaten (nach der Veröffentlichung des Insolvenzeröffnungs-Urteils im BODACC) angemeldet werden musste.

Somit war der Ausschluss der der Forderung rechtmäßig.

Haben Sie Fragen zur Forderungsanmeldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frankreich?

Für weitere Informationen steht unser deutschsprachiges Team im französischen Insolvenzrecht Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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21. Februar 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-02-21 13:11:522026-03-30 16:51:38Insolvenzverfahren in Frankreich – Die Forderungsanmeldung: Beginn der Frist

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