Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
Hier finden Sie die auf ihre Löhne und Gehälter anwendbaren steuerlichen Regeln.
1) Besteuerung der vom Arbeitnehmer erhaltenen Vergütungen
A. Grundsatz
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich sieht in § 13 Abs. 1 Folgendes vor:
„Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird.“
Dementsprechend gilt grundsätzlich folgende Regelung: Ein deutscher Arbeitnehmer, der auf dem französischen Staatsgebiet arbeitet, hat die auf seine Einkünfte aus seiner in Frankreich ausgeübten Tätigkeit anfallenden Steuern in Frankreich zu entrichten.
Dies erfolgt im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens (Einzelheiten unter Ziffer 2).
Arbeitnehmer, die ihre Funktionen vorübergehend in Frankreich ausüben, unterliegen jedoch Sonderbestimmungen.
B. Sonderbestimmungen
- Bei Entsendung geltende Regelungen
Für nach Frankreich entsendete Arbeitnehmer, die unter Aufgabe ihres Wohnsitzes in Deutschland ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegen, gelten besondere steuerrechtliche Vorschriften.
Arbeitnehmer, die im Rahmen der internen Mobilität innerhalb einer international tätigen Unternehmensgruppe oder im Rahmen ihrer Einstellung durch ein in Frankreich ansässiges Unternehmen ihre berufliche Tätigkeit in Frankreich ausüben, unterliegen vorübergehend geltenden Sondervorschriften über die Befreiung von der Einkommensteuerpflicht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer war aus einkommensteuerrechtlicher Sicht in den letzten 5 Jahren vor seinem Dienstantritt auf dem französischen Staatsgebiet nicht in Frankreich steueransässig,
- Der Arbeitnehmer ist ab seinem Dienstantritt auf dem französischen Staatsgebiet in Frankreich steueransässig.
Die vorgenannten Arbeitnehmer sind aus einkommensteuerrechtlicher Sicht bezüglich eines Teils ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus ihrem persönlichen Vermögen aus dem Ausland erzielten Einkünfte für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Dienstantritt auf dem französischen Staatsgebiet nicht steuerpflichtig.
- Regelung des § 13 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens
§ 13 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens sieht vor:
„Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und
2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
3. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.“
Dementsprechend müssen die folgenden 3 Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
1. Der Arbeitnehmer hält sich in Frankreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs auf.
Die Dauer eines jeden Aufenthalts ist ab dem Tag, an dem er beginnt, bis zu dem Tag, an dem die Arbeit, aufgrund deren sich der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in einem anderen Staat aufhält, endet, zu ermitteln. Abzuziehen von der Aufenthaltsdauer sind daher solche Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich im anderen Staat seine berufliche Tätigkeit ausübt.
Die An- und Abreisetage sind ebenfalls von der Aufenthaltsdauer abzuziehen.
2. Die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Frankreich ansässig ist.
3. Die Vergütungen werden nicht von einer Betriebstätte oder von einer festen Einrichtung des Arbeitgebers in Frankreich getragen.
Sind diese 3 Bedingungen kumulativ erfüllt, ist der Arbeitnehmer ausschließlich in Deutschland für seine gesamten Einkünfte aus seiner auf dem französischen Staatsgebiet ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit einkommensteuerpflichtig.
Ansonsten (falls mindestens eine der 3 vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt ist) ist das Quellenabzugsverfahren anzuwenden. Einzelheiten hierzu, siehe nachstehend unter Ziffer 2.
2) Anwendung des Quellenabzugsverfahrens auf Einkünfte aus in Frankreich ausgeübter nichtselbständiger Tätigkeit
Die Höhe der Quellensteuer wird auf Grundlage einer Jahrestabelle mit drei Steuersatz-Kategorien berechnet. Diese Steuersätze werden grundsätzlich jährlich angepasst.
Die Quellensteuer für Löhne und Gehälter, die für das Jahr 2015 gezahlt werden, gestaltet sich wie folgt:
Steuersatz | Jahr | Monat |
0% | Bis 14.431 € | Bis 1.203 € |
12 % | Von 14.431 € Bis 41.867 € | Von 1.203 € Bis 3.489 € |
20% | Über 41.867 € | Über 3.489 € |
Die Bemessungsgrundlage der Quellensteuer setzt sich aus dem Betrag der für die Tätigkeit in Frankreich bezahlten Vergütungen, abzüglich einer Pauschale für Werbungskosten in Höhe von 10%, zusammen.
Die Entrichtung der Quellensteuer für den Teil der Vergütung, der den Quellensteuersätzen bis zu 12% unterliegt, hat eine befreiende Wirkung (d. h. die Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers in Frankreich ist in diesen Bereichen entbehrlich).
Für den darüber hinausgehenden Teil der Vergütung, der mit einem Quellensteuersatz von 20% besteuert wird, hat der Arbeitnehmer zusätzlich eine jährliche Einkommensteuererklärung in Frankreich abzugeben.
Der Betrag der bereits in Höhe von 20 % abgeführten Quellensteuer wird in Frankreich als Freibetrag steuererleichternd berücksichtigt.
Gemäß Artikel 20 des Doppelbesteuerungsabkommens wird die in Frankreich gezahlte und besteuerte Vergütung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer abgezogen. Die deutsche Finanzverwaltung wird jedoch die in Frankreich gezahlte und besteuerte Vergütung bei der Feststellung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt).
Das Quellenabzugsverfahren ist vom Arbeitgeber in Frankreich anzuwenden und die somit einbehaltenen Steuerbeträge müssen von diesem unmittelbar an die französische Steuerverwaltung abgeführt werden.
Zusätzlich hat der Arbeitgeber monatlich für jeden der in Frankreich für ihn tätigen Arbeitnehmer eine Erklärung über die an die entsendeten Arbeitnehmer geleisteten Vergütungen bei dem französischen Finanzamt einzureichen.
Dabei sind die familiären finanziellen Verpflichtungen im Einzelnen nicht zu berücksichtigen.
Die Quellensteuererklärung ist jeweils dem für den Wohnsitz bzw. für den Betrieb zuständigen Finanzamt spätestens am 15. des Monats, der auf den Monat der Steuerzahlung folgt, zu übermitteln.