E-Privacy-Verordnung und Cookies in Frankreich
Es hat lange gedauert, bis der EU-Ministerrat einen gemeinsamen Standpunkt zur e-Privacy-Verordnung beschlossen hat. Am 10. Februar 2021 war es so weit.
Bereits im Jahr 2017 hatte die EU-Kommission ihren ersten Entwurf für die e-Privacy-Verordnung vorgelegt. Alle seitdem im Rat diskutierten Versionen scheiterten jedoch.
Nach mehr als 3 Jahren ist nun ein erster Schritt hin zur Verabschiedung dieser Verordnung gelungen.
Was ist die "e-Privacy"-Verordnung?
Der bereits im Jahr 2017 von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf der "e-Privacy"-Verordnung bestimmt Regeln für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten von Nutzern in der EU. Die Verordnung soll den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste gewährleisten. Insbesondere geht es um die Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation und den Schutz personenbezogener Daten.
Ziel der e-Privacy-Verordnung
Der geplante Entwurf soll die Europäische Richtlinie aus dem Jahr 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ablösen, deren Regelungen angesichts der rasanten Entwicklungen im Kommunikationsbereich in der heutigen digitalen Welt nicht mehr als angemessen erachtet werden.
Denn während „klassische“ Telekommunikationsanbieter strengen Regelungen in Bezug auf Datenschutz und Vertraulichkeit der Kommunikation unterliegen, haben die „neuen Marktteilnehmer“ wie WhatsApp, Facebook, Skype und Google, die aktuell führend im Bereich der Kommunikation sind, bisher einen rechtlich nur unklar definierten Status, der den Bürgern keinen ausreichenden Schutz bietet.
Die e-Privacy-Verordnung soll diese Lücke schließen und die Vertraulichkeit aller elektronischen Kommunikationen, unabhängig vom verwendeten Medium - also auch über die neuen Internetdienste wie Instant-Messaging oder VoIP-Telefonie etc. - garantieren.
E-Privacy-Verordnung und Cookies
Im Bereich Cookies soll die e-Privacy-Verordnung unter anderem unerwünschte Nebeneffekte, die die bisher geltende Cookie-Regelungen mit sich brachten, beheben.
So ist beispielsweise im Entwurf vorgesehen, dass der Browser-Anbieter eine zentrale Cookie-Einstellungsmöglichkeit anbieten soll („Whitelisting“). Die Einstellungen sollen dann für alle besuchten Webseiten gelten, so dass der Internetnutzer seine Cookie-Einstellungen nicht jedes Mal auf jeder einzelnen von ihm besuchten Webseite immer wieder neu einstellen muss (Artikel 9.2 des Entwurfs).
Die e-Privacy-Verordnung enthält auch Bestimmungen zur Verarbeitung von Daten ohne Einwilligung des Nutzers: Cookies, die für die Publikumsmessung durch den Betreiber der besuchten Webseite selbst genutzt werden, können gegebenenfalls von der Einwilligung ausgenommen werden (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Entwurfs; ausgenommen hiervon ist die Messung durch Drittdienstleister).
Für andere Verarbeitungen bleibt die Einwilligung des Nutzers aber stets Voraussetzung.
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Bis zum Inkrafttreten der e-Privacy-Verordnung müssen Unternehmen, insbesondere Online-Händler oder solche Unternehmen, die Tracking-Methoden oder Marketing-Maßnahmen durchführen, den bisher geltenden Gesetzesrahmen für Cookies einhalten. Letzterer wurde erst vor Kurzem von der französischen Datenschutzbehörde CNIL präzisiert. Unsere weiterführenden Artikel zum Einsatz von Cookies in Frankreich finden Sie hier:
- Verwendung von Cookies im Online-Marketing in Frankreich
- Einsatz von Cookies in Frankreich – Kontrollen ab April 2021 durch die französische Datenschutzbehörde CNIL
- Einsatz von Cookies in Frankreich – Französische Datenschutzbehörde CNIL verhängt Strafen in Rekordhöhe gegen Google und Amazon
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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