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Steuerrecht

Vermietung von Immobilien in Frankreich: Neuerungen bei der Umsatzsteuerregelung für die Parahotellerie

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Umsatzsteuerregelungfür die Parahotellerie in Frankreich klarer und objektiver gestaltet. Die Änderung, die durch das Finanzgesetz 2024 eingeführt wurde, geht auf eine Stellungnahme des Conseil d‘Etat (französisches oberstes Verwaltungsgericht) zurück, der eine teilweise Unvereinbarkeit der aktuellen Regelung mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie festgestellt hatte.

Bislang waren möblierte Vermietungen von der Mehrwertsteuer befreit, es sei denn, sie umfassten bestimmte hotelähnliche Dienstleistungen (Frühstück, Reinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Empfang der Gäste). Dies führte jedoch zu Rechtsunsicherheit, da einige Dienstleistungen, die mit dem Hotelgewerbe konkurrieren, nicht umsatzsteuerpflichtig waren.

Das neue Gesetz führt insbesondere das Kriterium der Mietdauer ein: Beherbergungsleistungen unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn die Mietdauer nicht mehr als dreißig Nächte beträgt. Die Nebenleistungen müssen ebenfalls tatsächlich erbracht werden, um mehrwertsteuerpflichtig zu sein, und dürfen nicht nur angeboten werden.

Diese Reform schafft Klarheit für die Akteure der Branche und greift der europäischen ViDA-Richtlinievor, die die Umsatzsteuer auf kurzzeitige Vermietungen (bis zu 45 Tagen) einführen wird. Die Vermietung von Wohnimmobilien bleibt weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Diese Änderung erhöht somit die Rechtssicherheit für die Akteure der Parahotellerie.

Die Vermietung von unmöblierten oder möblierten Unterkünften an Unternehmer, die steuerpflichtige Beherbergungsleistungen im Rahmen der Parahotellerie erbringen, sowie die Vermietung von Unterkünften mit Zusatzleistungen unterliegen gemäß Artikel 279 a CGI (französisches Steuergesetzbuch) dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10%. Dies gilt auch für die Vermietung von Unterkünften durch Betreiber von klassifizierten Campingplätzen an soziale Einrichtungen oder Tourismusunternehmen (wie Reisebüros oder Reiseveranstalter). Der ermäßigte Steuersatz von 5,5%gemäß Artikel 278-0 C CGI gilt für die Vermietung von unmöblierten oder möblierten Räumlichkeiten an Betreiber, die Beherbergungsleistungen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Personen im sozialen oder medizinisch-sozialen Bereich erbringen.

Wir stehen Ihnen bei der Erstellung und Abgabe den erforderlichen Steuererklärungen gerne zur Seite.

welcome@rechtsanwalt.fr

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6. September 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-09-06 09:37:402026-03-30 17:04:36Vermietung von Immobilien in Frankreich: Neuerungen bei der Umsatzsteuerregelung für die Parahotellerie
Steuerrecht

Wie zahle ich meine Steuern in Frankreich?

Anne-Lise Lamy DJCE
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Laura Rejano DJCE
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Sie besitzen eine Immobilie in Frankreich und müssen deshalb unter anderem die Grundsteuer an die französische Steuerverwaltung zahlen.

Zu diesem Zweck erhalten Sie jedes Jahr einen Grundsteuerbescheid, aus dem der zu zahlende Betrag hervorgeht.

Auf diesem Bescheid ist jedoch nicht die Bankverbindung der französischen Steuerverwaltung für die Zahlung der Steuer angegeben.

Welche Möglichkeiten habe ich, meine Steuern in Frankreich zu bezahlen?

→ Wenn Sie ein Online-Konto eingerichtet haben:

Am einfachsten ist es, die Zahlung über das Online-Portal für Privatpersonen oder Unternehmen auf der offiziellen Website der französischen Steuerverwaltung (impots.gouv.fr) zu tätigen: Ihre Steuerbescheide sind in Ihrem Online-Konto verfügbar und können online bezahlt werden.

