Schadensersatzklagen wegen wettbewerbswidriger Praktiken in Frankreich werden vereinfacht
Eine neue französische Verordnung erleichtert Opfern von wettbewerbswidrigen Praktiken den Nachweis des Vorliegens einer wettbewerbswidrigen Handlung sowie des daraus entstandenen Schadens.
Am 11. März 2017 ist in Frankreich eine Verordnung in Kraft getreten, die die Bestimmungen der EU-Richtlinie bezüglich von Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (RL 2014/104 vom 26. November 2014) in französisches Recht umsetzt.
Einige der neuen Regeln betreffen die Vorlage und den Austausch von Unterlagen, die vertrauliche Daten und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Sie sollen einerseits dem Opfer des wettbewerbswidrigen Verhaltens Zugangsmöglichkeiten zu vertraulichen Informationen ermöglichen, die für die Durchsetzung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs notwendig sind, andererseits aber auch das Interesse des wettbewerbsschädigenden Unternehmens auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse berücksichtigen.
Weiterhin präzisiert die Verordnung die Bedingungen unter denen Informationen, die sich in einer Akte der französischen Wettbewerbsbehörde befinden, im Rahmen einer Schadensersatzklage vorgelegt werden können.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.