Unternehmen in Frankreich: Die neuen Bestimmungen zur Kurzarbeit
Seit dem 30. Juli 2020 können Unternehmen, die weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Coronavirus-Krise zu kämpfen haben, auf neue Hilfsmaßnahmen der französischen Regierung zurückgreifen. Es handelt sich dabei nicht um die klassische Kurzarbeit, sondern um die sogenannte „verringerte Tätigkeit zum Erhalt von Arbeitsplätzen“ (l’activité réduite pour le maintien en emploi).
Diese Maßnahmen können in Frankreich nur in Anspruch genommen werden, wenn sie in einer Vereinbarung, sei es eine Niederlassungs-, einer Betriebs- oder einer tarifvertraglichen Branchen- oder Gruppenvereinbarung, vorgesehen werden.
In dieser Vereinbarung ist genau zu festzuhalten, warum das Unternehmen auf die speziellen Hilfsmaßnahmen zurückgreifen muss und die allgemein zur Verfügung gestellten Maßnahmen der Kurzarbeit nicht ausreichen. Die gleichen Pflichten obliegen dem Arbeitgeber, wenn er einseitig entscheiden sollte, diese spezielle Form von Kurzarbeit basierend auf einer tarifvertraglichen Branchenvereinbarung einzuführen.
Die Vereinbarung bzw. das vom Arbeitgeber einseitig erstellte Dokument muss anschließend von der zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde genehmigt werden.
Wenn das Unternehmen über einen Sozial- und Wirtschaftsausschuss (sog. „Comité Social et Economique“, kurz „CSE“) verfügt, muss dieser angehört und seine Entscheidung der Arbeitsaufsichtsbehörde übermittelt werden.
Die Genehmigung der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde, die nicht nur dem Arbeitgeber, sondern ggf. auch dem Sozial- und Wirtschaftsausschuss und der Gewerkschaft mitgeteilt wird, gilt für sechs Monate. Sie kann, abhängig von der eingereichten Bilanz des Unternehmens, für weitere 6 Monate verlängert werden.
Vor Ablauf der sechs Monate muss das Unternehmen der Arbeitsaufsichtsbehörde eine Bilanz sowie eine aktuelle Diagnose der wirtschaftlichen Situation mit den Zukunftsperspektiven des Unternehmens übermitteln.
Wichtige Fakten zur verringerten Tätigkeit zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Frankreich:
- Diese Form von Kurzarbeit darf 40% (50% in Ausnahmefällen) der gesetzlichen Arbeitszeit nicht überschreiten
- Die Hilfsmaßnahmen werden, auf einen Zeitraum von 36 aufeinanderfolgenden Monaten bezogen, für maximal 24 Monate gewährt.
- Das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlende Kurzarbeitergeld beträgt 70% des Bruttolohns.
- Die zuständige Arbeitsaufsichtsbehörde verfügt über eine Frist von 15 (bei einer Kollektivvereinbarung) bzw. 21 Tagen (einseitige Entscheidung des Arbeitgebers), um über den Antrag zu entscheiden.
- Anträge, die bis zum 1.10.2020 gestellt werden: Der Arbeitgeber kann vom französischen Staat eine Kurzarbeiterzulage in Höhe von 60% des Bruttostundenlohns beanspruchen.
- Anträge, die ab dem 1.10.2020 gestellt werden: Der Arbeitgeber kann vom französischen Staat eine Kurzarbeiterzulage in Höhe von 56% des Bruttostundenlohns beanspruchen.
- Der Arbeitgeber kann ab dem Monat, in dem er den Antrag auf Kurzarbeit stellt, eine Kurzarbeiterzulage vom französischen Staat beziehen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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