Wenn Sie möchten, können Sie auch Ihre Bankdaten für ein Lastschriftverfahren hinterlegen oder sich für eine Zahlung in monatlichen Raten entscheiden.

Außerdem enthalten die französischen Steuerbescheide mittlerweile einen QR-Code: Wenn Sie diesen QR-Code mit der App impôts.gouv auf Ihrem Smartphone oder Tablet einscannen, können Sie die Zahlung vornehmen.

Wie ist jedoch vorzugehen, falls Sie noch kein Online-Konto eingerichtet haben oder falls der QR-Code nicht funktioniert?

→ Die Zahlung Ihrer Steuern ist online möglich, auch wenn Sie kein Online-Konto haben, und zwar unter folgendem Link:

https://www.telepaiement.dgfip.finances.gouv.fr/stl/satelit.web?templatename=accueilcharpente&contexteinitial=1

Sie müssen dann wie folgt vorgehen:

1. Auf dieser Seite ist die Steuernummer („Numéro fiscal“), die auf dem Steuerbescheid steht, einzugeben (s. Mustersteuerbescheid am Ende des Artikels: Die Steuernummer ist blau markiert).

2. Auf dieser Seite ist auf „Payer un avis en ligne“ (einen Bescheid online bezahlen) zu klicken.

3. Auf dieser Seite ist die Referenz des Steuerbescheids („Référence de l’avis“) einzugeben (s. Mustersteuerbescheid am Ende des Artikels: Die Referenz ist gelb markiert).

4. Anschließend sind die Daten des ausgewählten Bankkontos und die E-Mail-Adresse anzugeben.

Zum Schluss erscheint die Bestätigungsseite mit einer Zusammenfassung nach erfolgter Zahlung.

Wir stehen Ihnen bei der Erstellung und Abgabe den erforderlichen Steuererklärungen gerne zur Seite.

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8. April 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-04-08 08:00:002026-03-30 17:03:21Wie zahle ich meine Steuern in Frankreich?
Steuerrecht

Aktualisierung der Steuersätze und Besteuerung von Ehepartnern und Lebenspartnern in Frankreich

Anne-Lise Lamy DJCE
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Das französische Haushaltsgesetz 2024 sieht eine Anpassung der Einkommensteuertabelle vor, um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten im Jahr 2023 Rechnung zu tragen und die Auswirkungen der Inflation für die Steuerzahler abzufedern.

I.     Neue Steuersätze

1.     Für Personen, die nicht in Frankreich steueransässig sind und 2024 in Frankreich gearbeitet haben

Einkünfte aus Tätigkeiten, die in Frankreich ausgeübt werden, sind grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Geschäftsführer.

Die Vergütung von in Frankreich tätigen Nichtansässigen unterliegt einer Quellenbesteuerung gemäß Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuchs CGI (sog. „retenue à la source“). Der Arbeitgeber nimmt einen Quellensteuerabzug vor und führt die einbehaltene Quellensteuer vierteljährig an die französische Staatskasse ab.

Neue Steuersätze 2024:

Anteil des steuerbaren Einkommensanwendbarer Steuersatz
bis zu 16.820 €0 %
von 16.820 € bis 48.790 €12 %
über 48.790 €20 %

Erklärungspflicht im Jahr 2024: Wenn Ihre 2023 in Frankreich bezogene steuerpflichtige Vergütung teilweise mit dem Steuersatz von 20 % belegt wurde oder wenn Sie weitere quellensteuerpflichtige Einkünfte in Frankreich hatten, müssen Sie 2024 eine Einkommensteuererklärung einreichen.

2.     Für Personen, die in Frankreich steueransässig sind

Wenn Sie in Frankreich steueransässig sind, dann sind Ihre weltweiten Einkünfte (d.h. aus ausländischer und französischer Quelle) und Ihr weltweites Immobilienvermögen, das in Frankreich und im Ausland gelegen ist, in Frankreich zu deklarieren.

