Achtung Greenwashing: Aussagen zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität in der Werbung: Rechtliche Anforderungen in Frankreich
Das gesellschaftliche Bewusstsein für die Themen Klimaschutz und Nachhaltigkeit hat in Europa in den vergangenen Jahren zugenommen.
Dies führt auch zu veränderten Werbemaßnahmen von Unternehmen. Denn Angaben zu Nachhaltigkeit oder Klimaneutralität der Produkte und Dienstleistungen können den Absatz auch in Frankreich fördern.
Werbekampagnen müssen aber immer auch den rechtlichen Anforderungen genügen. Gerade in Frankreich sind die Vorschriften für Werbung in vielen Bereichen strenger als in Deutschland.
Werbeaussagen zu Klimaneutralität sind in Frankreich zum Beispiel nicht mehr ohne Weiteres erlaubt.
Aussagen zur Umweltfreundlichkeit eines Produkts oder einer Verpackung sind in Frankreich schlichtweg verboten.
Ziel solcher Verbote ist es, „Greenwashing“ zu verhindern, die Transparenz von Umweltbehauptungen im öffentlichen Diskurs zu erhöhen und eine bessere Information der Verbraucher zu gewährleisten.
Im Folgenden möchten wir Ihnen darstellen, worauf Sie bei Werbeaussagen zur Klimaneutralität in Frankreich achten müssen und welche Aussagen in diesem Bereich verboten sind.
Aussagen zur Klimaneutralität
Seit dem 1. Januar 2023[1] gelten für Werbetreibende in Frankreich besondere Informationspflichten, wenn Sie mit Aussagen zur CO2-Neutralität eines Produkts oder einer Dienstleistung werben.
Betroffen sind z. B. Aussagen wie
- „CO2-neutral“,
- „null CO2“,
- „CO2-frei“,
- „klimaneutral',
- „vollständig kompensiert“,
- „zu 100 % kompensiert“
oder„Formulierungen mit ähnlicher Bedeutung oder Tragweite“.[2]
Letzterer vom Gesetzgeber eingeführte neue Tatbestand („Formulierungen mit ähnlicher Bedeutung oder Tragweite“) muss in der Praxis noch näher konkretisiert werden und sorgt bis dahin naturgemäß für Unsicherheit.
Auf welche Werbemaßnahmen sind die neuen Regeln für Werbung in Frankreich anwendbar?
Diesbezüglich ist die Vorschrift sehr weit gefasst:
Erfasst sind alle für Werbung gängigen Medien (Werbebriefe, Plakatwerbung, Werbung über Online-Kommunikationsdienste oder Werbung auf Produktverpackungen (Art. D. 229-106 frz. Umweltgesetzbuch)).
Aussagen zur Klimaneutralität sind in Frankreich nur dann erlaubt, wenn die Richtigkeit der Behauptung konkret nachgewiesen werden kann.
So muss beispielsweise bei einer Werbung mit der Bilanz der Treibhausgas-Emissionen die Bilanz hinsichtlich des gesamten Lebenszyklus‘ des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung vorlegt werden können. Diese Bilanz muss jährlich aktualisiert werden[3].
Zudem muss auf der Webseite des Unternehmens ein zusammenfassender Bericht zum CO2-Fussabdruck des betreffenden Produkts veröffentlicht werden[4].
Diese neuen Regelungen gelten für alle Werbungen in Frankreich ab dem 1. Januar 2023.
Verbot von Aussagen zur Umweltfreundlichkeit eines Produkts oder seiner Verpackung
Gegenüber Verbrauchern ist es (gemäß Artikel R. 541-223 des französischen Umweltgesetzbuchs) verboten, [nachfolgend: deutsche Übersetzung]
„auf einem neuen Produkt oder einer Verpackung, das/die für einen Verbraucher bestimmt ist, die Angaben “ biodégradable ” [deutsch: biologisch abbaubar], “ respectueux de l'environnement ” [deutsch: umweltfreundlich] oder jedwede andere vergleichbare umweltbezogene Angabe zu machen »[5].
Dieses Verbot ist ab dem 1. Januar 2023 auf alle Produkte und Verpackungen, die vor dem 30. April 2022 hergestellt oder importiert wurden, anwendbar. Für alle anderen Produkte und Verpackungen ist das Verbot bereits seit dem 30. April 2022 wirksam.
Praxistipps und das Wichtigste aus diesem Bereich für Ihr Frankreichgeschäft:
- Wenn Ihr Unternehmen Werbeaussagen in französischer Sprache macht und damit auf den französischen Markt abzielt, kommt das französische Recht zur Anwendung. Es sollte in diesem Fall die Vereinbarkeit der konkreten Werbekampagne mit französischem Recht geprüft werden.
- Im Bereich der Werbung mit Argumenten des Umweltschutzes gelten in Frankreich strenge Regeln.
- Im Bereich des „Greenwashing“ ist das Recht des unlauteren Wettbewerbs relevant:
Nicht belegte Aussagen zur Umweltfreundlichkeit eines Produkts können als irreführende Werbung angesehen und entsprechend sanktioniert werden.
Unser Team berät Sie gerne und kompetent in allen Fragen zum unlauteren Wettbewerb in Frankreich und bei der rechtlichen Überprüfung Ihrer Werbekampagne für den französischen Markt.
[1] Inkrafttreten des Dekrets Nr. 2022-539 vom 13. April 2022 über den CO2-Ausgleich und die in der Werbung behauptete CO2-Neutralität.
[2] Neuer Artikel D. 229-106 des französischen Umweltgesetzbuchs.
[3] Neuer Artikel D. 229-107 des französischen Umweltgesetzbuchs.
[4] Neuer Artikel D. 229-108 des französischen Umweltgesetzbuchs.
[5] Dekret Nr. 2022-748 vom 29. April 2022 zu den Informationen für Verbrauchern betreffend die Umwelteigenschaften abfallerzeugender Produkte.
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