Gesellschaft in Gründung in Frankreich: Übernahme von Rechtsgeschäften aus der Gründungsphase
Bislang war es eine ständige und auch sehr formalistische Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichts, dass während der Gründungsphase vorgenommene Rechtsgeschäfte bzw. Verträge nur dann nach Eintragung der Gesellschaft in das frz. Handelsregister rechtswirksam von ihr übernommen wurden, wenn die Verpflichtungen der „Gesellschaft in Gründung“ ausdrücklich "im Namen" („au nom“) oder "auf Rechnung" („pour le compte“) eben jener Gesellschaft in Gründung eingegangen worden waren (Artikel L. 210-6 des französischen Handelsgesetzbuchs und Artikel 1843 des französischen Zivilgesetzbuchs).
Durch 3 Urteile (Nrn. 22-12.865, 22-18.295 und 22-21.623) vom 29. November 2023 hat das frz. Kassationsgericht seine bisherige Haltung hierzu „gelockert“:
Es genügt fortan für eine Übernahme (durch die letztlich eingetragene Gesellschaft) der bereits in der Gründungsphase geschlossenen Rechtsgeschäfte, wenn nachgewiesen wird, dass es der gemeinsame Wille der Parteien war, das Rechtsgeschäft im Namen oder im Auftrag der Gesellschaft in Gründung abzuschließen, ungeachtet dessen, ob dies im Vertrag ausdrücklich so erwähnt wurde oder nicht.
Es obliegt im Streitfall dem zuständigen Gericht, durch eine Prüfung sämtlicher Umstände zu beurteilen, ob eine solche gemeinsame Absicht der Parteien vorgelegen hat.
Praxistipp:
Trotz dieser Abkehr von der bisherigen strengeren Rechtsprechung ist es weiterhin ratsam, in jedem Vertrag, der für eine Gesellschaft in Gründung abgeschlossen wird, ausdrücklich und klar ersichtlich zu erwähnen, dass der Vertrag „im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft in Gründung“ („au nom et pour le compte de la société en formation“) geschlossen wird.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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