Das französische Haushaltsgesetz 2024 hebt die Schwellen- und Grenzwerte der Einkommensteuertabelle um 4,8 % an.

Neue Einkommensteuertabelle 2024 (für eine ledige Person ohne Kinder):

Anteil des steuerbaren Einkommensanwendbarer Steuersatz
bis zu 11.924 €0 %
von 11.924 € bis 28.797 €11 %
von 28.797 € bis 82.341 €30 %
von 82.341 € bis 177.106 €41 %
über 177.106 €45 %

Die Obergrenze des pauschalen Abzugs in Höhe von 10 %, den Arbeitnehmer für Werbungskosten in Anspruch nehmen können, wird ferner auf 14.171 € angehoben.

II.  Weitere Neuigkeiten für Paare, die in Frankreich steueransässig sind

Bisher

Das französische Finanzamt berechnet den Satz des Lohnsteuerabzugs derzeit auf der Grundlage der letzten gemeinsamen Einkommenserklärungen eines Steuerhaushalts.

Ehepartner oder PACS-Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft nach französischem Recht), die gemeinsam besteuert werden, können sich jedoch für einen individuellen Steuersatz entscheiden, um Einkommensunterschiede zu berücksichtigen. Dieser Steuersatz wird dann ausschließlich auf ihr persönliches Einkommen angewandt, während das gemeinsame Einkommen weiterhin dem Steuersatz des Haushalts unterliegt.

Mit dem französischen Haushaltsgesetz 2024 wird das Prinzip umgekehrt: grundsätzliche Anwendung eines individuellen Steuersatzes

Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wird die Anwendung eines individuellen Steuersatzes auf das persönliche Einkommen jedes Ehepartners/Lebenspartners ab dem 1. September 2025 automatisch eingeführt.

Die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf das gesamte Einkommen eines Haushalts wird hingegen fakultativ sein, kann aber durch Option angewendet werden. Für Fragen steht Ihnen unser Steuerrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir stehen Ihnen bei der Erstellung und Abgabe den erforderlichen Steuererklärungen gerne zur Seite.

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5. April 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-04-05 09:25:052026-03-30 17:01:48Aktualisierung der Steuersätze und Besteuerung von Ehepartnern und Lebenspartnern in Frankreich
Steuerrecht

Zeitplan für die Abgabe der Steuererklärung 2024 in Frankreich

Anne-Lise Lamy DJCE
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Frankreich | Steuererklärung 2024

Erklärungsmodalitäten: Wann ist die Erklärung einzureichen?

Die Frist für die Online-Einreichung der französischen Einkommensteuer- und Immobilienvermögenssteuererklärung sowie der diesbezüglichen Anlagen unterscheidet sich je nach Departement.

Folgender Kalender gilt für 2024:

DepartementAbgabefrist
Departements 01 bis 19 und für NichtansässigeDonnerstag, 23. Mai 2024
Departements 20 bis 54Donnerstag, 30. Mai 2024
Departements 55 bis 976Donnerstag, 6. Juni 2024

Steuererklärungen in Papierform müssen spätestens am 21. Mai 2024 eingereicht werden.

Die Abgabe einer Online-Steuererklärung (www.impots.gouv.fr) ist grundsätzlich Pflicht. Nur Steuerpflichtige, die an ihrem Hauptwohnsitz keinen Internetzugang haben, sind davon befreit.

Die Abgabe in Papierform ist auch bei einer ersten Erklärung Pflicht.

Wir stehen Ihnen bei der Erstellung und Abgabe den erforderlichen Steuererklärungen gerne zur Seite.

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25. März 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-03-25 15:11:282026-03-30 17:00:14Zeitplan für die Abgabe der Steuererklärung 2024 in Frankreich
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