Verletzung einer Wettbewerbsklausel (Konkurrenzklausel) in Frankreich
1. Welchen Zweck hat eine Wettbewerbsverbotsklausel (Konkurrenzklausel) in Frankreich?
Durch eine Wettbewerbsverbotsklausel kann einem Geschäftspartner, unabhängig davon, ob er ein Vertriebspartner ist oder ob er Aktionär in einer gemeinsam gehaltenen Gesellschaft ist, durch eine Vereinbarung untersagt werden, während der Dauer des mit ihm geschlossenen Vertrags (und insbesondere auch während der Zeit nach der Beendigung dieses Vertrags) in Wettbewerb zum anderen Geschäftspartner zu treten.
Dadurch hätten Sie, falls zu Ihren Gunsten eine solche Wettbewerbsverbotsklausel vereinbart wurde und der Vertriebsvertrag mit Ihrem Geschäftspartner endet, genügend Zeit, Ihr Netzwerk neu zu organisieren, ohne der sofortigen direkten Konkurrenz des ehemaligen Geschäftspartners ausgesetzt zu sein. Eine solche Konkurrenz wäre naturgemäß deswegen von erheblichem Gewicht, weil der Geschäftspartner Ihr Geschäftsmodell, die Kunden und die Vertriebsstrategie in der Regel bestens kennt bzw. kennengelernt hat.
Es bestünde also das typische Risiko, dass der (scheidende) Geschäftspartner das bei Ihnen erworbene Wissen zugunsten einer anderen Gesellschaft „verwertet“.
2. Wann werden Wettbewerbsklauseln in Frankreich vereinbart?
Eine Wettbewerbsverbotsklausel wird in der Regel in Verträgen zwischen Geschäftspartnern, in Aktionärsvereinbarungen, Vergleichen oder Verträgen zur Abtretung von Gesellschaftsrechten vereinbart.
Anmerkung: Hiervon zu unterscheiden sind Wettbewerbsverbotsklauseln (Konkurrenzklauseln) in Arbeitsverträgen. Nähere Informationen zu solchen arbeitsrechtlichen Konkurrenzklauseln finden Sie unter der Rubrik „Arbeitsrecht“.
Im vorliegenden Text sollen nur die nichtarbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbotsklauseln dargestellt werden.
3. Was ist beim Gestalten der Wettbewerbsklausel in Frankreich zu beachten?
Damit ein Geschäftspartner, der eine von ihm unterzeichnete Wettbewerbsverbotsklausel missachtet, wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch genommen werden kann, muss die vereinbarte Klausel rechtswirksam sein.
Im französischen Recht muss eine Wettbewerbsverbotsklausel bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem muss sie den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit und der Arbeitsfreiheit beachten.
Die in der Wettbewerbsverbotsklausel vereinbarten Beschränkungen der Freiheit des Geschäftspartners müssen im Vergleich zum berechtigten Interesse, dem die Klausel dient, angemessen sein. Die französische Rechtsprechung fordert daher, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zeitlich und örtlich sowie in Bezug auf die Art der untersagten Tätigkeit beschränkt wird.
Aus diesem Grund ist bei der Abfassung einer Wettbewerbsverbotsklausel Vorsicht geboten. Ansonsten könnte diese von einem befassten Gericht als rechtswidrig angesehen werden, was ihre Wirkungslosigkeit zur Folge hätte.
4. Was kann man tun bei Verletzung einer Wettbewerbsklausel in Frankreich?
a) Abmahnung
In einem ersten Schritt sollte an den verstoßenden Geschäftspartner eine anwaltliche Abmahnung (mise en demeure) gesendet werden. Ein solches Abmahnungsschreiben hat den Vorteil, dass es kostengünstig ist und in den meisten Fällen ausreichend, um das Verhalten des vertragswidrig handelnden Geschäftspartners zu ändern. In einer solchen Abmahnung macht der Anwalt den (ehemaligen) Geschäftspartner auf die bestehende Wettbewerbsklausel aufmerksam, verlangt die Beendigung der Konkurrenztätigkeit und droht ihm, für den Fall eines weiteren Verstoßes, die Einleitung gerichtlicher Schritte an.
b) Gericht: Eilverfahren oder ordentliches Verfahren
In einem zweiten Schritt kann Klage vor dem für Eilverfahren zuständigen Gericht erhoben werden, um die Beendigung der in Missachtung des Wettbewerbsverbots ausgeführten Tätigkeit zu erwirken. Ein Eilverfahren ist zulässig, sobald bereits ein unmittelbarer Schaden einzutreten droht.
Alternativ kann vor Gericht auch durch Verfassen einer Klageschrift ein ordentliches Klageverfahren in Gang gesetzt werden.
Praxishinweis:
Ein Eilgericht hat beispielsweise die Befugnis, das künftige Unterlassen von Wettbewerbshandlungen anzuordnen. Es hat aber nicht die Befugnis, dem Kläger eine bestimmte Geldsumme als Schadensersatz zuzusprechen. Dies bedeutet: Sofern Schadensersatz (in Geld) begehrt wird, muss zwingend ein ordentliches Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht in Gang gesetzt werden.
5. Ansprüche in Frankreich bei Verletzung einer Wettbewerbsklausel
Nach französischem Recht besteht bei Verletzung der Wettbewerbsverbotsklausel in der Regel ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Ermittlung des Betrages des Schadensersatzes ist dabei oft komplex. Dem Gläubiger wird häufig ein Geldbetrag (Schadensersatz) zugesprochen.
Die Gerichte gehen jedoch immer mehr dazu über, auch die Wettbewerbshandlung als solche für die Zukunft zu untersagen. Damit der Schuldner dies im Anschluss an das Urteil auch tatsächlich beachtet, ergehen solche Entscheidungen oft unter Androhung von Zwangsgeld.
Derartige Verurteilungen werden meist bei Sachverhalten ausgesprochen, bei denen der durch die Wettbewerbsklausel Verpflichtete sich im Anschluss an die Beendigung des Vertrags selbständig macht. Es handelt sich dabei meist um Fälle, in denen die vom Schuldner neu gegründete Gesellschaft dazu verurteilt wird, ihre (gegen die Wettbewerbsklausel gerichteten) Aktivitäten einzustellen.
Die Höhe des gerichtlich angedrohten Zwangsgeldes ist in der Praxis oft eine wirkungsvolle Maßnahme, um den Schuldner des Wettbewerbsverbots zu motivieren, letzteres auch zu beachten.
Praxishinweis: Gemeinsame Verletzung einer Wettbewerbsklausel
Wenn ein Unternehmen eine geschäftliche Partnerschaft (z. B. Arbeitsvertrag, Handelsvertretervertrag) zu einer Person aufnimmt, die ihrerseits durch eine Wettbewerbsklausel eines Unternehmens, in dem sie früher tätig war, gebunden ist, kann das neue Unternehmen (z. B. der neue Arbeitgeber der Person) ebenfalls wegen unlauteren Wettbewerbs (aufgrund der Verletzung der Wettbewerbsklausel der Person) verurteilt werden. Es kann also nicht nur der konkret vertraglich durch die Wettbewerbsklausel Verpflichtete verurteilt werden.
Voraussetzung für eine solche Verurteilung der Drittgesellschaft (als Mitverstossende gegen die Wettbewerbsklausel; z.B.: neuer Arbeitgeber) ist, dass sie bei ihrem Handeln (z.B.: Anstellung des Arbeitnehmers, der eine Wettbewerbsklausel zu beachten hatte) Kenntnis vom Bestehen der Wettbewerbsklausel hatte.
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