Vergütung von Gesellschafterdarlehen in Frankreich
Um die Finanzierung einer Gesellschaft zu sichern, verfügen die Gesellschafter über die Möglichkeit, der Gesellschaft Geldbeträge als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Diese von den Gesellschaftern gewährten Darlehen werden in der Buchhaltung der Gesellschaft als Gesellschafterdarlehen verbucht und müssen den Gesellschaftern, gemäß der Vereinbarung im Darlehensvertrag, zurückerstattet werden.
Als Gegenleistung für diese Darlehen zahlt die Gesellschaft an die Gesellschafter Zinsen. Steuerlich werden diese Zinsen als finanzielle Aufwendungen der Gesellschaft angesehen. Unter der zwingenden Voraussetzung, dass das Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vollständig eingezahlt ist, dürfen die Zinsen teilweise vom steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft abgezogen werden.
Die Zinsen können in Höhe des jährlichen durchschnittlichen effektiven Jahreszinssatzes abgezogen werden, den Kreditunternehmen auf gewerbliche Darlehen mit variablem Zinssatz und einer anfänglichen Laufzeit von mehr als 2 Jahren anwenden. Hierbei handelt es sich um den sogenannten maximal abzugsfähigen Zinssatz.
Bei Gesellschaften, die ihr 12-monatiges Geschäftsjahr zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 30. März 2018 abschließen, gelten folgende maximal abzugsfähige Zinssätze:
Abschluss des 12-monatigen Geschäftsjahres und entsprechender maximal abzugsfähiger Zinssatz (jährlich):
- Abschluss zwischen dem 31.12.2017 und dem 30.01.2018: 1,67%
- Abschluss zwischen dem 31.01.2018 und dem 27.02.2018: 1,65%
- Abschluss zwischen dem 28.02.2018 und dem 30.03.2018: 1,63%