Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich
Gilt bei einer Entsendung von Mitarbeitern das französische Recht?
Wenn Sie Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, müssen Sie an die Erfüllung einiger Formalitäten denken, wie beispielsweise
- Beantragung der A1-Bescheinigung,
- ggf. Durchführung einer sogenannten SIPSI-Meldung,
- Beantragung einer BTP-Karte etc.
Meist muss es in der Praxis schnell gehen und man übersieht leicht, dass es darüber hinaus noch einen weiteren wichtigen Punkt gibt, der Beachtung verdient:
Das bei einer Entsendung anwendbare Arbeitsrecht.
Ein ausländischer Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, unterliegt für die Dauer der Entsendung einem Teil des französischen Arbeitsrechts.
Wenn Sie Ihre Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, gilt für die Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der Entsendung (und dies während der ersten 12 Monate der Entsendung) ein Teil des französischen Arbeitsrechts, und zwar der sogenannte „noyau dur“ („harter Kern“ des frz. Arbeitsrechts; Kernbereiche).
Zu diesem „harten Kern“ des frz. Arbeitsrechts zählen z. B. die Vorschriften zu folgenden Themen:
- Arbeitszeit ,
- Vergütung ,
- Feiertage,
- Reisekosten etc.
Zu den anwendbaren Vorschriften zählen dabei sowohl die Kernbereiche der gesetzlichen Bestimmungen in Frankreich als auch die Kernbereiche der für allgemeinverbindlich erklärten französischen Tarifverträge.
Daher ist es wichtig, zu Beginn einer Entsendung zu ermitteln, welcher französische Tarifvertrag bei einer Entsendung nach Frankreich gilt. Zur Ermittlung des zutreffenden Tarifvertrags wird auf diejenige Tätigkeit abgestellt, die die entsendeten Arbeitnehmer in Frankreich tatsächlich ausüben.
Falls Sie Ihre Arbeitnehmer für mehr als 12 Monate nach Frankreich entsenden, gelten ab dem 13. Entsendungsmonat nicht mehr nur die Bestimmungen des „noyau dur“ („harter Kern“ des frz. Arbeitsrechts), sondern es ist dann grundsätzlich das gesamte französische Arbeitsrecht (mit Ausnahme bestimmter Vorschriften) anwendbar. Zum anwendbaren französischen Arbeitsrecht zählen auch sämtliche für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorschriften des auf Ihren Arbeitnehmer anwendbaren französischen Tarifvertrags.
Es ist daher wichtig, sich vor Beginn einer Entsendung darüber zu informieren, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen während der Entsendung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, um im Falle einer Kontrolle auch sachgerecht nachweisen zu können, dass diese Bestimmungen korrekt eingehalten wurden bzw. werden.
Das Bußgeld, das bei der Feststellung von Verstößen gegen das französische Arbeitsrecht fällig wird, kann mitunter sehr hoch ausfallen, da die einzelnen Beträge, die für die verschiedenen festgestellten Verstöße jeweils anfallen, kumulierbar sind, so dass durch die Addition von Einzel-Geldbußen rasch eine hohe Gesamt-Geldbuße zustande kommen kann.
Es ist auch zu empfehlen, mit dem Arbeitnehmer für die Zeit der Entsendung eine temporäre Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abzuschließen. In einer solchen Zusatzvereinbarung wird der Arbeitnehmer über die während der Zeit der Entsendung geltenden Arbeitsbedingungen informiert und es werden darin die abweichenden arbeitsrechtlichen Vorschriften vereinbart, die (nur) während der Zeit der Entsendung gelten.
Wir hoffen, dass wir Ihnen die Pflichten, die bei einer Entsendung nach Frankreich bestehen, näherbringen konnten.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich in unserem Informationstext.
Für Rückfragen zu diesem Thema und zur Unterstützung bei den Formalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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