Fiskalisierung der Kassensysteme in Frankreich
Seit dem 1. Januar 2018 obliegt den Gesellschaften in Frankreich die steuerrechtliche Pflicht, ausschließlich gesicherte Kassensoftware und -systeme zu verwenden.
In Erwartung des Entwurfs zur Änderung der Gesetze hat die Steuerverwaltung eine FAQ-Rubrik eingerichtet, um den Nutzern einige praktische Hinweise zu liefern.
1. Anwendungsbereich
Unter einer Kassensoftware oder einem Kassensystem versteht man ein Computersystem, in welchem ein Steuerpflichtiger – in diesem Fall Ihre Gesellschaft – mit seinen nicht steuerpflichtigen Kunden (d. h. Privatkunden) getätigte Geschäfte abspeichert.
2. Seit dem 1. Januar 2018 umgesetzte Maßnahmen
Seit dem 1. Januar 2018 müssen die Umsatzsteuerpflichtigen, die die Zahlungen ihrer Kunden mittels einer Buchhaltungs- oder Verwaltungssoftware oder einem Kassensystem speichern, eine Software verwenden, die bestimmten Voraussetzungen entspricht.
Es handelt sich hierbei um Voraussetzungen bezüglich der Unveränderlichkeit, der Sicherung, der Aufbewahrung und Archivierung von Daten im Hinblick auf eine Steuerprüfung durch die Steuerverwaltung.
Diesbezüglich müssen die Steuerpflichtigen im Fall einer Steuerprüfung entweder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestelltes Zertifikat oder eine individuelle Bescheinigung des Herstellers vorlegen, die der behördlich vorgegebenen Vorlage entspricht.
Es obliegt dem Hersteller der Kassensoftware oder des Kassensystems, das Zertifikat anzufordern (das Zertifikat wird bei einer akkreditierten Prüfstelle vom Hersteller und nicht vom Steuerpflichtigen beantragt) bzw. die individuelle Bescheinigung zu erstellen.
In der Praxis übergibt der Hersteller dieses Dokument (Zertifikat oder individuelle Bescheinigung) dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Kaufs der Software / des Systems bzw. auf Antrag des Steuerpflichtigen.
Wie wird in der Praxis „Hersteller“ definiert?
Unter dem „Hersteller“ der Kassensoftware oder des Kassensystems wird die Person verstanden, die den Quellcode der Software oder des Systems besitzt und befugt ist, Änderungen an den Parametern dieses Produkts vorzunehmen.
Wenn die Software oder das System mit frei zugänglichem Quellcode konzipiert ist, so dass Anpassungen an die spezifischen Bedürfnisse der Kunden vorgenommen werden können, ist der „Hersteller“ die Person, die berechtigt ist, die Zertifizierung zu beantragen oder die individuelle Bescheinigung auszustellen:
- entweder der ursprüngliche Hersteller der Software / des Systems, sofern die / das ursprünglich von dieser Person entwickelte Software / System die Voraussetzungen bezüglich der Unveränderlichkeit, Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung der Daten erfüllt und keiner der Parameter, der die Beachtung dieser Voraussetzungen erlaubt, von einer anderen Person als dem Hersteller geändert werden kann;
- oder die letzte Person, die die Software oder das System parametriert hat, sofern ihr Handeln bezweckt oder bewirkt hat, einen oder mehrere Parameter, anhand derer die Voraussetzungen bezüglich der Unveränderlichkeit, Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung der Daten erfüllt werden können, zu ändern.
3. Prüfung
Zur Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung kann die Behörde unangekündigt in den Geschäftsräumen eines Umsatzsteuerpflichtigen erscheinen, um zu kontrollieren, ob dieser über das Zertifikat oder die individuelle Bescheinigung verfügt. Anderenfalls kann sie ein Bußgeld verhängen. Dieses neue Prüfverfahren wird in Artikel L 80 O der französischen Abgabenordnung festgelegt.
Gemäß Artikel L. 80 O LPF (frz. Abgabenordnung) können die Steuerbeamten unangemeldet in den Geschäftsräumen eines Umsatzsteuerpflichtigen erscheinen, um zu prüfen, ob dieser für jede Buchhaltungs- bzw. Verwaltungssoftware oder für jedes Kassensystem über ein Zertifikat bzw. eine Bescheinigung verfügt.
Wird von den Steuerbeamten ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt, wird ein Bußgeld verhängt.
Die aktuelle Fassung des BOI und der in der FAQ-Rubrik enthaltenen Fragen deuten darauf hin, dass es sich um ein Bußgeld in höhe von 7.5000 € pro Software handelt, sofern die Software die Voraussetzungen erfüllt, jedoch über kein Zertifikat / keine Bescheinigung verfügt.
Der Steuerpflichtige verfügt dann über eine Frist von dreißig Tagen, um seine Anmerkungen mitzuteilen und ggfs. die geforderte Bescheinigung bzw. das geforderte Zertifikat vorzulegen.
Bei fristgerechter Vorlage der geforderten Nachweise entfällt das Bußgeld.
Vor der Sanktion gibt es demzufolge keine besondere Aufforderung und auch keine Frist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften.