Neue Informationspflichten bezüglich Ersatzteilversorgung
Im französischen Recht gelten für Produkte, die ab dem 1. März 2015 erstmals auf den französischen Markt gebracht werden, neue Informationspflichten bezüglich der Ersatzteilversorgung. Gemäß Artikel L.111-3 des französischen Verbrauchergesetzbuchs müssen Hersteller und Importeure von Waren ihre gewerblichen Abnehmer in Frankreich über die Verfügbarkeitsdauer von der für die Nutzung der Waren unverzichtbaren Ersatzteile informieren und diese Ersatzteile entsprechend liefern. Es kann entweder eine bestimmte Frist (z.B. „1 Jahr ab Lieferung“) oder ein Enddatum (z.B. „bis zum 30.05.2016“) angegeben werden.
Der französische Händler ist wiederum verpflichtet, diese Information dem Verbraucher vor Vertragsschluss zu übermitteln.
Wenn der Hersteller bzw. Importeur Angaben zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemacht hat, muss er zwingend innerhalb von zwei Monaten ab Anfrage des gewerblichen Abnehmers die Ersatzteile liefern.
Die Nichterfüllung der Informationspflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden.
Die Regelung dient dem Verbraucherschutz, ist bisher jedoch an manchen Stellen unklar formuliert und wird vom Gesetzgeber oder durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert werden müssen.
1. Gilt die Informationspflicht nur gegenüber dem gewerblichen Abnehmer oder auch dann, wenn der Hersteller bzw. der Importeur direkt einen französischen Verbraucher beliefert?
Das Gesetz sieht vor, dass der Hersteller gegenüber dem gewerblichen Abnehmer informationspflichtig ist.
Wenn der Hersteller seine Produkte direkt an den französischen Verbraucher verkauft, so ist der Hersteller aber ebenso gegenüber dem Verbraucher informationspflichtig, da grundsätzlich sämtliche gewerbsmäßige Verkäufer den vorvertraglichen Informationspflichten des Verbrauchergesetzbuches unterliegen. Hierzu gehört auch die Information bezüglich der Ersatzteilversorgung.
2. Wann ist ein Ersatzteil für den Gebrauch unverzichtbar?
Die Informationspflicht bezieht sich lediglich auf die für den Gebrauch der Ware unverzichtbaren Ersatzteile. Den Begriff der Unverzichtbarkeit lässt der Gesetzgeber undefiniert und es fragt sich daher, welche Waren tatsächlich von der Informationspflicht betroffen sind, wenn man davon ausgeht, dass die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für bestimmte Produktgruppen bereits aufgrund ihrer Beschaffenheit auszuschließen ist (z.B. Kleidungsstücke, Software etc.).
Unklar ist ebenfalls, ob die Angabe, dass überhaupt keine Ersatzteile verfügbar sind, ausreichend wäre.
Praxistipp:
Solange keine Rechtsprechung zu dieser Frage ergangen ist, empfehlen wir, Informationen zur Verfügbarkeit von unverzichtbaren Ersatzteilen so weit wie möglich sicherheitshalber für jedes Produkt anzugeben. Es spricht unserer Ansicht nach auch nichts dagegen, dass der Hersteller angibt, dass überhaupt keine Ersatzteile verfügbar sind.
3. Muss der Hersteller oder Importeur dem gewerblichen Abnehmer in Frankreich die Informationen auch in französischer Sprache übermitteln?
Es ist zwar davon auszugehen, dass der Hersteller derjenige ist, der am besten Aussagen bezüglich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen des von ihm angefertigten Produkts treffen kann, jedoch ist durchaus fraglich, ob dieser auch stets zur Anfertigung einer französischsprachigen Übersetzung der angegebenen Informationen verpflichtet ist.
Praxistipp:
Das Gesetz verlangt, dass Informationen bezüglich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen dem Endverbraucher verständlich übermittelt werden, die Anfertigung einer französischsprachigen Übersetzung scheint daher unerlässlich. Für eine bessere Vermarktung der Produkte in Frankreich sollte nach Möglichkeit bereits der Hersteller die Informationen auf Französisch kommunizieren. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Händler in Frankreich die Produkte nicht mehr vertreibt, da er nicht selbst für die Kosten der Übersetzung aufkommen möchte. Da zudem unklar ist, wen die Sanktion bei Nichtbeachtung der Pflichtangaben trifft (den Händler oder den Hersteller bzw. Importeur?), empfiehlt es sich, dass bereits der Hersteller die Angaben in französischer Sprache macht.
4. In welcher Form ist die Information mitzuteilen?
Artikel R. 111-3 des französischen Verbrauchergesetzbuchs sieht vor, dass die Hersteller ihren gewerblichen Abnehmern die Information hinsichtlich der Dauer der Verfügbarkeit notwendiger Ersatzteile in ihren Geschäftsunterlagen oder auf einem anlässlich des Verkaufs übergebenen, dauerhaften Datenträger mitteilen müssen. Zu diesen dauerhaften Datenträgern gehören u.a. Papierdokumente, USB-Sticks und E-Mails. Ob es auch ausreicht, wenn die Information lediglich auf der Verpackung des gelieferten Produkts angebracht wird, muss noch konkretisiert werden.
Der Abnehmer seinerseits ist verpflichtet, diese vom Hersteller bzw. Importeur übermittelte Information an den Endverbraucher vor Vertragsschluss sichtbar und leserlich auf einem hierfür geeigneten Datenträger weiterzugeben. Bei Vertragsschluss ist die Information ebenfalls auf dem Bestellschein, sofern ein solcher vorhanden ist, oder ansonsten auf jedem anderen dauerhaften Datenträger, der den Kauf belegt oder mit diesem einhergeht, anzuführen. Auch an dieser Stelle ist nicht sicher, ob es ausreicht, wenn sich die Information lediglich auf der Verpackung befindet.
Praxistipp:
Solange auch zu dieser Fragestellung keine Rechtsprechung vorliegt, empfehlen wir, die Informationen nicht (nur) auf der Produktverpackung, sondern stets auf einem gesonderten Dokument zu platzieren.