Reform des Wettbewerbsrechts in Frankreich in 2016: Neue unlautere Handelspraktiken, deutlich höherer Bußgeldrahmen und eine obligatorische Veröffentlichungspflicht bei Wettbewerbsverstößen
Das französische Handelsgesetzbuch hatte schon bisher eine Reihe von wettbewerbsbeschränkenden Handlungen ausdrücklich aufgeführt (Art. L 442-6, I Code de commerce). Das Reformgesetz vom 9.12.2016 (sogenanntes „Loi Sapin 2“) hat nun weitere unerlaubte Handelspraktiken hinzugefügt. Weiterhin wurde der maximale Bußgeldrahmen für entsprechende Wettbewerbsverstöße von 2 Millionen Euro auf 5 Millionen Euro ganz deutlich erhöht. Zudem müssen die Gerichte zukünftig systematisch die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen anordnen.
Neue unerlaubte Handelspraktiken in Frankreich (die Auflistung der 13 unerlaubten Handelspraktiken wurde erneut reformiert, siehe hierzu den Artikel „Reform der missbräuchliche Geschäftspraktiken durch die Verordnung vom 24. April 2019“.
Insbesondere folgende unlautere Vorgehensweisen sind zukünftig in Frankreich auch ausdrücklich verboten:
- Wenn ein Unternehmer einem Geschäftspartner Vertragsstrafen für Lieferverzug auch in Fällen höherer Gewalt auferlegt. Bereits der Versuch, dies zu tun, kann zur Haftung des Unternehmers führen.
- Schon bislang war es verboten, von einem Geschäftspartner jegliche Vorteilnahme zu verlangen, ohne hierfür selbst im Gegenzug eine angemessene und verhältnismäßige gewerbliche Dienstleitung zu erbringen. In diesem Zusammenhang wurden nun weitere Beispiele für solche verbotene Vorteilnahmen in das Gesetz eingefügt.
Es handelt sich um die nicht durch gemeinsame Interessen und eine Gegenleistung gerechtfertigte Beteiligung
- an der Finanzierung von Werbemaßnahmen oder
- an der Vergütung von Leistungen, die durch eine internationale Vertriebszentrale erbracht werden
Verschärfung der Haftung wegen unlauteren Wettbewerbs in Frankreich
Entsprechende Wettbewerbsverstöße sind in Frankreich generell folgendermaßen bußgeldbewehrt:
Entweder
- dreifacher Betrag einer ungerechtfertigter Weise bezahlten Geldsumme
oder
- in Bezug auf die aus der unlauteren Handlung erzielten Vorteile 5 % des Umsatzes, das das Unternehmen, das gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat, in Frankreich vor Steuern erzielte.
Bislang waren diese Bußgelder in Frankreich jedoch bei 2 Millionen Euro gedeckelt. Diese Deckelung wird nun ganz erheblich auf 5 Millionen Euro angehoben.
Veröffentlichungspflicht bei Wettbewerbsverstößen in Frankreich
Ein französisches Gericht hatte bislang schon die Möglichkeit anzuordnen, dass sein Urteil wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach seinen Maßgaben ganz oder in Auszügen veröffentlicht wird. In Zukunft liegt es nicht mehr im Ermessen des Gerichts, die Veröffentlichung anzuordnen oder eben nicht, sondern es ist dazu verpflichtet, dies „systematisch“ zu tun.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.