Dank Steuergutschriften auf Forschungsausgaben den Gewinn des Unternehmens steigern!
In Frankreich ist die Steuergutschrift auf Forschungsausgaben einer der wichtigsten steuerlichen Vorrichtungen. Sie soll Innovation belohnen und fördern. 64 % der in Frankreich tätigen Unternehmen nehmen diese Finanzierungsvorrichtung in Anspruch.
Überblick
Die „Steuergutschrift für Forschungszwecke“ (crédit d’impôt recherche – CIR) ist ein steuerlicher Anreiz, der das Ziel verfolgt, die Bemühungen von Unternehmen in den Bereichen Forschung und Entwicklung zu fördern.
Betroffene Unternehmen :
Um herauszufinden, ob ein Unternehmen Kosten als CIR geltend machen kann, werden folgende Fragestellungen zu Hilfe gezogen:
1. Trifft das Unternehmen wissenschaftliche oder technische Schwierigkeiten um das Projekt zu Ende zu bringen?
2. Erlauben es die jetzigen Kenntnisse die Probleme zu lösen?
3. Identifikation und Formulierung der wissenschaftlichen und technischen Unklarheiten, die die Realisierung des Projekts behindern.
Betroffene Tätigkeiten :
Allgemein wird zwischen drei Tätigkeitsfeldern unterschieden:
- Grundlagenforschung (Theoretische oder experimentelle Beiträge zur Lösung technischer Probleme),
- Angewandte Forschung und Wissenschaft (Mögliche Anwendung der Resultate einer Grundlagenforschung),
- Experimentelle Entwicklung (inklusive Erstellung von Prototypen oder Pilotanlagen),
Um die „Steuergutschrift für Forschungszwecke“ in Anspruch nehmen zu können, muss die Erstellung oder Verbesserung eines Produkts, eines Verfahrens, Prozesses oder eines Arbeitsmittels eine Originalität oder eine wesentliche Verbesserung aufweisen, die sich nicht aus der einfachen Nutzung des aktuellen technischen Stands der bereits existierenden Techniken ergibt.
Erstattungsfähige Beträge
Bei den betroffenen Ausgaben, die direkt für die Durchführung von wissenschaftlichen und technischen Forschungsarbeiten verwendet werden, handelt es sich insbesondere um Personalkosten für Forscher und Techniker sowie um sonstige Betriebskosten, die pauschal auf 75 % der Personalkosten festgesetzt werden.
Die „Steuergutschrift für Forschungszwecke“ wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet, die das Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Forschungskosten verauslagt wurden, schuldet.
Der Betrag der „Steuergutschrift für Forschungszwecke“ wird pro Kalenderjahr auf 30 % der Ausgaben im Bereich der Forschung festgesetzt, maximal gedeckelt auf 100 Mio. €. Über diesen Grenzwert hinaus beträgt er 5 % dieser Ausgaben.
Der Überschuss der Steuergutschrift, der nicht angerechnet werden konnte, stellt eine Forderung gegenüber dem Staat dar (nicht zu versteuern) und kann im Rahmen der drei Geschäftsjahre, die auf das Geschäftsjahr folgen, in dem dieser Überschuss festgestellt wurde, zur Bezahlung der Steuern verwendet werden. Der bis zum Ablauf dieses Zeitraumes nicht verwendete Betrag wird dann erstattet.
Erklärung
Die Erklärung muss gleichzeitig mit der Steuerklärung der Körperschaftssteuer eingehen. Sie ist bis zum 15. Mai des Folgejahres einzureichen. Die Übermittlung kann auch elektronisch geschehen.
Der Erklärung ist eine ausführliche Dokumentation des Forschungsprojekts beizufügen.
Diese muss beinhalten:
A. Eine Präsentation des Unternehmens
B. Eine Projektübersicht
- Beschreibung des Projekts
- Projektziel
- Wissenschaftliche, technische und technologische Probleme
- Jetziger Stand der Wissenschaft
- Experimentelle Vorgehensweise, realisierte Forschung
- Forschungsindikatoren
- Erwerb neuer Kenntnisse
- Gemeldete Kosten
- Technologiebeobachtung
- Personalkosten
- Abschreibungen
- Ausgelagerte Forschungsaufträge
- Beratung
- Kosten für „junge Doktoren“
- Patentkosten
- Normungskosten
- Subventionen, die von dem CIR Betrag abgezogen werden.
Steuerauskunft:
Um die Klagbarkeit der Steuergutschrift zu garantieren, kann vorab eine verbindliche Steuerauskunft erfragt werden. Diese kann spätestens 6 Monate vor der Erklärungsfrist erfragt werden.