Unternehmensinsolvenz in Frankreich: Wer haftet, wenn der Geschäftsführer der insolventen französischen Gesellschaft eine juristische Person ist?
Die Zwischenschaltung einer juristischen Person als „Schutzschild“ für natürliche Personen gilt allgemein als probates Mittel, um die persönliche Haftung von natürlichen Personen unwahrscheinlicher zu machen.
Doch dieser Schutz kann sich für Geschäftsführer manchmal als trügerisch erweisen, wie das Urteil des französischen Kassationsgerichts Nr. 21-14.579 F-B vom 13. Dezember 2023 zeigt. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Über das Vermögen einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts (SAS), deren Geschäftsführer eine juristische Person war, wurde in Frankreich ein Liquidationsverfahren (liquidation judiciaire) eröffnet.
Der Insolvenzverwalter der SAS verklagte dann unter anderem die Geschäftsführerin der insolventen frz. SAS, nämlich die Geschäftsführer-Gesellschaft, sowie gemäß Artikel L. 651-1 des frz. Handelsgesetzbuchs die gesetzlichen Vertreter dieser geschäftsführenden Gesellschaft. Letztere waren natürliche Personen und als solche wurden sie persönlich verklagt.
Als Grundlage der Klage wurde die Vermögenslosigkeit der französischen SAS (Artikel L. 651-2 des frz. Handelsgesetzbuchs; insuffisance d‘actif) vorgetragen.
Die gesetzlichen Vertreter der Geschäftsführer-Gesellschaft machten in diesem Zusammenhang geltend, dass ihnen die Managementfehler, die zur Haftung gemäß Artikel L. 651-2 des frz. Handelsgesetzbuchs führen, nicht persönlich zuzurechnen waren.
Im genannten Urteil bestätigt das französische Kassationsgericht seine frühere Rechtsprechung, wonach ein Managementfehler, der die Haftung gemäß Artikel L. 651-1 ff. des frz. Handelsgesetzbuchs auslöst, sowohl gegenüber der Geschäftsführer-Gesellschaft als auch gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern geltend gemacht werden kann, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer-Gesellschaft ein persönliches Handeln nachgewiesen werden kann oder nicht. Diese Prinzipien gelten im Übrigen auch im Falle einer faktischen Geschäftsführung (= faktische geschäftsführende Handlungen, ohne dass die handelnde Person formal im Handelsregister in Frankreich als Geschäftsführer eingetragen ist).
Lesen Sie hier näheres zur Haftung bei Insolvenz in Frankreich!
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