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Gesellschaftsrecht

Sitz der französischen Tochtergesellschaft am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters der französischen Muttergesellschaft

Marianne Grange DJCE
Avocat
grange@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90
Joan Kinder
Jurist
kinder@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90

In Frankreich muss der Sitz einer Gesellschaft bei ihrer Gründung zwingend bestimmt sein. Die genaue Adresse des Firmensitzes muss in der Satzung der Gesellschaft angegeben sein und auch im Handelsregister veröffentlicht werden. Dabei müssen insbesondere Ort, Straße und Hausnummer angegeben werden, so wie dies in Deutschland für die Angabe der Geschäftsadresse im Handelsregisterauszug üblich ist.

Grundsätzlich ist es möglich, den Sitz der französischen Gesellschaft frei zu wählen, sofern es sich beim gewählten Sitz um Räumlichkeiten handelt, die gewerblich genutzt werden dürfen.

Gemäß Artikel L. 123-11-1 des französischen Handelsgesetzbuchs (code de commerce) darf der Sitz einer französischen Gesellschaft auch dauerhaft am privaten Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters angesiedelt sein, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (z. B. Klausel in einem Mietvertrag; Vorschrift der Wohnungseigentümer (-gemeinschaft) etc.) dem entgegenstehen.

Laut dem französischen Rechtsausschuss des renommierten Vereins der Aktiengesellschaften („Association Nationale des Sociétés par Actions“ - ANSA) ist es möglich, den Sitz einer Tochtergesellschaft am privaten  Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters ihrer Muttergesellschaft zu wählen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass auch die Muttergesellschaft ihren Sitz an jener Adresse hat.  

Beim Handelsregister in Frankreich ist in diesen Fällen ein schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Gesellschaftssitz einzureichen. Bei diesem Nachweis handelt es sich um ein privatschriftliches Dokument, in welchem der gesetzliche Vertreter der Muttergesellschaft seine Zustimmung dazu erklärt, dass die Tochtergesellschaft einen Teil seines privaten Wohnsitzes kostenlos als Gesellschaftssitz nutzen darf. Ein schriftlicher Domizilierungs- oder Mietvertrag muss darüber hinaus nicht unterzeichnet werden. Es bleibt abzuwarten, ob sämtliche französischen Handelsregister dieser weiten Rechtsauffassung der ANSA zu den Vorschriften über die Wahl des Sitzes einer juristischen Person bzw. Gesellschaft in Frankreich am Ort einer Privatadresse folgen werden.

Für weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht in Frankreich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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16. Mai 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-05-16 10:32:112024-05-16 10:32:14Sitz der französischen Tochtergesellschaft am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters der französischen Muttergesellschaft

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