Prozess in Frankreich bei Ungleichgewicht in Verträgen
Das Recht betreffend das erhebliche Ungleichgewicht in Verträgen ist für Unternehmen in Frankreich zu einem immer größeren Hindernis geworden.
Es bestehen nun drei gesetzliche Regelungen, die auf ein vertragliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien (hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten) zur Anwendung kommen können:
- Recht betreffend missbräuchliche Klauseln zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (Artikel L. 212-1 des französischen Verbrauchergesetzes) (siehe unten I.);
- Recht betreffend missbräuchliche Klauseln zwischen Handelspartnern (Artikel L. 442-6,I-2° des französischen Handelsgesetzbuchs) (siehe unten II.);
- das allgemeine Recht über missbräuchliche Klauseln, das auf standardmäßig vorformulierte Verträge anwendbar ist (Reform des Vertragsrechts vom 1. Oktober 2016, Artikel 1171 des französischen Code Civil) (siehe unten III.).
Die Rechtsprechung hat noch nicht endgültig entschieden, ob eine kumulative Anwendung der obigen drei Bestimmungen nebeneinander möglich ist.
Daneben bestehen auch verschiedene Strafen, die die verschiedenen Gesetze bei Zuwiderhandlungen androhen (siehe unten IV.)
I. Artikel L. 212-1 des französischen Verbrauchergesetzes
In der Praxis ist zu erwarten, dass sich die Verbraucher künftig eher auf die Vorschriften des französischen Verbrauchergesetzes berufen werden, und zwar aus folgenden Gründen:
- Das französische Verbrauchergesetz befreit den Verbraucher vom Nachweis, dass es sich vorliegend tatsächlich um einen standardmäßig vorformulierten Vertrag handelt.
- Das französische Verbrauchergesetz enthält verschiedene Missbrauchsvermutungen, die dem Verbraucher zugute kommen und
- es ermöglicht den Verbrauchern, sich auf die Rechtsauffassung der Kommission für missbräuchliche Klauseln zu berufen, sofern diese Kommission in der Vergangenheit bereits die einschlägige Klausel für nichtig erklärt hat.
II. Artikel L. 442-6,I-2° des französischen Handelsgesetzbuchs
Ein Unternehmen kann, aufgrund der neuen Rechtslage gemäß Artikel L. 442-6, I-2° des französischen Handelsgesetzbuchs, eine Klausel aufgrund des Vertragsgegenstands oder der Preisfestsetzung anfechten (Handelskammer des Kassationsgerichtshofs vom 25. Januar 2017, Nr. 15-23.547).
III. Artikel 1171 des französischen Code Civil
Falls in einem Gerichtsverfahren eine Partei mithilfe der oben (unter I. und II.) genannten Vorschriften nicht durchdringt, wäre es denkbar, dass sie sich (hilfsweise und als Auffangvorschrift) auf das allgemeine Recht der missbräuchlichen Vertragsklauseln beruft, nämlich auf Artikel 1171 des französischen Code Civil.
Diese Vorschrift findet grundsätzlich Anwendung auf alle standardmäßig vorformulierten Vertragsbestimmungen und definiert diese.
Sie soll im Oktober 2018 erneut reformiert werden.
IV. Die verschiedenen Sanktionen bei Zuwiderhandlungen
Die Sanktionen bei Nicht-Beachtung der Vorschriften zur Herbeiführung eines erheblichen vertraglichen Ungleichgewichts wurden ebenfalls verschärft.
Es sind folgende Sanktionen möglich:
- Einstellung der weiteren Anwendung der als missbräuchlich erachteten Klausel
- Nichtigkeit solcher Klauseln
- Pflicht zur Erstattung ungerechtfertigter Einnahmen
- Schadensersatz
- Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro – diese Limitierung gilt nicht in folgendem Fall: Das Bußgeld kann erhöht werden auf das Dreifache der zu Unrecht eingenommenen Beträge (Unterfall 1) oder, falls die Schwere des Verstoßes dies rechtfertigt, auf 5 % des in Frankreich erzielten Umsatzes (vor Steuern) (Unterfall 2)