Frankreich: Neufassung der Steuern auf leerstehende Wohnungen ab 2027
Die vorliegenden Informationen gehen aus dem noch zu veröffentlichenden Haushaltsgesetz für das Jahr 2026 hervor, vorbehaltlich der Entscheidung des französischen Verfassungsrats (Conseil constitutionnel).
Das französische Haushaltsgesetz für 2026 soll eine neue Steuer auf leerstehende Wohnräume einführen, die taxe sur la vacance des locaux d’habitation (TVLH), die ab 2027 die jährliche Steuer auf leerstehende Wohnungen (taxe annuelle sur les logements vacants (TLV)) und die Wohnsteuer auf leerstehende Wohnungen (taxe d’habitation sur les logements vacants (THLV)) ersetzen soll.
Die zwei aktuell erhobenen Steuern auf leerstehende Wohnungen in Frankreich
Zur Erinnerung: Die aktuellen Vorschriften sehen zwei Steuern auf leerstehende Wohnungen in Frankreich vor.
Die jährliche Steuer auf leerstehende Wohnungen
Die jährliche Steuer auf leerstehende Wohnungen (taxe annuelle sur les logements vacants (TLV) gemäß Artikel 232 des frz. Steuergesetzbuchs) wird aktuell in französischen Gemeinden erhoben, in denen ein deutliches Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Wohnraum besteht (sog. „angespannte Gebiete”).
Diese Gebiete werden nach unterschiedlichen Kriterien bewertet, je nachdem, ob sie zu Agglomerationen mit mehr als 50.000 Einwohnern gehören oder nicht.
Die Liste der betroffenen Gemeinden wird per Dekret festgelegt.
Die Steuer betrifft Wohnungen, die zum 1. Januar des Steuerjahres seit mindestens einem Jahr leer stehen.
Die Wohnsteuer auf leerstehende Wohnungen
Die Wohnsteuer auf leerstehende Wohnungen (taxe d’habitation sur les logements vacants (THLV) gemäß Artikel 1407 bis des frz. Steuergesetzbuchs) gilt nach Beschluss der Gemeinden für Wohnungen, die am 1. Januar des Steuerjahres seit mehr als zwei Jahren leer stehen.
Sie gilt nur in Gemeinden, in denen die Steuer auf leerstehende Wohnungen nicht erhoben wird.
Sie wird nach Beschluss der lokalen Behörden vor dem 1. Oktober eines Jahres eingeführt und gilt ab dem folgenden Jahr.
Die neue Steuer auf leerstehende Wohnräume
Das französische Haushaltsgesetz für 2026 soll nun eine einzige Steuer auf leerstehende Wohnräume (taxe sur la vacance des locaux d’habitation (TVLH)) einführen.
Diese orientiert sich in vielen Punkten an den beiden Steuern, die sie ersetzt.
Diese neue Steuer, die ab den Steuerbescheiden für das Jahr 2027 gelten soll, wird nicht zugunsten des Staates, sondern zugunsten der Gemeinden erhoben, wie dies derzeit bei der Wohnsteuer auf leerstehende Wohnungen der Fall ist.
Sie soll in sog. „angespannten Gebieten“ obligatorisch und in den anderen Gebieten fakultativ sein.
Berücksichtigte Leerstandzeit
Die Steuer soll für Wohnungen entrichtet werden, die am 1. Januar des Steuerjahres seit mindestens einem Jahr leer stehen, sofern sie sich in angespannten Gebieten befinden; in anderen Gebieten darf der Leerstand bis zu zwei Jahre betragen.
Das Haushaltsgesetzes 2026 legt fest, dass für die Besteuerung im Jahr 2027 die Leerstandszeit jeder Wohnung vor dem 1. Januar 2027 berücksichtigt wird.
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für die Anwendung der jährlichen Steuer auf leerstehende Wohnungen festgelegt wurde, dass die Leerstandszeit im Hinblick auf denselben Steuerpflichtigen zu beurteilen ist.
Folglich wird im Falle des Verkaufs einer leerstehenden Wohnung die neue Leerstandszeit für den neuen Eigentümer ab dem 1. Januar des auf den Verkauf folgenden Jahres berechnet.
Ausnahmeregelungen
Folgende Wohnungen sollen von der neuen Steuer auf leerstehende Wohnräume ausgenommen werden:
- Wohnungen, deren Nutzungsdauer während des betreffenden Zeitraums mehr als 90 aufeinanderfolgende Tage beträgt,
- deren Leerstand unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen ist (z.B. Wohnungen, die zum Marktpreis zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden, aber keinen Interessenten finden),
- die Nebengebäude des öffentlichen Bereichs sind oder
- die sich im Besitz einer Sozialwohnungsgesellschaft befinden.
Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Wie bei den beiden ersetzten Steuern basiert die Steuer auf leerstehenden Wohnräumen auf dem Mietwert der Wohnung, der auch für die Wohnsteuer auf Zweitwohnsitze herangezogen wird.
Für leerstehende Wohnungen in angespannten Gebieten soll der Steuersatz im ersten Steuerjahr 17 % betragen und 34 % ab dem zweiten Steuerjahr.
Die Gemeinde kann diese Sätze erhöhen, jedoch ohne den Satz von 30 % im ersten Steuerjahr und von 60 % ab dem zweiten Steuerjahr zu überschreiten.
Für leerstehende Wohnungen außerhalb angespannter Gebiete wird die Steuer auf leerstehende Wohnräume auf freiwilliger Basis von der Gemeinde erhoben. Die Gemeinde kann diese Steuer nach Beschluss einführen und ihren Steuersatz auf maximal 50 % festlegen.
Meldepflichten
Den Steuerpflichtigen obliegt keine spezielle Meldepflicht für die Steuer auf leerstehende Wohnräume.
Die von allen Immobilieneigentümern in Frankreich geforderte Meldung zum Belegungsstatus der Immobilie (sog. déclaration d’occupation) sollte jedoch auch zur Festsetzung und Kontrolle der Steuer auf leerstehende Wohnräume dienen.
Sie besitzen eine Immobilie in Frankreich und haben Fragen zu den fälligen Steuern?
Unser Steuerrechtsteam steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr
Kontakt aufnehmen PDF öffnen DruckenHäufig gestellte Fragen - Neufassung der Steuern auf leerstehende Wohnungen in Frankreich ab 2027
Was bedeutet die neue Steuer auf leerstehende Wohnungen, die ab 2027 gelten soll?
Ab dem Jahr 2027 soll eine einzige Steuer auf leerstehende Wohnräume (taxe sur la vacance des locaux d’habitation (TVLH) eingeführt werden, die die derzeit bestehenden Steuern ersetzt. Diese Steuer wird insbesondere für Wohnungen in sogenannten „angespannten Gebieten“ erhoben, in denen ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Wohnraum besteht. In anderen Gebieten wird diese Steuer nur freiwillig von den Gemeinden erhoben. Der Vorteil dieser neuen Steuer ist, dass sie nicht dem Staat, sondern den Gemeinden zugutekommt.
Wann wird die neue Steuer fällig und wie wird der Leerstand bewertet?
Die Steuer wird für Wohnungen erhoben, die am 1. Januar des Steuerjahres seit mindestens einem Jahr leer stehen, wenn sie sich in einem angespannten Gebiet befinden. In anderen Gebieten muss eine Wohnung mindestens zwei Jahre leer stehen, bevor sie besteuert wird. Für die Steuerberechnung im Jahr 2027 wird die Leerstandszeit jeder Wohnung berücksichtigt, die vor dem 1. Januar 2027 liegt.
Gibt es Ausnahmen von der Steuerpflicht?
Ja, bestimmte Wohnungen sind von der Steuer auf leerstehende Wohnungen ausgenommen.
Hierzu gehören beispielsweise Wohnungen, die mehr als 90 aufeinanderfolgende Tage genutzt wurden, oder solche, deren Leerstand außerhalb des Willens des Eigentümers liegt, wie zum Beispiel Wohnungen, die zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, aber keine Interessenten finden.
Auch Wohnungen, die im Besitz von Sozialwohnungsgesellschaften sind oder als Nebengebäude des öffentlichen Bereichs gelten, sind von der Steuer ausgenommen.
Wie wird die neue Steuer auf leerstehende Wohnräume in Frankreich berechnet?
Die Steuer wird auf der Grundlage des Mietwertes der Wohnung berechnet, der auch für die Wohnsteuer auf Zweitwohnsitze verwendet wird. In angespannten Gebieten beträgt der Steuersatz im ersten Jahr 17 % und steigt im zweiten Jahr auf 34 %.
Gemeinden können diesen Satz jedoch anpassen, wobei er im ersten Jahr maximal 30 % und im zweiten Jahr maximal 60 % betragen darf. In nicht angespannten Gebieten wird die Steuer nur auf freiwilliger Basis erhoben, und der Steuersatz kann bis zu 50 % betragen.
Besteht eine Meldepflicht für die neue Steuer auf leerstehende Wohnräume in Frankreich?
Es gibt keine spezielle Meldepflicht für die Steuer auf leerstehende Wohnräume. Jedoch sind alle Immobilieneigentümer in Frankreich verpflichtet, den Belegungsstatus ihrer Immobilie zu melden.
Diese Meldung wird auch zur Festsetzung und Kontrolle dieser Steuer herangezogen.

