Entlastung (quitus) befreit in Frankreich nicht von Haftung
Wie in jedem Jahr ist es derzeit wieder soweit: Die Feststellung des Jahresabschlusses durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss für diejenigen Gesellschaften in Frankreich, deren Geschäftsjahr zum 31.12. endet, steht an.
In diesem Zusammenhang ist es, wenn auch nicht zwingend, aber üblich, der Geschäftsführung der Gesellschaft per Gesellschafterbeschluss Entlastung für das vergangene Geschäftsjahr zu erteilen.
Durch diese Entlastung sollte sich ein Geschäftsführer in Frankreich jedoch nicht in allzu großer Sicherheit wiegen.
Denn gemäß Bestimmungen des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) sowie des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil) ist es weder durch eine Klausel in der Satzung der betreffenden Gesellschaft noch durch einen Gesellschafterbeschluss möglich, der Gesellschaft zu verwehren, ihren Geschäftsführer auf Schadensersatz zu verklagen, sollte ihm ein Fehler in der Geschäftsführung nachgewiesen werden können.
Dieser Grundsatz wurde erneut in einem Urteil Nr. 19-16.716 des französischen Kassationsgerichtshofs vom 27. Mai 2021 bestätigt. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte ein Geschäftsführer eine Firmenimmobilie zu einem wesentlich niedrigeren Preis veräußert als demjenigen, den die Gesellschaft einige Monate später beim Verkauf einer ähnlichen Immobilie erzielt hatte. Um sich aus seiner Haftung zu befreien, hat der Geschäftsführer sich vergeblich darauf berufen, dass ihm die Gesellschafterversammlung in voller Kenntnis des getätigten stritten Verkaufs Entlastung erteilt habe.
Die einem Geschäftsführer erteilte Entlastung ist jedoch nicht gänzlich ohne Wirkung. So kann ein Fehler in der Geschäftsführung in einem Geschäftsjahr, für welches Entlastung erteilt wurde, nicht mehr wirksam als rechtfertigender Grund für die Abberufung des Geschäftsführers herangezogen werden.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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