Aktualisierung der Steuersätze und Besteuerung von Ehepartnern und Lebenspartnern in Frankreich
Das französische Haushaltsgesetz 2024 sieht eine Anpassung der Einkommensteuertabelle vor, um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten im Jahr 2023 Rechnung zu tragen und die Auswirkungen der Inflation für die Steuerzahler abzufedern.
I. Neue Steuersätze
1. Für Personen, die nicht in Frankreich steueransässig sind und 2024 in Frankreich gearbeitet haben
Einkünfte aus Tätigkeiten, die in Frankreich ausgeübt werden, sind grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Geschäftsführer.
Die Vergütung von in Frankreich tätigen Nichtansässigen unterliegt einer Quellenbesteuerung gemäß Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuchs CGI (sog. „retenue à la source“). Der Arbeitgeber nimmt einen Quellensteuerabzug vor und führt die einbehaltene Quellensteuer vierteljährig an die französische Staatskasse ab.
Neue Steuersätze 2024:
Anteil des steuerbaren Einkommens | anwendbarer Steuersatz |
bis zu 16.820 € | 0 % |
von 16.820 € bis 48.790 € | 12 % |
über 48.790 € | 20 % |
Erklärungspflicht im Jahr 2024: Wenn Ihre 2023 in Frankreich bezogene steuerpflichtige Vergütung teilweise mit dem Steuersatz von 20 % belegt wurde oder wenn Sie weitere quellensteuerpflichtige Einkünfte in Frankreich hatten, müssen Sie 2024 eine Einkommensteuererklärung einreichen.
2. Für Personen, die in Frankreich steueransässig sind
Wenn Sie in Frankreich steueransässig sind, dann sind Ihre weltweiten Einkünfte (d.h. aus ausländischer und französischer Quelle) und Ihr weltweites Immobilienvermögen, das in Frankreich und im Ausland gelegen ist, in Frankreich zu deklarieren.
Das französische Haushaltsgesetz 2024 hebt die Schwellen- und Grenzwerte der Einkommensteuertabelle um 4,8 % an.
Neue Einkommensteuertabelle 2024 (für eine ledige Person ohne Kinder):
Anteil des steuerbaren Einkommens | anwendbarer Steuersatz |
bis zu 11.924 € | 0 % |
von 11.924 € bis 28.797 € | 11 % |
von 28.797 € bis 82.341 € | 30 % |
von 82.341 € bis 177.106 € | 41 % |
über 177.106 € | 45 % |
Die Obergrenze des pauschalen Abzugs in Höhe von 10 %, den Arbeitnehmer für Werbungskosten in Anspruch nehmen können, wird ferner auf 14.171 € angehoben.
II. Weitere Neuigkeiten für Paare, die in Frankreich steueransässig sind
Bisher
Das französische Finanzamt berechnet den Satz des Lohnsteuerabzugs derzeit auf der Grundlage der letzten gemeinsamen Einkommenserklärungen eines Steuerhaushalts.
Ehepartner oder PACS-Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft nach französischem Recht), die gemeinsam besteuert werden, können sich jedoch für einen individuellen Steuersatz entscheiden, um Einkommensunterschiede zu berücksichtigen. Dieser Steuersatz wird dann ausschließlich auf ihr persönliches Einkommen angewandt, während das gemeinsame Einkommen weiterhin dem Steuersatz des Haushalts unterliegt.
Mit dem französischen Haushaltsgesetz 2024 wird das Prinzip umgekehrt: grundsätzliche Anwendung eines individuellen Steuersatzes
Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wird die Anwendung eines individuellen Steuersatzes auf das persönliche Einkommen jedes Ehepartners/Lebenspartners ab dem 1. September 2025 automatisch eingeführt.
Die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf das gesamte Einkommen eines Haushalts wird hingegen fakultativ sein, kann aber durch Option angewendet werden. Für Fragen steht Ihnen unser Steuerrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Wir stehen Ihnen bei der Erstellung und Abgabe den erforderlichen Steuererklärungen gerne zur Seite.
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