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Immobilienrecht, Steuerrecht

Verlängerung steuerlicher Erleichterungen bei Immobilienverkäufen in Frankreich: Übergangsregeln zu Beginn des Jahres 2026

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Grundsätzlich unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien im französischen Steuerrecht der Besteuerung.

Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen, von denen Privatpersonen bei einem Immobilienverkauf profitieren können.

Die bekannteste dieser Ausnahmen ist die Steuerbefreiung für den Verkauf des Hauptwohnsitzes.

Weitere Steuererleichterungen bestehen in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Verkäufen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus oder inbesonders „angespannten Gebieten“ (zones tendues).

Ohne die formelle Verabschiedung des Haushaltsgesetzes für 2026 wären einige dieser wichtigen Ausnahmen ausgelaufen.

Die Finanzverwaltung hat daher Übergangsregeln am 31.12.2025 veröffentlicht, die bestimmte Erleichterungen bzw. Befreiungen der Besteuerung des Gewinns aus Veräußerung von Immobilien bis zur endgültigen Gesetzgebung sichern.

Verlängerung der Steuerbefreiung für Gewinne aus Immobilienverkäufen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus

Die Steuerbefreiung für Gewinne aus Immobilienverkäufen zugunsten von sozialen und intermediären Wohnbauprojekten, die ursprünglich zum 1. Januar 2026 ausgelaufen wäre, bleibt somit vorerst in Kraft.

Diese Regelung gilt für Verkäufe, die zwischen dem 1. Januar 2026 und der endgültigen Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2026 abgeschlossen werden, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sonderabzug für Gewinne aus Immobilienverkäufen in angespannten Gebieten

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft den Sonderabzug auf Immobiliengewinne für Verkäufe in gesetzlich definierten „angespannten“ Gebieten (zones tendues).

Dieser Abzug, der normalerweise nur für bis Ende 2025 abgeschlossene Verträge gilt, bleibt durch die Übergangsregelung weiterhin anwendbar. Der Sonderabzug variiert je nach Bedingungen und kann zwischen 60 % und 85 % der Gewinne aus dem Immobilienverkauf betragen.

Genau wie die oben genannte Steuerbefreiung bleibt dieser Sonderabzug für Immobilienverkäufe, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2026 getätigt werden, vorerst in Kraft, solange die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Vorverkaufsverträge (promesse de vente), die innerhalb dieses Zeitraums unterschrieben werden.

Sie möchten eine Immobilie in Frankreich verkaufen?

Für weitere Informationen oder rechtliche Beratung zu Immobilienverkäufen in Frankreich und den damit verbundenen steuerlichen Aspekten steht Ihnen unser Steuerrechtsteam gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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Häufig gestellte Fragen - Verlängerung steuerlicher Erleichterungen bei Immobilienverkäufen in Frankreich

Welche Übergangsregeln gelten zu Beginn des Jahres 2026?

Die Übergangsregeln, die zu Beginn des Jahres 2026 in Kraft traten, betreffen bestimmte Steuererleichterungen bzw. -befreiungen, die ursprünglich zum 1. Januar 2026 auslaufen sollten.

Diese Regelungen wurden vom Haushaltsgesetz 2026 noch nicht formell verabschiedet, weshalb die Übergangsregelungen von der Finanzverwaltung am 31. Dezember 2025 eingeführt wurden, um Steuerbefreiungen und -erleichterungen bis zur endgültigen Gesetzgebung zu sichern.

Ein wesentlicher Punkt dieser Übergangsregelungen betrifft:

  1. Verlängerung der Steuerbefreiung für Gewinne aus Immobilienverkäufen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus
  2. Verlängerung des Sonderabzugs für Gewinne aus Immobilienverkäufen in „angespannten Gebieten“ (zones tendues)

Diese Erleichterungen bleiben für Verkäufe, die zwischen dem 1. Januar 2026 und der endgültigen Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2026 abgeschlossen werden, weiterhin bestehen, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Für welchen Zeitraum gelten die verlängerten Steuererleichterungen?

Die verlängerten Steuerbefreiungen gelten für Immobilienverkäufe, die zwischen dem 1. Januar 2026 und der endgültigen Verabschiedung des Haushaltsgesetzes für 2026 abgeschlossen werden.

Diese Regelungen gelten jedoch nur, solange die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuererleichterungen betreffen insbesondere den Gewinn aus Immobilienverkäufen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus sowie aus Verkäufen in angespannten Gebieten.

Zusätzlich bleiben diese Regelungen auch für Vorverkaufsverträge („promesse de vente“) in diesem Zeitraum gültig.

Gibt es weiterhin einen Sonderabzug für Immobilienverkäufe in angespannten Gebieten?

Ja. Der Sonderabzug für Immobilienverkäufe in gesetzlich definierten angespannten Gebieten bleibt aufgrund der Übergangsregelung weiterhin anwendbar.

In welcher Höhe kann der Sonderabzug in angespannten Gebieten gewährt werden?

Der Sonderabzug kann – abhängig von den jeweiligen Bedingungen – zwischen 60 % und 85 % des Gewinns aus dem Immobilienverkauf betragen.

30. Januar 2026
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2026-01-30 12:09:382026-01-30 12:09:43Verlängerung steuerlicher Erleichterungen bei Immobilienverkäufen in Frankreich: Übergangsregeln zu Beginn des Jahres 2026

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