Frankreich: Prozess in Frankreich bei Ungleichgewicht in Verträgen
Das Recht betreffend das erhebliche Ungleichgewicht in Verträgen ist für Unternehmen in Frankreich zu einem immer größeren Hindernis geworden.
Es bestehen nun drei gesetzliche Regelungen, die auf ein vertragliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien (hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten) zur Anwendung kommen können:
- Recht betreffend missbräuchliche Klauseln zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (Artikel L. 212-1 des französischen Verbrauchergesetzes) (siehe unten I.);
- Recht betreffend missbräuchliche Klauseln zwischen Partnern (vor der Verordnung vom 24. April 2019 betraf diese Bestimmung nur Handelspartner, nun ist der Anwendungsbereich deutlich erweitert) (Artikel L. 442-1,I des französischen Handelsgesetzbuchs) (siehe unten II.);
- das allgemeine Recht über missbräuchliche Klauseln, das auf standardmäßig vorformulierte Verträge anwendbar ist (Ab 1. Oktober 2018, Artikel 1171 des französischen Code Civil) (siehe unten III.).
Die Rechtsprechung hat noch nicht endgültig entschieden, ob eine kumulative Anwendung der obigen drei Bestimmungen nebeneinander möglich ist.
Daneben bestehen auch verschiedene Strafen, die die verschiedenen Gesetze bei Zuwiderhandlungen androhen (siehe unten IV.)
I. Artikel L. 212-1 des französischen Verbrauchergesetzes
In der Praxis ist zu erwarten, dass sich die Verbraucher künftig eher auf die Vorschriften des französischen Verbrauchergesetzes berufen werden, und zwar aus folgenden Gründen:
- Das französische Verbrauchergesetz befreit den Verbraucher vom Nachweis, dass es sich vorliegend tatsächlich um einen standardmäßig vorformulierten Vertrag handelt.
- Das französische Verbrauchergesetz enthält verschiedene Missbrauchsvermutungen, die dem Verbraucher zugute kommen und
- Es ermöglicht den Verbrauchern, sich auf die Rechtsauffassung der Kommission für missbräuchliche Klauseln zu berufen, sofern diese Kommission in der Vergangenheit bereits die einschlägige Klausel für nichtig erklärt hat.
II. Artikel L. 442-1,I des französischen Handelsgesetzbuchs
Ein Unternehmen kann, aufgrund der neuen Rechtslage gemäß Artikel L. 442-1,I des französischen Handelsgesetzbuchs, eine Klausel betreffend den Vertragsgegenstands oder die Preisfestsetzung anfechten (Handelskammer des Kassationsgerichtshofs vom 25. Januar 2017, Nr. 15-23.547).
III. Artikel 1171 des französischen Code Civil
Falls in einem Gerichtsverfahren eine Partei auf Basis der oben (unter I. und II.) genannten Vorschriften keinen Erfolg hat, wäre es denkbar, dass sie sich (hilfsweise und als Auffangvorschrift) auf das allgemeine Recht der missbräuchlichen Vertragsklauseln beruft, nämlich auf Artikel 1171 des französischen Code Civil.
Diese Vorschrift findet grundsätzlich ab dem 1. Oktober 2018 Anwendung auf alle standardmäßig vorformulierten Vertragsbestimmungen und definiert diese.
IV. Die verschiedenen Sanktionen bei Zuwiderhandlungen
Die Sanktionen bei Nicht-Beachtung der Vorschriften zur Herbeiführung eines erheblichen vertraglichen Ungleichgewichts wurden ebenfalls verschärft.
Es sind folgende Sanktionen möglich:
- Einstellung der weiteren Anwendung der als missbräuchlich erachteten Klausel,
- Nichtigkeit solcher Klauseln,
- Pflicht zur Erstattung ungerechtfertigter Einnahmen,
- Schadensersatz,
- Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro – diese Obergrenze gilt nicht in folgendem Fall: Das Bußgeld kann auf das Dreifache der zu Unrecht eingenommenen Beträge erhöht werden (Unterfall 1) oder, falls die Schwere des Verstoßes dies rechtfertigt, auf 5 % des in Frankreich erzielten Umsatzes (vor Steuern) (Unterfall 2).