Geschäftsführermandat in einer französischen Gesellschaft plus Arbeitsvertrag: Achten Sie auf die Trennung der zwei Bereiche
Es kommt in Frankreich häufig vor, dass ein Arbeitnehmer einer französischen Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt wird unter paralleler Fortsetzung (Aufrechterhaltung) seines Arbeitsvertrages. In diesem Fall spricht man auch von einer Kumulierung des Geschäftsführermandats mit einem Arbeitsvertrag.
Will man sich in dieser Konstellation dann später vom „Arbeitnehmer-Geschäftsführer“ trennen, so gilt das Prinzip der Autonomie der Vertragsbeziehungen, das heißt:
Auf die Beendigung des Arbeitsvertrages ist der Kündigungsschutz des französischen Arbeitsrechts anwendbar, auf die Abberufung (Beendigung des Geschäftsführermandats) sind die weitaus weniger strengen Regeln des französischen Gesellschaftsrechts anwendbar.
Insbesondere gilt grundsätzlich, dass die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrags nicht automatisch zur Abberufung führt und umgekehrt (Autonomie der Verträge).
Dieses Prinzip der Autonomie erfährt jedoch eine entscheidende Relativierung, wie ein Urteil des Berufungsgerichts Paris vom 4. Juni 2024 (Sache Nr. 22/07491) zeigt:
In diesem Urteil entschied das Berufungsgericht, dass die Autonomie von Arbeitsvertrag und Geschäftsführermandat nicht automatisch verhindert, dass ein und dasselbe Verhalten sowohl zur Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsvertrags (…) als auch zu einer gesellschaftsrechtlichen Abberufung aus wichtigem Grund herangezogen werden darf.
Es kommt bei jeder Beendigung des Vertrags mit einem Geschäftsführer in Frankreich immer auf den konkreten Sachverhalt an. Im oben dargestellten Fall lag der Sachverhalt so, dass es angesichts des aggressiven Verhaltens des betreffenden Mitarbeiters unmöglich war, ihn weiterhin in der Gesellschaft zu behalten, egal ob als Arbeitnehmer oder als Geschäftsführer.
Praxistipp:
Die Kumulierung einer Arbeitnehmerstellung mit einem Mandat als Geschäftsführer in ein und derselben französischen Gesellschaft ist in Frankreich in der Praxis zwar durchaus üblich, birgt jedoch gewisse Risiken, und zwar sowohl für den betreffenden Mitarbeiter als auch für die Gesellschaft. Eine Vorab-Analyse des Sachverhalts ist meistens sinnvoll und kann unangenehme Folgen ersparen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr
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