Steuerrecht Frankreich: Jahresabschluss einer Gesellschaft
Zum Jahresanfang führen die Handelsgerichte in Frankreich automatische Kontrollen durch, um die Gesellschaften ausfindig zu machen, die es unterlassen haben, ihren Jahresabschluss bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
Diese automatische Kontrolle zum Jahresanfang nehmen wir als Anlass, Ihnen diese Regelung und ihre Sanktion darzustellen.
I. Handels- und Zivilgesellschaften sind gesetzlich zur Feststellung ihres Jahresabschlusses verpflichtet.
Der Jahresabschluss einer Gesellschaft umfasst die Bilanz sowie die Gewinn-und Verlustrechnung nebst Anlage. Diese Unterlagen müssen zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres erstellt werden.
Jede Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss den Gesellschaftern zwecks Feststellung unterbreiten. Die Geschäftsleitung verfügt über eine Frist von sieben Monaten ab Abschluss des Geschäftsjahres, um die Formalitäten im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses sowie dessen Veröffentlichung vorzunehmen.
Auf Grundlage der Bilanz sind insb. folgende Unterlagen zu erstellen:
- Geschäftsbericht der Geschäftsführung,
- Tabelle der Finanzergebnisse,
- Protokoll der Beschlüsse der jährlichen Gesellschafterversammlung,
- Gewinnverwendung,
- Sonderbericht bei Vorliegen von Insichgeschäften.
Der Jahresabschluss muss zusammen mit den vorstehend aufgelisteten Unterlagen spätestens 7 Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle des für den Gesellschaftssitz zuständigen Handelsgerichts hinterlegt werden.
II. Sanktionierung im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses
Die Unterlassung der Feststellung des Jahresabschlusses wird mit einer Geldstrafe von 9.000 Euro geahndet.
Wir stehen selbstverständlich zu Ihrer Verfügung, um Ihnen bei der Berichtigung der Situation Ihrer Gesellschaft behilflich zu sein und Sie allgemein bei den erforderlichen Schritten im Hinblick auf die Feststellung des Jahresabschlusses Ihrer Gesellschaft zu unterstützen.