Unlauterer Wettbewerb durch Abwerbung von Arbeitnehmern in Frankreich
Ein Unternehmer, der in Frankreich Arbeitnehmer einer konkurrierenden Gesellschaft aktiv abwirbt, kann unter Umständen wegen eines Verstoßes gegen französisches Wettbewerbsrecht verurteilt werden (sogenannte „débauchage“; Artikel 1382 des frz. Zivilgesetzbuchs). Nachfolgend erfahren Sie, was grundsätzlich erlaubt und was nicht erlaubt ist sowie welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben, wenn Sie selbst Opfer solcher Abwerbungsversuche in Frankreich werden.
1. Darf mein Konkurrent meine Arbeitnehmer abwerben und bei sich einstellen?
Die Abwerbung von Arbeitnehmern eines andern Unternehmens ist unter bestimmten Bedingungen durchaus möglich. Wurde mit dem Arbeitnehmer keine nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklausel vereinbart, gilt der Grundsatz der freien Arbeitsplatzwahl und der Freiheit zur Personaleinstellung.
Ein Arbeitgeber kann somit grundsätzlich einen Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens kontaktieren und diesen ordnungsgemäß einstellen. Umgekehrt steht es einem französischen Arbeitnehmer frei, die Arbeitsstelle im eigenen Interesse zu wechseln.
Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, der bis vor kurzem in einem Unternehmen beschäftigt war, das eine Tätigkeit in derselben Branche ausübt, so liegt also nicht automatisch ein Fall des unlauteren Wettbewerbs nach französischem Recht vor.
2. Wann gilt die Abwerbung eines Arbeitnehmers in Frankreich als unlauterer Wettbewerb?
Eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs kann dann vorliegen, wenn mehrere Kriterien vorliegen.
- Es muss sich um eine zielgerichtete Abwerbung durch einen neuen Arbeitgeber handeln, d.h. der Arbeitnehmer wurde gezielt dazu angeregt, sein derzeitiges Unternehmen zu verlassen, um für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.
- Zudem muss gleichzeitig eine unlautere Handlung des ehemaligen Arbeitnehmers vorliegen (zB Übermittlung von Know-how oder Geschäftsgeheimnissen an das Konkurrenzunternehmen).
- Ferner muss der Konkurrent, der sich beeinträchtigt fühlt, konkret nachweisen, dass die eben angeführten Punkte zur Desorganisation des Betriebsablaufs seines Unternehmens geführt haben.
- Die Anzahl der abgeworbenen Arbeitnehmer wird in diesem Zusammenhang ebenfalls berücksichtigt.
Als Abwerbung von Arbeitnehmern können zum Beispiel folgende Sachverhalte angesehen werden:
- der plötzliche gleichzeitige Weggang von mehreren qualifizierten Arbeitnehmern mit einer gewissen Betriebszugehörigkeit zum selben Konkurrenzunternehmen
oder
- der Einsatz von Personalagenturen / Headhuntern, die betrügerische Mittel einsetzen, um die Mehrheit der Ingenieure einer Gesellschaft abzuwerben und an das Firmen-Know-how des Konkurrenzunternehmens zu gelangen.
Wie Sie in Frankreich ihre Rechte in Bezug auf Firmen-Know-how wahren können, erfahren Sie in unserem Artikel zum Schutz von Know-how .
Hingegen gilt es nicht als unlautere Abwerbung, wenn ein Unternehmer einen Betrieb in einer neuen Region eröffnet und vor Ort eine qualifizierte Arbeitskraft findet oder ohne weitere betrügerische Handlungen über Kleinanzeigen einen Großteil des Personals eines dortigen Konkurrenzunternehmens rekrutiert.
Der Unterschied zwischen unlauterer Abwerbung und erlaubter Einstellung neuer Arbeitnehmer im Rahmen einer Wettbewerbssituation ist somit verschwindend gering und im konkreten Einzelfall nur schwer festzumachen.
3. Was tun bei einer vermuteten Abwerbung meiner Arbeitnehmer in Frankreich?
Als erster Schritt ist dem Konkurrenten eine Abmahnung zuzustellen, um sicherzustellen, dass der Konkurrent auch bewusst abwirbt. Es empfiehlt sich, diese Abmahnung in Form eines anwaltlichen Schreibens vorzunehmen.
Reagiert der Konkurrent nicht, so kann eine Klage auf unlauteren Wettbewerb vor den französischen Gerichten eingereicht werden.
Eine Gesellschaft, die in Frankreich gegen Wettbewerbsrecht verstößt, kann vom Gericht dazu aufgefordert werden, bestimmte Arbeitnehmer nicht mehr für eine bestimmte Tätigkeit einzusetzen, dies auch im Rahmen eines Eilverfahrens. Ansonsten wird Schadensersatz gewährt.
Nähere Informationen zur Klage wegen unlauteren Wettbewerbs finden Sie in unserem Artikel zum Rechtsschutz bei unlauterem Wettbewerb in Frankreich.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.