Unternehmensinsolvenz in Frankreich: Vorübergehende Einstellung der Aktivität und Aufhebung des Sanierungsplans
Bei einer Firmeninsolvenz in Frankreich wird das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Ausprägung eröffnet, die zur aktuellen Situation des Unternehmens am ehesten passt. Einen Überblick über die verschiedenen möglichen Insolvenzverfahren bei der Insolvenz einer Tochtergesellschaft in Frankreich hatten wir bereits in einem gesonderten Artikel dargestellt.
Bei einem Sanierungsverfahren (redressement judiciaire) nach Eintritt der Insolvenz erlässt das Gericht in der Regel einen Sanierungsplan (plan de redressement). Ziel des Sanierungsplans ist, wie der Name andeutet, die wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens und der anschließende normale Weiterbetrieb.
Nach französischem Insolvenzrecht kann der erlassene Sanierungsplan seitens des Gerichts jedoch wieder aufgehoben werden, wenn die in diesem Plan bestimmten Verpflichtungen und Fristen nicht eingehalten wurden (Artikel L. 626-27 und L. 631-19 des frz. Handelsgesetzbuchs).
In einem Fall, der jüngst vom französischen Kassationsgericht entschieden worden ist, stellte sich die Frage, ob eine bloß vorübergehende Einstellung der Aktivität des Schuldners genügt, um die gerichtliche Aufhebung des Sanierungsplans auszusprechen.
Eine solche Unterbrechung des Geschäftsbetriebs ist nämlich der Zielsetzung eines Sanierungsplans zuwider. Dessen Zweck besteht gerade darin, die Aktivität des Unternehmens wieder zu stabilisieren und zu sichern.
In jenem Fall war im Rahmen der Zahlungsschwierigkeiten einer Apotheke ein Sanierungsplan erlassen worden. Dieser wies unter anderem die Pflicht zur Rückzahlung einer Schuld aus einem Bürgschaftsvertrag über einen Zeitraum von zehn Jahren aus.
Es war dann zur Enteignung des Vermieters des Gewerberaums, in dem die Apotheke ihr Geschäft betrieb, gekommen. In der Folge hatte die Apotheke ihr Geschäft in diesen Räumlichkeiten aufgegeben und es in andere Räumlichkeiten verlegt. Die Unternehmenstätigkeit war dadurch (während der Zeit des Umzugs und des Einzugs in die neuen Geschäftsräume) vorübergehend unterbrochen worden.
Trotz dieser vorübergehenden Einstellung der Geschäftstätigkeit hatte die Apotheke stets die im Sanierungsplan bestimmten Fälligkeitstermine für die ratenweise Begleichung ihrer Schulden eingehalten und auch im Übrigen den Sanierungsplan korrekt befolgt.
In Anbetracht dieser Tatsachen bestätigte das frz. Kassationsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts Metz. Dieses hatte den Antrag eines Gläubigers, den Sanierungsplans aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Aktivität der Apotheke aufzuheben, abgelehnt (Kassationsgerichtshof, Handelskammer, 2. Februar 2022, Nr. 20-20.199).
Das Kassationsgericht bestätigte damit, dass ein Erhaltungs- oder Sanierungsplan nur dann aufgehoben werden kann, wenn während der Durchführung des Plans eine Insolvenz (in Frankreich: Zahlungseinstellung (cessation des paiements) festgestellt wird oder wenn der Schuldner seinen im Plan festgelegten Verpflichtungen nicht innerhalb der ihm auferlegten Fristen nachkommt. Der Wegfall des Geschäftsraums des Schuldners, der zur Einstellung der Geschäftstätigkeit führt, stellt nicht zwangsläufig ein Hindernis für die Durchführung des Plans dar.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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