Vermietung von Immobilien in Frankreich: Neuerungen bei der Umsatzsteuerregelung für die Parahotellerie
Seit dem 1. Januar 2024 ist die Umsatzsteuerregelungfür die Parahotellerie in Frankreich klarer und objektiver gestaltet. Die Änderung, die durch das Finanzgesetz 2024 eingeführt wurde, geht auf eine Stellungnahme des Conseil d‘Etat (französisches oberstes Verwaltungsgericht) zurück, der eine teilweise Unvereinbarkeit der aktuellen Regelung mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie festgestellt hatte.
Bislang waren möblierte Vermietungen von der Mehrwertsteuer befreit, es sei denn, sie umfassten bestimmte hotelähnliche Dienstleistungen (Frühstück, Reinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Empfang der Gäste). Dies führte jedoch zu Rechtsunsicherheit, da einige Dienstleistungen, die mit dem Hotelgewerbe konkurrieren, nicht umsatzsteuerpflichtig waren.
Das neue Gesetz führt insbesondere das Kriterium der Mietdauer ein: Beherbergungsleistungen unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn die Mietdauer nicht mehr als dreißig Nächte beträgt. Die Nebenleistungen müssen ebenfalls tatsächlich erbracht werden, um mehrwertsteuerpflichtig zu sein, und dürfen nicht nur angeboten werden.
Diese Reform schafft Klarheit für die Akteure der Branche und greift der europäischen ViDA-Richtlinievor, die die Umsatzsteuer auf kurzzeitige Vermietungen (bis zu 45 Tagen) einführen wird. Die Vermietung von Wohnimmobilien bleibt weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Diese Änderung erhöht somit die Rechtssicherheit für die Akteure der Parahotellerie.
Die Vermietung von unmöblierten oder möblierten Unterkünften an Unternehmer, die steuerpflichtige Beherbergungsleistungen im Rahmen der Parahotellerie erbringen, sowie die Vermietung von Unterkünften mit Zusatzleistungen unterliegen gemäß Artikel 279 a CGI (französisches Steuergesetzbuch) dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10%. Dies gilt auch für die Vermietung von Unterkünften durch Betreiber von klassifizierten Campingplätzen an soziale Einrichtungen oder Tourismusunternehmen (wie Reisebüros oder Reiseveranstalter). Der ermäßigte Steuersatz von 5,5%gemäß Artikel 278-0 C CGI gilt für die Vermietung von unmöblierten oder möblierten Räumlichkeiten an Betreiber, die Beherbergungsleistungen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Personen im sozialen oder medizinisch-sozialen Bereich erbringen.
Wir stehen Ihnen bei der Erstellung und Abgabe den erforderlichen Steuererklärungen gerne zur Seite.
PDF öffnen Drucken